HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV



Alicante, 07/11/2018



BOCK LEGAL PARTNERSCHAFT VON RECHTSANWÄLTEN mbB

Reuterweg 51-53

D-60323 Frankfurt am Main

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017446519

Ihr Zeichen:

254/17

Marke:

backWERK

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Backwerk Management GmbH

Limbecker Straße 25-37

D-45127 Essen

ALEMANIA


Mit Schreiben vom  22/11/2017 wurden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Eintragung Ihrer Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Art. 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV nicht erfolgen kann.


Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 22/03/2018 hierzu Stellung.


  • Da alleine das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden.


  • Bei einer Wort-/Bildmarke gilt zudem, dass der Verkehr das Zeichen keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht, sondern es so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt. Zusammengesetzte Zeichen sind stets nach ihrem Gesamteindruck zu untersuchen. Das Amt habe eine unzulässige, analytische zergliedernde Betrachtungsweise vorgenommen.


  • Die Feststellung der Verkehr erkenne in dem angemeldeten Wort-/Bildzeichen unmittelbar und eindeutig den Begriff „Backwerk“ beruht alleine auf der Annahme, dass der angesprochene Verkehrskreis sich über die strikte Trennung beider Wörter durch die Groß- und Kleinschreibung sowie die grafische Trennung, die durch die flächige, stark kontrastierende Unterlegung des Elements „back“ noch betont wird, hinwegsetze und stets ein ihm gegenübertretendes Markenzeichen einer analysierenden Betrachtung unterziehe.


  • Bei Wort-/Bildmarken kommen im Gegensatz zu Wortmarken Binnenmajuskeln sehr wohl in Bedeutung zu. Dabei ist darauf hinzuweisen dass vorliegend nicht nur eine Binnenmajuskel verwendet wird sondern gleich mehrere für das graphisch und vom Sinngehalt klar abgegrenzte Wortelement „WERK“. Durch die gezielte Verwendung von Klein- und Grossbuchstaben sowie des Stilelements des Zeilenumbruchs ist für den maßgeblichen Verkehrskreis überdeutlich zu erkennen, dass die zwei Elemente „back“ und WERK“ voneinander getrennt und jeweils für sich stehen und dementsprechend für sich wahrgenommen werden. Dies schlägt sich auch in der Betonung nieder. Des Weiteren darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Wort-/Bildmarke farblich ausgestattet ist, wobei es sich bei der konkret gewählten Farbe „braun“ um die Hausfarbe der Anmelderin handelt.


  • Die beschreibende Bedeutung muss sich dem angesprochenen Verkehr eindeutig und ohne analysierendes Nachdenken unmittelbar aufdrängen. Es genügt in diesem Zusammenhang gerade nicht, dass lediglich die theoretische Möglichkeit besteht, dass die Marke eine bestimmte Sachaussage vermitteln könnte.


  • Dem Begriff kommt eine Vielzahl von Bedeutungen zu und kann abhängig von dem verwendeten Kontext unterschiedlich verstanden werden.


  • Bei der hier vorliegenden Wortfolge „back“ und „WERK“ handelt es sich um eine Phantasiewortfolge, in jedem Fall mehrdeutig und interpretationsbedürftig und die keinen eindeutig im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt aufweist.


  • Hilfsweise sei noch darauf hingewiesen, dass es keinen Ausschlussgrund darstellt, dass möglicherweise einige Wenige des angesprochenen Verkehrskreises sich über die grammatikalische und optische Trennung beider Wörter hinwegsetzen und die Wörter „back“ und „WERK“ als einen einheitlichen Begriff im Sinne von Backwerk verstehen. In diesem Sinne ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Begriff „Backwerk“ um eine altertümlichen Begriff handelt, der fast nicht mehr dem heutigen Sprachgebrauch angehört.



In Bezug auf Ihre Schreiben vom 26/03/2018, 18/05/2018 und 04/07/2018 wurden die Änderungen der Angaben des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen durchgeführt.


