|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 25/04/2018
|
Share marketing-trading-logistik GmbH Mondscheinweg 9 A-8072 Fernitz-Mellach AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
017432022 |
Ihr Zeichen: |
|
Marke: |
Easyfruit
|
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Share marketing-trading-logistik GmbH Mondscheinweg 9 A-8072 Fernitz-Mellach AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 10. November 2017 und am 30. Januar 2018 die Anmeldung u.a. unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter und deren fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) Artikel 7 Absatz 2 UMV. Der Beanstandungsbescheid befindet sich im Anhang zu diesem Bescheid. Die Anmelderin nahm mit Schreiben datiert vom 25. November 2017 und 28. Februar 2017 zum Beanstandungsbescheid Stellung, die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden.
Nach Auffassung der Anmelderin lägen die Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) UMV insbesondere aus folgenden Gründen nicht vor:
„Easy“ in der Anmeldung würde für „bekömmlich“ stehen, während das Amt mit „einfach“ argumentiert.
Es läge ein Raum für Interpretation vor.
Die Verpackung trage vorliegend zur Unterscheidungskraft bei. Sie umschließe das Produkt fühlbar und lasse keinerlei Verwechslungsgefahr zu.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Entscheidung
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV – Beschreibende Angabe
Die verfahrensgegenständlichen Waren sind folgende:
29 Verarbeitetes Obst.
Absolute Schutzhindernisse:
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um solche, die sich an breite Verkehrskreise richten.
Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (27.11.2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).
Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (09.07.2003, T-234/01, „Stihl“, EU:T:2003:202, § 32).
Die Anmeldung lautet: Easyfruit
„Easy“ ist im Sinne von „einfach“ verständlich, „fruit“ bedeutet „Frucht“; siehe www.leo.org). Die Anmeldung kann demnach im Sinne von „einfacher Frucht“ verstanden werden. Auch wenn sie im Sinne von „bekömmlicher Frucht“ (also leicht verzehrbarer Frucht verstanden wird liegt noch eine beschreibende Bezeichnung vor.
Es kommt vorliegend auf englischsprachige Verkehrskreise an, die mit dem Zeichen Easyfruit zusammen mit den Waren Verarbeitetes Obst begegnen. „Fruit“ bedarf keiner Deutung. „Easy“ ist im Kontext ebenso als beschreibend einzustufen. Die Anmeldung ergibt daher ohne lange Überlegungen für englischsprachige Verkehrskreise Sinn. Die angemeldete Marke vermittelt offensichtliche und direkte Informationen zu Art, Beschaffenheit der betreffenden Waren). Wenn die Verkehrskreise das Zeichen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren sehen, ist ihnen klar, dass es sich bei der Anmeldung um eine nähere Information zu den Waren handeln kann.
Es besteht hier somit ein hinreichender unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den verfahrensgegenständlichen Waren. Aus diesem Grunde liegt auch kein phantasievolles Zeichen vor, das wirklich einen Denkprozess auslösen würde oder bei dem die Verkehrskreise gedankliche Überlegungen anstellen würden.
Schließlich ist es wesentlich, dass die Verkehrskreise das Zeichen als potentiell beschreibend auffassen können: So stufte in der Vergangenheit die Ausdrücke UNIVERSALTELEFONBUCH und UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS als beschreibend ein (verbundene Rechtssachen T-357/99 und T-358/99, 14.06.2001, EU:T:2001:162), auch wenn sicherlich einzuräumen ist, dass der Durchschnittsverbraucher von sich aus ein Telefonbuch kaum je als UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS bezeichnen würde.
Ferner ist hervorzuheben, dass eine bereits gegenwärtig beschreibende Verwendung vom Amt im Rahmen von Art. 7(1)(c) UMV nicht nachgewiesen werden muss. Siehe dazu 08.11.2012, T-415/11, „Nutriskin Protection Complex“, EU:T:2012:589, § 27.
Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (siehe Urteile 04.05.1999, C-108/97 und C-109/97 „Chiemsee“, EU:C:1999:230, § 30-31; 23.10.2003, C-191/01 P, „Doublemint“, EU:C:2003:579, § 32). Im Falle von Fachkreisen ist von erhöhter Aufmerksamkeit auszugehen.
Ob man vorliegend die Waren auch anders bezeichnen könnte ist nicht entscheidungserheblich.
Der EuGH führte in seinem viel zitierten Urteil „Postkantoor“ aus: „Bei der Beurteilung, ob eine solche Marke unter das Eintragungshindernis des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie fällt, spielt es keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können, oder ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind“. (C-363/99, „Postkantoor“, § 104).
Es spielt keine Rolle, ob es andere Zeichen oder Angaben gibt, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die angemeldete Marke besteht, und die zur Bezeichnung derselben Merkmale existieren (C-363/99, „Postkantoor“, § 57). Es ist somit nicht entscheidend, ob die beschreibende Bedeutung womöglich auch anders, gar noch präziser ausgedrückt werden könnte.
Einer Wortmarke, die in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, fehlt aus diesem Grund regelmäßig auch die Unterscheidungskraft. Einer Marke kann jedoch die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (C-363/99, „Postkantoor“, § 86).
Die Anmeldung wurde gem. Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV beanstandet. Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (21.10.2004, C-64/02, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, EU:C:2004:645, § 33).
Es ist nicht unbedingt leicht eine Trennlinie zu treffen, wo die Unterscheidungskraft aufhört und ein unterscheidungskräftiges Zeichen anfängt, jedenfalls aber gibt es vorliegend keine Indizien, die auf ein unterscheidungskräftiges Zeichen schließen ließen wie etwa auffallende oder überraschende Elemente, Reim, eine ungewöhnliche Wortstellung, einen altertümlich anmutenden Ausdruck oder andere Umstände des Einzelfalles.
Es könnte sich noch die Frage stellen, ob das Zeichen lediglich als sprechendes Zeichen einzustufen sei. Ein solcher Umstand, träfe er zu, wäre tatsächlich zu berücksichtigen. Der Ansicht des Anmelders kann vorliegend jedoch nicht gefolgt werden, denn das vorliegende Zeichen ist bereits beschreibend und wird nicht mehr als bloß (auf Eigenschaften der Waren) beiläufig anklingendes Zeichen verstanden.
Soweit die Anmelderin auf eine unterscheidungskräftige Verpackung hinweist, so mag dies in tatsächlicher Hinsicht zwar der Fall sein, dass die Anmelderin eine Verpackung gewählt hat, die sich von Verpackungen der Mitbewerber hinreichend unterscheidet. In rechtlicher Hinsicht ist dies jedoch nicht maßgeblich, da die Anmelderin keine Bildmarke beansprucht hat.
Dem Zeichen fehlt es auf Grund der Ausführungen die erforderliche Unterscheidungskraft für alle zurückgewiesenen Waren.
Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen die englische Sprache gesprochen und verstanden wird.
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017432022 Easyfruit für alle noch verbleibenden Waren zurückgewiesen:
29 Verarbeitetes Obst.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Wolfgang SCHRAMEK