ENTSCHEIDUNG
der Zweiten Beschwerdekammer
vom 25. April 2019
In dem Beschwerdeverfahren R 2212/2018-2
Blanke GmbH & Co. KG |
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Stenglingser Weg 68-70 58642 Iserlohn-Stenglingsen Deutschland |
Anmelderin / Beschwerdeführerin |
vertreten durch Schneider, Holbeinstr. 27, 59423 Unna, Deutschland
BESCHWERDE betreffend die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 449 612
erlässt
DIE Zweite BESCHWERDEKAMMER
unter Mitwirkung von S. Stürmann (Vorsitzender), S. Martin (Berichterstatter) und A. Szanyi Felkl (Mitglied)
Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema
die folgende
Entscheidung
Mit Anmeldung vom 8. November 2017 und unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Marke Nr. DE 30 201 701 243 mit Anmeldetag vom 11. Juli 2017 beantragte die Blanke GmbH & Co. KG („die Anmelderin“) die Eintragung der Bildmarke
als Unionsmarke für folgende Waren und Dienstleistungen:
Klasse 1 - Kleber und Klebermörtel, insbesondere zur Befestigung von Abdichtungs- und Trägermatten aus Kunststoff und für Fliesen; Klebstoffe für Wandkacheln; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke.
Klasse 6 - Baumaterialien aus Metall; Eckschienen aus Metall [für Bauzwecke]; Dachrinnen aus Metall; Abflussrohre aus Metall; Profilleisten aus Metall, für Bauzwecke; Befestigungsmaterial aus Metall; Winkelstücke aus Metall [für Bauzwecke]; im Fliesenfach- und Baustofffachhandel angebotene Baumaterialien aus Metall, insbesondere Profile zur Abgrenzung von Wand- und Bodenbelägen, Treppenstufenkantenprofile, Profile zur Einfassung von Balkonen oder Terrassen, Bauprofile zur Ausbildung von Bewegungsfugen und Entspannungsfugen; sämtliche vorgenannten Waren aus Metall; Einzelteile zu vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Draht aus Metall; Draht aus Stahllegierungen [nicht elektrisch]; nicht elektrische Drähte aus Metall; Spannbügel, aus Metall, für Drähte [Kleineisenwaren]; Rohre aus Metall; Profile aus Metall; Entwässerungssysteme aus Metall für Balkone und Terrassen, im Wesentlichen bestehend aus Rohren, Abläufen, Verzweigungen und Gittern; Bad- und Kellerabläufe aus Metall mit und ohne Rückstausicherungen.
Klasse 11 - Rohre aus Metall und Kunststoff als angepasste Teile von Heizungsanlagen; sanitäre Ab- und Überlaufarmaturen für Duschen; Fußbodenheizungen und Fußbodenkühlungen und deren Teile; Einzelteile zu vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.
Klasse 17 - Drainage- und Abdichtungsmatten aus Kunststoff für Gebäudeböden und Gebäudewände; Schalldämmungsmittel; Glasfasergewebe als Dichtungs- oder Isoliermaterialien; Glasgittergewebe als Dichtungs- oder Isoliermaterialien; Entkopplungsmatten für die mechanische Entkopplung zu Untergründen, als Dichtungs- und Schalldämmungsmaterialien, insbesondere für Fliesenbeläge und keramische Beläge; Verlegematten für die mechanische Entkopplung zu Untergründen, als Dichtungs- und Schalldämmungsmaterialien, insbesondere für Fliesenbeläge und keramische Beläge; Formstücke und Passstücke für die mechanische Entkopplung zu Untergründen, als Dichtungs- und Dämmungsmaterialien für vorstehend genannte Matten; Folien aus Kunststoff für Bauzwecke.
