HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV




Alicante, 02/05/2018



STUMPF PATENTANWÄLTE PARTGMBB

Alte Weinsteige 73

D-70597 Stuttgart

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017448903

Ihr Zeichen:

NAS-5596EM

Marke:

WIFI TOUCH

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Wahid Nassrat

Pfalzstrasse 58

D-70374 Stuttgart

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 20/12/2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.



Die Anmelder nahmen dazu mit Schreiben vom 01/02/2018 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:



1. Die Anmelder schränken Ihr Verzeichnis wie folgt ein:


9 Computer, nämlich maschinenlesbare Informationsspeicher zum Austausch von Daten; Computersoftware, insbesondere auch für mobile Geräte wie Mobiltelefone; Computersoftwareanwendungen [Apps]; mobile Apps.


2. Das vorliegende Zeichen beschreibt nicht unmittelbar eine wesentliche Eigenschaft der betroffenen Waren. Es ist nicht erkennbar inwiefern WIFI TOUCH mit der wortwörtlichen Übersetzung „Berührung eines technischen Standards für eine WLAN-Verbindung“ in Verbindung zu den eingeschränkten Waren stehen soll. Assoziationen mit „touchscreens“ (also Bildschirmen, die über Berührungen aktiviert werden können) fallen ins Leere. Vielmehr ist die Wortfolge für sich genommen widersprüchlich, denn man kann eine WLAN-Verbindung nicht berühren. Allenfalls erweckt das Zeichen schwammige Vorstellungen.


3. Bei den noch verbleibenden Waren handelt es sich um NFC-Transmitter für den drahtlosen Austausch. Solche umfassen keinen Bildschirm, und müssen auch nicht berührt werden, um zu funktionieren. Auch für die angemeldeten Software und Apps kann kein beschreibender Zusammenhang zwischen WIFI TOUCH und diesen Waren hergeleitet werden. Somit können die Fundstellen, die sich sämtlich auf Waren mit Bildschirmen beziehen, nicht zur Begründung herangezogen werden.


4. Das Zeichen weist somit das nötige Minimum an Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV vor. Es wird keine Werbebotschaft oder sonstige verkaufsfördernde Botschaft vermittelt.


5. Die konzentrischen Kreise stehen entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle nicht für das Symbol für WIFI und die Bildelemente reichen durchaus aus, um die Gesamtmarke unterscheidungskräftig zu machen. Die Kombination aus Wort und Bild ist fantasievoll und einprägsam.


6. Das DPMA hat die prioritätsbegründende deutsche Marke eingetragen.



Gemäß Artikel 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelder hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Zu 1.:

Die Einschränkung wird zur Kenntnis genommen, jedoch bestehen die Eintragungshindernisse auch für die eingeschränkten Waren.


Zunächst wird lediglich die Angabe „Computer“ in „Computer, nämlich maschinenlesbare Informationsspeicher zum Austausch von Daten“ eingeschränkt. „Maschinenlesbare Informationsspeicher zum Austausch von Daten“ ist ein so ungenauer Begriff, der die Ware „Computer“ nicht wirklich einschränkt. Außerdem, steht dieser hinter dem Begriff „Computer“ und wird mit einem „nämlich“ eingeleitet, so dass hier der „Computer“ lediglich präzisiert wird, es sich aber weiterhin um einen Computer handelt.


Weiterhin wurde der Rest des Verzeichnisses (Computersoftware, insbesondere auch für mobile Geräte wie Mobiltelefone; Computersoftwareanwendungen [Apps]; mobile Apps), für den die Eintragungshindernisse erhoben wurden, nicht geändert.


Somit bestehen die Eintragungshindernisse weiterhin auch für die „eingeschränkten“ Waren.



Zu 2.:

Das EUIPO kann der Argumentation der Anmelder nicht folgen.


Der Verbraucher versteht die Angabe WIFI TOUCH, wie die Auszüge aus den Wörterbüchern, die der Beanstandung beigefügt waren, zeigen, als „W-Lan“ und „Berührung“. Des Weiteren zeigen die genannten Fundstellen, dass die Bezeichnung WIFI TOUCH gerade in Bezug auf „touchscreens“ (TOUCH), also Bildschirme, die durch Berührung und mit „W-Lan“ (WIFI) funktionieren, benutzt wird.


Da sich die Bildelemente in der Abbildung des „touchscreens“ und der Abbildung für „W-Lan“ erschöpfen, unterstreichen diese lediglich den beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Inhalt des Zeichens.


Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).


Es ist den Anmeldern darin zuzustimmen, dass für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist zu prüfen ist, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wird. Dieser Prüfung hat das angemeldete Zeichen für die beanstandeten Waren aus den genannten Gründen jedoch nicht standhalten können.


Vorliegend werden die angesprochenen englischsprachigen Verbraucher (sowie Fachkreise in der ganzen EU) die Marke in Bezug auf die angemeldeten Waren wie in der Beanstandung vorgebracht verstehen, ohne eine umständliche Analyse oder besonderes Nachdenken. Es handelt sich um zwei für die Waren beschreibende Ausdrücke, die auch zusammengefügt zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen (vgl. Beanstandung).


Es spielt dabei keine Rolle, ob die Merkmale der Waren, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben.


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Das von den Anmeldern dargebrachte Argument einer „widersprüchlichen Wortfolge“ oder gar „schwammigen Vorstellung“ kann daher vorliegend nicht greifen. Es handelt sich um zwei für die verfahrensgegenständlichen Waren beschreibende bzw. belobigende Ausdrücke, die für die Waren klar beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnungen darstellen.



Zu 3.:

Zum Argument der Anmelder, dass es sich vorliegend um NFC-Transmitter handeln soll, ist festzustellen, dass zur Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke nur die in der Anmeldung beanspruchten Waren und das konkret angemeldete Zeichen maßgebend sind, und nicht der tatsächliche oder beabsichtigte Gebrauch der Marke durch die Anmelder. Dieses Argument kann somit nicht greifen.



Zu 4.:

Es ist den Anmeldern insoweit zuzustimmen, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft ausreicht, um einer Marke zur Eintragung zu verhelfen. Jedoch besitzt das hier angemeldete Zeichen auch für die weiterhin verfahrensgegenständlichen Waren dieses Minimum nicht.


Das Zeichen wird vom angesprochenen Verkehr nicht als Herkunftshinweis erkannt werden, sondern lediglich als eine sich auf die Waren beziehende Kennzeichnung. Weder die Worte noch die Bildelemente können weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit die Hauptfunktion einer Marke erfüllen und die hier zur Rede stehenden Waren von denen anderer Anbieter unterscheiden.



Zu 5.:

Vorliegend ist entscheidend, wie der maßgebende englischsprachige Verbraucher (oder Fachmann in der Branche in der gesamten EU) das Zeichen aufnehmen wird. Dieser Verbraucher wird nach Ansicht des EUIPO die von den Anmeldern als „konzentrischen Kreise“ bezeichnete Abbildung als Zeichen für Wifi (W-Lan) verstehen. Die vorliegende Wort- und Bildkombination kann weder als „fantasievoll“ bewertet werden, noch ist sie „einprägsam“. Sie besteht insgesamt aus für die Waren nicht unterscheidungskräftigen Bestandteilen, die auch zusammengefügt zu einer nicht unterscheidungskräftigen Marke führen.


Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (12/01/2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32).


Auch wenn das Zeichen vorliegend Bildbestandteile aufweist, besteht ein solches „über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht“ vorliegend nicht, da – wie bereits ausführlich erörtert – die Bildbestandteile in Bezug auf die angemeldeten Waren nicht unterscheidungskräftig sind.


Vorliegend wurde bereits in der Beanstandung ein beschreibender und nicht unterscheidungskräftiger Inhalt sowohl für die einzelnen Bestandteile, als auch für die Gesamtheit der Marke festgestellt, so dass die Marke gerade nicht als Herkunftshinweis verstanden wird.



Zu 6.:

Hinsichtlich der von den Anmeldern angeführten nationalen Entscheidung: Gemäß ständiger Rechtsprechung ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).


Somit kann auch diese Entscheidung der hier zu prüfenden Marke nicht zur Eintragung verhelfen.



In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse zumindest in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Englisch gesprochen und verstanden wird.


Es gilt vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass im IT-Bereich häufig englische Ausdrücke verwendet werden, sodass davon auszugehen ist, dass der europäische Konsument die Bedeutung allgemeiner Grundbegriffe der (Computer)sprache verstehen wird. Somit ist vorliegend die gesamte Europäische Union maßgeblich (vgl. hierzu 08/09/2003, R 928/2001-1, EGOV-SUITE, § 16).



Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 448 903 für alle Waren zurückgewiesen.



Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.  Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Yvonne FUXIUS




Anlage: Beanstandung vom 20/12/2017


Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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