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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 08/03/2018
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24IP LAW GROUP SONNENBERG FORTMANN Charlottenstraße 80 D-10117 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017432519 |
Ihr Zeichen: |
39194CTM_VY |
Marke: |
selecta |
Art der Marke: |
Word mark |
Anmelderin: |
Schmidt Spiele GmbH Lahnstr. 21 D-12055 Berlin ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 10.11.2017 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 04.01.2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Anmeldung „selecta“ beziehe sich ausschließlich auf Waren der Klasse 28.
Die angesprochenen Verkehrskreise seien insbesondere Eltern kleiner Kinder.
Die Bedeutung „selecta“ sei keiner besonderen Sprache zuzurechnen.
Ein minimaler Grad an Unterscheidungskraft reiche zur Eintragungsfähigkeit aus.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für alle Waren aufrechtzuerhalten:
Klasse 28 Action-Spielzeug; Actionfiguren; Ausgestopfte Spielsachen; Aufziehspielzeug; Aufziehbares Bewegungsspielzeug; Badespielzeug; Badespielsachen; Badewannenspielzeug; Babyrasseln einschließlich Beißringe; Back- und Kochspielzeug; Bauklötze; Baukästen (Spielwaren); Bauspielzeug; Becher für Würfelspiele; Biegsames Spielzeug; Brettspiele; Brettspielsammlungen; Drehkreisel, mit Faden zu betätigen; Fingerkreisel; Flugzeuge zum Spielen; Gedächtnisspiele; Geräuschmachendes Spielzeug; Geschicklichkeitsspiele; Holzspielwaren; Hüpfseile; Jo-Jo-Spiele; Jo-Jo-Spielzeug; Jonglierbälle; Kegel (Spiel); Kinderbettspielzeug; Kinderspielhäuser; Kinderspielsachen; Kinderspielwaren; Kinderspielzeug; Kinderwagenspielzeug; Kindertische mit integriertem Spielzeug; Kleine Spielkugeln; Knobelspiele; Kochspielzeug; Kugeln zum Kegeln; Kreisel (Spielwaren); Lernspiele; Lernspielsachen; Mehrzweckspielzeug für Babys; Mechanische Spiele; Modelleisenbahnen; Modellautos; Miteinander verbindbare Spielbausteine; Mobiles (Spielwaren); Puzzles; Puppenzubehör; Puppenwagen; Puppenstuben; Puppenhausmöbel; Puppenhäuser; Puppen zum Spielen; Puzzlewürfel; Quetschbares Quietschspielzeug; Quetschspielzeug; Spiele; Spieldosen als Spielzeug; Spielbausteine aus Holz; Spielkugeln; Spielhäuser; Spielgebäude für Kinder; Spielstäbe; Spielsachen für Babys; Spielsachen für Kinder; Spielsachen für Kleinkinder; Spielsachen; Spielwaren; Spielwaren für Kleinkinder; Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten; Spielwürfel; Spielzeug; Spielzeug, als Satz verkauft; Spielzeug aus Holz; Spielzeug-Baukästen; Spielzeug-Bausets; Spielzeug für Babys; Spielzeug für das Kinderbett; Spielzeug für die Badewanne; Spielzeug für Kinder; Spielzeug-Sets; Spielzeugeimer; Spielzeugbauteile; Spielzeugbausteine-Sets; Spielzeugbausteine zum Zusammenstecken; Spielzeug zum Ziehen; Spielzeug zum Schieben; Spielzeug zum Sandspielen; Spielzeugfiguren; Spielzeugrasseln; Spielzeugtiere; Spielzeugsets; Springseile; Steckspielzeug; Würfel für Spiele; Würfelbecher; Würfelspiele; Wurfringe (Spiele); Wurfringspiele.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, d. h. Marken, die nicht geeignet sind, die konkret angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, von der Eintragung ausgeschlossen (s. Urteil vom 15.09.2015, C-37/03 P, „BioID“, Randnr. 60).
Zu 1.