Klasse 19 - im Fliesenfach- und Baustofffachhandel angebotene Baumaterialen (nicht aus Metall), insbesondere Profile zur Abgrenzung von Wand- und Bodenbelägen, Treppenstufenkantenprofile, Profile zur Einfassung von Balkonen oder Terrassen, Bauprofile zur Ausbildung von Bewegungs- und Entspannungsfugen; sämtliche vorgenannten Waren aus Kunststoff; Profilleisten, nicht aus Metall, für Bauzwecke; Dachrinnen, nicht aus Metall; Abflussrohre, nicht aus Metall; Folien aus Kunststoff als Baumaterialien, ausgenommen für Isolier- und Dichtungszwecke; Bauplatten, nicht aus Metall; Gitter, nicht aus Metall; Winkelstücke nicht aus Metall [für Bauzwecke]; Leitungsrohre aus Kunststoff; Entwässerungssysteme für Balkone und Terrassen [nicht aus Metall], im Wesentlichen bestehend aus Rohren, Abläufen, Verzweigungen und Gittern; Einzelteile zu vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Gewebe für Fußbodenunterlagen; Gewebe für das Bauwesen [Geotextilien]; Gewebe [nicht aus Metall] zur Betonbewehrung; Gewebe [nicht aus Metall] als geotextile Materialien; Gewebe [nicht aus Metall] zur Verwendung im Bauwesen; stabilisierendes Gewebe [nicht aus Metall] zur Verwendung im Bauwesen; Glasfasergewebe als Baumaterialien zur Armierung und Bewehrung von Putzen, Klebern und Mörteln, ausgenommen für Isolier- und Dämmzwecke; Glasgittergewebe als Baumaterialien zur Armierung und Bewehrung von Putzen, Klebern und Mörteln, ausgenommen für Isolier- und Dämmzwecke; Bad- und Kellerabläufe aus Kunststoffen mit und ohne Rückstausicherungen.
Klasse 20 - Befestigungsmaterial aus Kunststoff.
Klasse 40 - Metallbearbeitung; Metallbearbeitung [Umformen]; Metallbearbeitung [Stanzarbeiten]; Metallbearbeitung [Härten]; Dienstleistungen der Metallbearbeitung.
Die Anmelderin nahm die folgenden Farben in Anspruch:
Blau (Pantone 295).
Die Anmeldung wurde beanstandet. Die Anmelderin erhielt ihren Eintragungsantrag aufrecht.
Durch Entscheidung vom 14. September 2018 („die angefochtene Entscheidung“) wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV für den Großteil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurück, nämlich für alle unter Randnummer 1 genannten Waren und Dienstleistungen mit der Ausnahme von
Klasse 1 – Klebermörtel, insbesondere zur Befestigung von Abdichtungs- und Trägermatten aus Kunststoff und für Fliesen;
Klasse 40 - Metallbearbeitung [Umformen]; Metallbearbeitung [Stanzarbeiten]; Metallbearbeitung [Härten].
Der Prüfer stützte sich insbesondere auf die folgenden Gründe:
In diesem Fall wird der dänisch- bzw. deutschsprachige Durchschnittsverbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen:
blanke: „polieren“ oder „blank“ (Informationen aus http://www.ordbogen.com/opslag.php?word=blanke&dict=a001
abgerufen am 24.11.2017) „Blank“ steht im Deutschen für „auf der Oberfläche glatt und glänzend“, „glänzend und sauber“ oder „poliert“. „Polieren“ steht im Deutschen für „durch ein bestimmtes Verfahren blank, glänzend machen, reiben“ (Informationen aus https://www.duden.de/rechtschreibung/blank und https://www.duden.de/rechtschreibung/polieren
Das Wort „blanke“ ist auf Deutsch lediglich eine Beugung des Wortes „blank“, wie aus Formulierungen wie „blanke Oberflächen“ deutlich wird. Blank steht für „auf der Oberfläche glatt und glänzend“.