Die Waren, die diese Zurückweisung betrifft, sind:


Klasse 30: Brot; Brotteig; Brot und Brötchen; Brotmischungen; Brötchenmischungen; Kekse; Belegte Brote; Toasts [Brötchen]; Gefüllte Brötchen; Sandwich-Wraps [Brot]; Kanapees [belegte Brote]; Brötchen aus Plunderteig; Brötchen mit Konfitüre; Brötchen aus Maismehl [Almojábana]; Semmeln [Brötchen]; Weiche Brötchen; Mischungen zur Zubereitung von Brot; Überwiegend aus Brot bestehende Snacks; Hot-Dogs [Würstchen in einem Brötchen]; Vollkornbrot; Überwiegend aus Konditorwaren bestehende Snacks; Tortilla-Snacks; Sesam-Snacks; Aus Getreide hergestellte Snacks; Verzehrfertige Snacks auf Getreidebasis; Bagels; Pizza; Wraps [Sandwich]; Baguettes; Gefüllte Baguettes; Obstgebäck; Obstkuchen Pikantes Gebäck; Gebäck, Kuchen, Torten und Kekse; pikante und süße Snacks [nämlich: Pizzabrötchen, Geflügelrolle, Brownie (Schokoladenkuchen), Donut]; kalte und heiße Snacks (nämlich: Hot Dogs, Panini, Wraps, Stulle); Konditoreiwaren.


Entscheidung


Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Bildmarke „backWERK“


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, bedeutet die angemeldete Bezeichnung:


Gebäck verschiedener Art“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Backwerk ).


Wortbedeutung/Definition: Gebäck  aller Art; Synonyme: Gebäck , Gebackenes; Übergeordnete Begriffe: Nahrungsmittel ; Untergeordnete Begriffe: Brot Brötchen Kuchen Torte Plätzchen Keks ” (https://www.wortbedeutung.info/Backwerk/ ).


Definition: Der alte Begriff Backwerk verweist auf eine hohe Wertschätzung eines Backproduktes, denn ein Werk ist die einer größeren Aufgabe dienende, oft auch künstlerische Tat oder Arbeit, die Kenntnis, Sorgfalt und Geschicklichkeit verlangt. Gebäck, abgeleitet von backen, vermutlich im 15. Jh. entstanden, zunächst in der Bedeutung von "auf einmal Gebackenes" und Feingebäck bezeichnet kleine, meist süße, gebackene Teigspeisen, oft als Nachtisch, zu Kaffee oder Tee genossen. Kuchen ist ein größeres, in einer Form oder auf einem Blech als ganzes gebackenes, meist süßes Gebäck. Zweimal Gebackenes ist der harte und trockene Zwieback”.

(https://symbolonline.de/index.php?title=Backwerk )

Die Tatsache, dass es den Begriff möglicherweise nicht gibt oder dass er ggf. (fast) nicht mehr benutzt wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Auffassung des Anmelders würde dazu führen, dass jede nicht mehr oft gebrauchte Begriffe oder neu gebildete Wortkombination ungeachtet ihres beschreibenden Charakters automatisch als Marke aufgefasst wird. Dies kann wohl kaum Sinn und Zweck eines markenrechtlichen Prüfungsverfahrens sein. Darüber hinaus wird der Verkehr Zeichen nämlich nicht auf die Grammatik hin überprüfen (Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-112/03 vom 16. März 2005, „FLEXI AIR/FLEX“, Rdnr. 76 sowie T- 0714/13 vom 08. September 2015, „MIGHTY BRIGHT“, Rdnr. 19).


Eine falsche Schreibweise ändert nicht notwendigerweise den beschreibenden Charakter eines Zeichens. Verbraucher werden die Trennung der Bestandteile der Anmeldemarke wahrnehmen, diese „falsche“ Schreibweise ist jedoch nicht so fantasievoll, überraschend und/oder unüblich und ist auch nicht in der Lage, die Bedeutung des Wortelements zu ändern oder eine gewisse geistige Anstrengung seitens des Verbrauchers erfordern, um eine sofortige und unmittelbare Verbindung mit dem Begriff herzustellen, auf den sie sich beziehen sollen. Somit verleiht diese getrennte Schreibweise kein ausreichendes Maß an Unterscheidungskraft.


Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass es sich bei den Waren der Klasse 30 um Backwaren, Gebäck verschiedener Art handelt, diese sind Speise n auf Mehlbasis , welche auf einem Backblech  oder in einer Form  in einem Ofen  oder in Fett  in einer Pfanne  eine ausreichend lange Zeit ausgebacken wurden. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren andererseits. Ein Zeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.


Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Marke zwar, um unter das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV zu fallen, ausschließlich“ aus Zeichen oder Angaben bestehen muss, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt es nicht, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnr. 57).


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese markenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „backWERK“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.


Daher besteht der Ausdruck „backWERK“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands der angemeldeten Waren dienen können.


Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


Obwohl es zutrifft, dass die angemeldete Marke bestimmte Bild- und grafische Elemente enthält, die sie in gewissem Maße stilisieren, sind diese Elemente so minimaler Natur, dass sie der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen können. Nach Auffassung des Amts handelt es sich um eine banale Gestaltung ohne jedwede Besonderheit. Die Wortelemente sind in Standardschriftart wiedergegeben. Insgesamt weisen die Bildelemente in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinen Aspekt auf, der es der angemeldeten Marke ermöglichen würde, für die von der Anmeldung erfassten Waren die Hauptfunktion zu erfüllen (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 74). Die grafischen Elemente beschränken sich auf zwei Wortelemente „back“ und „WERK“ in Klein- und Großstandardbuchstaben, die Braun und Weiß, in zwei Zeilen abgebildet sind.. Insgesamt weist das Zeichen vor dem Hintergrund der heutzutage bestehenden technischen Möglichkeiten zur Gestaltung von Logos keine Eigenschaften oder Merkmale auf, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als betriebliche Kennzeichnungsfunktion aufgefasst werden könnten; es ist vielmehr einfach und schlicht gehalten. Die Bildbestandteile führen nicht von der Bedeutung des Zeichens weg. Sie verleihen der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keinerlei besondere Originalität, so dass sie nicht mehr als die Summe der Elemente, aus denen sie zusammengesetzt sind, darstellen (vgl. Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-534/12 und T-535/12 vom 26. März 2014, „Fleet Data Services und Truck Data Services”, Rdnr. 24.). Auch insoweit kann daher keine Schutzfähigkeit begründet werden.


Im Gegensatz zu anderen gewerblichen Schutzrechten, wie dem Patent oder dem Gebrauchsmuster, kommt es bei der Marke nicht auf eine für einen Designspezialisten feststellbare Raffinesse der Gestaltung der Schriftart an, sondern darauf, wie der mit der Marke konfrontiere Durchschnittsverbraucher sie auffasst, insb. ob er vorliegend lediglich eine übliche Schriftart wahrnimmt, oder darin einen betriebskennzeichnenden Herkunftshinweis sieht. Die vorliegende Schriftgestaltung hat wahrlich nichts, was dem unbefangenen Abnehmer veranlassen könnte, darin einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen.


Auch die jüngste Rechtsprechung stellt an beschreibende Zeichen wesentlich höhere Anforderungen an die grafische Gestaltung, als die vorliegende Anmeldung aufweist:


(EuG vom 24.11.2015, T-190_15)



Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 16.11.2015, R0361_2015-5)


Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 5.11.2015, R0180_2015-4


In einem kürzlich ergangenen Entscheid hat die Erste Beschwerdekammer einer grafisch ähnlich gestalten Anmeldung die Unterscheidungskraft für die Klasse 13 abgesprochen, da das grafische Element die semantische Aussage noch verstärkt:


(Entscheidung vom 25. September 2015, R 892/2014-1).


