Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 041 129


Manfred H. Langner, Hauptstraße 24, 49509 Recke, Deutschland (Widersprechender), vertreten durch Katscher Habermann Patentanwälte, Dolivostr. 15A, 64293 Darmstadt, Deutschland (zugelassene Vertreter)


g e g e n


Jürgen Heitmann, Burgstraße 5, 32130 Enger, Deutschland, und Winfried Pommernaz, Ernteweg 9, 32130 Enger, Deutschland, und (Anmelder).


Am 19.12.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 3 041 129 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Der Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 415 902 (Bildmarke ) ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 1, 9 und 11. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 5 599 774 (Wortmarke „PLASMANORM“). Der Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 5 599 774 der Widersprechenden.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 11: Be- und Entlüftungsanlagen sowie deren Teile; Dunstabzugshauben sowie deren Teile; Luftfilter für Be- und Entlüftungsanlagen; Luftfilteranlagen; Raumluftfilteranlagen; Geruchsfilteranlagen; Luftreinigungsanlagen.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 1: Filterkohle; aus Aktivkohle bestehende Absorptionsmittel; Aktivkohlefilter zur Reinigung von Gasen; Filtermaterial [chemische Erzeugnisse]; Filtermaterial [Kunststoffe im Rohzustand]; Filtermaterial [mineralische Substanzen]; Katalysatoren zum Spalten von gasförmigen Kohlenwasserstoffen und Kohlenwasserstoff-verbindungen.


Klasse 9: Luftanalysegeräte; physikalische Apparate und Instrumente; elektrische Apparate und Instrumente zur Fluidbehandlung und Fluidreinigung, insbesondere zur Plasmabehandlung von Fluiden; Elektroden (Elektrizität), insbesondere Elektroden für Plasmageneratoren; elektronische/ elektrische Steuergeräte für Elektroden, insbesondere bei Plasmageneratoren; Apparate und Instrumente zum Regeln von Elektrizität; Apparate und Instrumente für die Umwandlung von Energie; Apparate und Instrumente für die Regulierung von Energie; Apparate und Instrumente für die Leitung von Energie.


Klasse 11: Luftbehandlungsausrüstung; Abgashauben [Dunstabzugshauben]; Abluftfilter für Absauger [Teile von häuslichen oder gewerblichen Anlagen]; Absaugeinheiten [Lüftung]; Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen; Dunstabzugshauben und deren Teile; Luftfilter für Be- und Entlüftungsanlagen; Luftfilteranlagen; Geruchsfilteranlagen; Klimatisierungsanlagen; Luftreinigungsanlagen; Trinkwasserfilter; Lufterhitzer; Luftfilter [Klimatisierung]; Luftionisationsgeräte; Luftkühlgeräte; Luftreinigungsapparate und -maschinen; Luftreinigungslampen mit keimtötender Wirkung; Luftsprudelbäder; Luftsterilisatoren; Lufttrockner; Wasserfiltriergeräte; Wasserreinigungsanlagen; Wasserreinigungsgeräte und -maschinen; Wassersterilisierapparate.



Einige der angefochtenen Waren sind den Waren, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren zu denjenigen der älteren Marke identisch sind; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angenommenen Waren an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich, etwa bei Filterkohle, bis hoch variieren, etwa bei Luftanalysegeräten.



c) Die Zeichen


PLASMANORM




Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist die in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke „PLASMANORM“. Ihr steht die angefochtene Bildmarke gegenüber, die aus einem grün-blauen Bildelement besteht, das an einen Brückenpfeiler/-träger erinnert, an das sich das Wortelement „plasmahome“ in blauen und grünen Kleinbuchstaben anschließt, gefolgt von dem eingetragene Markensymbol ®. Letzteres ist ein informativer Hinweis darauf, dass das Zeichen vorgeblich als Marke eingetragen worden ist; es ist nicht Teil der Marke als solcher. Somit wird dies nicht für Vergleichszwecke berücksichtigt.


Nach dem Dafürhalten des Gerichts nimmt zwar der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Er wird dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind ((13/02/2007, T‑256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57; 13/02/2008, T‑146/06, Aturion, EU:T:2008:33, § 58).


Das Bildelement des strittigen Zeichens hat für das relevante Publikum keine konkrete Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.