Das Amt bestätigt der Anmelderin, dass es sich bei der Unionsmarkenanmeldung „selecta“ ausschließlich um Waren der Klasse 28 handelt. Dies ist irrtümlicherweise in der o. g. Beanstandung vom 10.11.2017 übersehen worden.
Zu 2.
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf die Waren, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren bestehen zu beurteilen.
Hinsichtlich der angesprochenen Verkehrskreise gibt das Amt der Anmelderin dahingehend Recht, dass es sich um Eltern mit Kindern, jedoch aller Altersstufen handelt, denn einige der aufgeführten Waren sind für größere Kinder bestimmt, wie z. B. Jonglierbälle, Modelleisenbahnen und Modellautos. Eltern verfügen normalerweise über einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad, gerade wenn es sich um qualitativ hochwertige Waren handelt, die z. B. auch die hohen Sicherheitsanforderungen für Spiele/Spielzeuge/Spielwaren berücksichtigen.
Zu 3.
Das angemeldete Zeichen besteht aus einem spanischen Wort. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft prüft das Amt, ob der anzumeldende Ausdruck eine Bedeutung in den 23 Sprachen der Europäischen Union hat. Im vorliegenden Fall ist daher auf die spanischsprachigen Verkehrskreise in der Europäischen Union abzustellen. Der Hinweis der Anmelderin, dass der Ausdruck „selecta“ keiner besonderen Sprache zuzurechnen sei, ist somit nicht nachvollziehbar.
Eine Unionsmarke verleiht dem Inhaber denselben Schutz für die beanspruchten Waren innerhalb aller Länder der Europäischen Union. Artikel 7 Absatz 2 UMV schließt jedoch eine Anmeldung von der Eintragung selbst dann aus, wenn ein Ablehnungsgrund nur für einen Teil der Europäischen Union („EU“) gilt. Das bedeutet, dass es für eine Ablehnung genügt, wenn die Marke in einer beliebigen Amtssprache der EU beschreibend ist oder keine Unterscheidungskraft hat (s. Urteil vom 03.07.2013, T-236/12, Neo, EU:T:2013:343, Randnr. 57).
Wie bereits in der o. g. Beanstandung dargelegt, bedeutet das Wort „selecta“ aus der Sicht des spanischsprachigen Publikums, dass es sich um „erlesene, ausgewählte, hervorragende“ Produkte, also um Spiele/Spielzeuge/Spielwaren mit entsprechend überdurchschnittlicher Qualität handelt.
Das Publikum kann also davon ausgehen, dass die mit dem Wort „selecta“ bezeichneten Waren als hochqualitativ einzustufen sind. Dies gilt für alle Waren der Klasse 28, da diese „erlesen“, „ausgewählt“ und „hervorragend“ sind: nur die qualitativ besten Spiele/Spielzeuge/Spielwaren werden angeboten. Gerade im Spielwarensektor ist allseits bekannt, dass die Verbraucher Gewissheit haben wollen, dass die Spielwaren von höchster Qualität sind und somit z. B. auch die Sicherheit des Kindes beim Spielen gewährleistet ist.
Zu 4.
Zum Argument der Anmelderin, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft zur Eintragungsfähigkeit des Zeichens „selecta“ ausreiche, ist folgendes zu entgegnen: Maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 21/05/2007, „1 A Gesund“).
Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden. Zahlreiche Gerichtsentscheidungen haben die fehlende Unterscheidungskraft von Zeichen, die ausschließlich aus anpreisenden Begriffen bestehen, bestätigt: T-424/07 „Optimum“ vom 20.01.2009, T-396/07 „Unique“ vom 26.04.2012 und T-242/02 „TOP“ vom13.07.2005).
Des Weiteren ist festzuhalten, dass das anzumeldende Zeichen „selecta“ keine Bestandteile enthält, die es über ihre anpreisende Bedeutung hinaus den maßgeblichen Verbrauchern ermöglichen könnten, sich dieses ohne weiteres und unmittelbar als Herkunftsbezeichnung für die beanspruchten Waren in Klasse 28 einzuprägen. Dem Zeichen fehlt daher für alle Waren die erforderliche Unterscheidungskraft.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 432 519 für alle Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Catrin POHL