Was die grundsätzliche Frage des Einflusses von Bildbestandteilen auf die Beurteilung von Marken mit beschreibenden Wortelementen betrifft, so steht diese Entscheidung voll im Einklang mit den Prüfungsrichtlinien des Amtes, die zu dieser Frage jüngst präzisiert und erweitert worden sind und auf 10 Seiten alle einschlägigen Fragen und Kriterien behandeln (Richtlinien Teil B.4, Kapitel 2.3.4), mit einer Reihe jüngster Entscheidungen der Kammer (10.8.2015, R 870/2015-4, „Self- Checkout“; 2.6.2015, R 3176/2014-4, „Pharmacy-connect“; 7.9.2015, R 575/2015-4, „Sonnen-Batterie“; 2.9.2015, R 816/2015-4, „Glutenfrei“) und nicht zuletzt auch mit jüngsten Entscheidungen des Gerichts (10.9.2015, T-571/14, „Bio proteinreicher Pflanzenkomplex aus eigener Herstellung“, EU:T:2015:626, § 20).


Die jeweiligen Elemente, der angemeldeten Marke, sind für sich genommen klar schutzunfähig; auch ihre Verbindung zum Zeichen macht es nicht zu einem unterscheidungskräftigen Zeichen.


Ohne intensive Schulung der Verkehrskreise (Werbeaufwendungen, Gewöhnung an das Zeichen als Herkunftshinweis) werden es die Verbraucher nicht als Herkunftshinweis erkennen.


Die Farbe „Braun“ ist prima facie nicht geeignet, um auf eine exklusive Herkunft der Waren hinzuweisen. Die Mitteilung der Anmelderin, dass ihre Farben vielbenutzt seien und dass diese Tatsachen den Verbraucherkreisen bekannt seien, ist ein impliziter Anspruch auf Verkehrsdurchsetzung, der jedoch zu keinem Moment wirklich gestellt wurde.


Um den sehr einfachen und nicht-unterscheidungskräftigen Charakter des angemeldeten Bildzeichens zu betonen, folgen hierunter Beispiele zurückgewiesener Unionsmarkenanmeldungen, deren Graphik erheblich „komplizierter“ ist als die hier zu prüfende:


Das Amt merkt dazu noch auf, dass im Allgemeinen die Eintragungsschwelle bei Bildelementen, wenn die Wortbestandteile ohne jegliche Unterscheidungskraft sind, so wie hier, in den letzten Jahren deutlich höher ist als vor z.B. zehn Jahren.


UM 16 050 081


R0253/2017-1

BK-Entscheidung R1372/2016-1



BK-Entscheidung R1431/2016-5


BK-Entscheidung R1372/2016-1


Gerichtsurteil T-608/14



Gerichturteil T-202/15



BK-Entscheidung R0150/2016-4



Gerichtsurteil T-594/15

BK-Entscheidung R0185/2017-5



Gerichtsurteil T-699/15


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.


Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 446 519 für die folgenden Waren der Anmeldung zurückgewiesen:


Klasse 30: Brot; Brotteig; Brot und Brötchen; Brotmischungen; Brötchenmischungen; Kekse; Belegte Brote; Toasts [Brötchen]; Gefüllte Brötchen; Sandwich-Wraps [Brot]; Kanapees [belegte Brote]; Brötchen aus Plunderteig; Brötchen mit Konfitüre; Brötchen aus Maismehl [Almojábana]; Semmeln [Brötchen]; Weiche Brötchen; Mischungen zur Zubereitung von Brot; Überwiegend aus Brot bestehende Snacks; Hot-Dogs [Würstchen in einem Brötchen]; Vollkornbrot; Überwiegend aus Konditorwaren bestehende Snacks; Tortilla-Snacks; Sesam-Snacks; Aus Getreide hergestellte Snacks; Verzehrfertige Snacks auf Getreidebasis; Bagels; Pizza; Wraps [Sandwich]; Baguettes; Gefüllte Baguettes; Obstgebäck; Obstkuchen Pikantes Gebäck; Gebäck, Kuchen, Torten und Kekse; pikante und süße Snacks [nämlich: Pizzabrötchen, Geflügelrolle, Brownie (Schokoladenkuchen), Donut]; kalte und heiße Snacks (nämlich: Hot Dogs, Panini, Wraps, Stulle); Konditoreiwaren.


Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.







Julia TESCH

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