Das Element „PLASMA“ (aus dem Griechischen „πλάσμα“) in beiden Zeichen hat verschiedene Bedeutungen. In Zusammenhang mit den Waren, die für identisch angenommen worden sind, wird der Begriff, als ein Fachbegriff aus der physikalischen Terminologie, der ein elektrisches leitendes Gasgemisch bezeichnet, wahrgenommen werden. Er erscheint als sogenannter Internationalismus in dieser Form in allen Sprachen des relevanten Unionsgebiets und hat mittlerweile aufgrund der vielfältigen technischen Anwendungen auch Eingang in den normalen Sprachgebrauch gefunden, etwa als Plasmabildschirm, Plasmafilter, etc. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren den Bereichen chemische Filterstoffe, Technologie und Luft- und Wasserreinigung zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für alle Waren, insoweit es auf die Art, Funktion und den Verwendungszweck direkt verweist. So können die Waren in Klasse 1 für Plasmafilter verwendet werden bzw. der Erzeugung von Plasma dienen. Die Waren in Klasse 9 können sich der Plasmatechnologie bedienen bzw. der Erzeugung von Plasma dienen und dieses regulieren. Die Geräte in Klasse 11 schließlich können allesamt mit Plasmatechnologie funktionieren (z.B. Plasmafilter für die Luft- oder Wasserreinigung etc.)


Das Element „NORM“ wird von einem Großteil des relevanten Publikums, beispielsweise dem deutsch-, englisch- oder niederländischsprachigen Teil, als „Vorschrift, Regel, Richtlinien o. Ä. für die Herstellung von Produkten, die Durchführung von Verfahren, die Anwendung von Fachtermini o. Ä.“ verstanden (siehe Duden). Aufgrund der sprachlichen Ähnlichkeit (norma, norme) wird es mit derselben Bedeutung auch von weiteren Teilen des Publikums verstanden, etwa dem spanisch-, italienisch oder französischsprachigen Teil. Insofern es auf technische Standards verweist, ist dieses Element schwach. Ein anderer Teil des Publikums schließlich wird diesem Element keine Bedeutung zuordnen, etwa der griechischsprachige Teil, und für diesen Teil des Publikums ist es kennzeichnungskräftig.


Das Element „home“ schließlich, wird zumindest vom englischsprachigen Teil des Publikums als „Heim, Zuhause“ verstanden und ist insofern es auf einen Heimgebrauch anspielt ist dieses Element schwach. Für denjenigen Teil des Publikums, der dieses Wortelement mit keiner Bedeutung assoziiert, wie z.B. der griechisch- oder spanischsprachige Teil, ist es jedoch kennzeichnungskräftig.


Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „PLASMA“ überein, das jedoch nicht kennzeichnungskräftig ist. Sie unterscheiden sich in Bezug auf „NORM“ in der älteren Marke sowie „home“ im angefochtenen Zeichen und dessen graphische Ausgestaltung (Bildelement, Farben, etc).


Die Zeichen sind daher geringfügig ähnlich.


In klanglicher Hinsicht, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „PLASMA“ in den beiden Zeichen überein, die jedoch ein nicht kennzeichnungskräftiges Element betreffen. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „NORM“ in der älteren Marke sowie „home“ im angefochtenen Zeichen.


Die Zeichen sind daher geringfügig ähnlich.


Begrifflich sind die Zeichen nicht ähnlich, weil sie sich in einem nicht kennzeichnungskräftigen Element (PLASMA) überschneiden und die unterscheidenden Elemente andere kennzeichnungskräftigere Bedeutungen vermitteln. Somit hat die Überschneidung keine Auswirkung.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz mehrerer nicht kennzeichnungskräftiger bzw. schwacher Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Prüfung des Widerspruchs ist unter Annahme einer Warenidentität erfolgt. Die Zeichen sind bildlich und klanglich geringfügig ähnlich, begrifflich jedoch nicht ähnlich, da sich begriffliche Überschneidung auf ein nicht kennzeichnungskräftiges Element beschränkt.


Trotz der Übereinstimmung im Anfangselement „PLASMA“ in beiden Zeichen besteht keine Verwechslungsgefahr, weil das übereinstimmende Element für die strittigen Waren glatt beschreibend und somit nicht kennzeichnungskräftig ist. Die unterschiedlichen Elemente sind zudem deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.


Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgende ältere Marke gestützt:


Deutsche Markenregistrierung Nr. 302 011 014 817 für die Wortmarke „PLASMANORM“.


Da diese Marke mit der Verglichenen identisch ist und sich somit auch diese Marke mit dem angefochtenen Zeichen lediglich in einem nicht kennzeichnungskräftigen Element überschneidet, kann das Ergebnis kein anderes sein. Verwechslungsgefahr besteht also auch hinsichtlich dieser älteren Marke nicht.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 120 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.





Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT

Konstantinos MITROU

Tobias KLEE



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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