Die Marke weist lediglich auf eine bestimmte Beschaffenheit der betreffenden Waren hin, nämlich dass sie eine glatte, glänzende oder polierte Oberfläche haben. Der Prüfer bezieht sich insbesondere auf Recherchen im Internet, nach denen Klebstoffe für gewerbliche Zwecke am maßgeblichen Markt ausdrücklich auch mit der Eigenschaft „glänzend“ angeboten werden. Auch alle anderen beanstandeten Waren der Klasse 6 werden mit einer glatten, glänzenden oder polierten Oberfläche am maßgeblichen Markt angeboten. Die Anmelderin selbst bietet Eckschienen aus Metall mit glänzender Oberfläche oder polierte Profile aus Metall an. Der Prüfer verweist in diesem Zusammenhang auf einige Auszüge der Internetseite der Anmelderin. Auch Dachrinnen, Abflussrohre, Profilleisten Befestigungsmaterialien, Winkelstücke und Draht werden am maßgeblichen Markt in unterschiedlichen Ausführungen glänzend oder poliert angeboten. Auch hierfür bezieht sich der Prüfer auf Auszüge verschiedener Internetseiten.
Hinsichtlich der betreffenden Dienstleistungen in Klasse 40 ist festzuhalten, dass die Marke eindeutig auf den beabsichtigten Zweck hinweist, nämlich blanke, also polierte, glatte oder glänzende Oberflächen herzustellen.
Somit ist das Zeichen für die beanstandeten Waren und Dienstleistungen beschreibend.
Zwar enthält das angemeldete Zeichen bestimmte stilisierte Bestandteile, die ihm ein gewisses Maß an Stilisierung verleihen, doch ist die Art dieser Bestandteile so vernachlässigbar, dass sie der Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen. Diese Bestandteile weisen in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinen Aspekt auf, der es der Marke ermöglichen würde, für die beanstandeten Waren und Dienstleistungen als betrieblicher Herkunftsnachweis zu fungieren.
Die Anmelderin erhob am 13. November 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Am 12. Januar 2019 ging die Beschwerdebegründung beim Amt ein.
Die Argumente der Anmelderin in der Beschwerdebegründung können wie folgt zusammengefasst werden:
Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich ganz überwiegend nicht an den allgemeinen Endverbraucher, sondern an Baufachleute. Diese erkennen, dass das beanstandete Zeichen kein bautechnischer Begriff ist. In der Anlage 1 fügt die Anmelderin einen Auszug eines fachspezifischen Wörterbuchs bei, in dem das Wort „BLANKE“ nicht aufgeführt ist. Das Wort „blank“ erscheint lediglich in der Bedeutung „unbedeckt, nicht ummantelt“.
Die figurativen Elemente der Anmeldemarke dürfen nicht vollständig unberücksichtigt bleiben.
Die Anmelderin will den Mitbewerbern nicht den Hinweis untersagen, dass ihre Waren „blank“ seien.
Die Verkehrskreise nehmen keine Interpretationen oder gar Ergänzungen vor, so wie es vom Prüfer für den deutschen Sprachraum durchgeführt wurde. Auch die dänische Interpretation des Wortes „BLANKE“ ist unrichtig. “Blanke“ ist im dänischen ein Verb mit den deutschen Bedeutungen „Stiefel wichsen“, „wienern“, „jemanden ausnehmen“, „blank machen“ und „putzen“. Ein Wörterbuchauszug wird in der Anlage 2 beigefügt. Eine beschreibende Verwendung des Begriffs „Blanke“ in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren ist nicht nachweisbar.
Auch aus den vom Amt herangezogenen Internetauszügen ergibt sich keine beschreibende Benutzung. Zunächst wurden nur hinsichtlich eines kleinen Teils der beanspruchten Waren überhaupt Fundstellen aufgezeigt. Darüber hinaus erscheint in keiner Fundstelle das Wort „BLANKE“ als beschreibende Angabe.
Zu den angegebenen Fundstellen der Webseite der Anmelderin wird entgegnet, dass „BLANKE CUBELINE“ auch nicht als „blank“ beschrieben werden sondern in verschiedenen Ausführungen angeboten werden (Messing, Edelstahl…).
Zu den weiteren Internetauszügen mit Blick auf den dänischen Sprachgebrauch wird lediglich das Wort „BLANK“ benutzt in Bezug auf Fliesen, die von der Anmelderin aber gar nicht beansprucht wurden. Nur in einer Fundstelle könnte „BLANKE“ als beschreibende Angabe aufgefasst werden, welches für ein Freihaltebedürfnis nicht ausreichen sollte.
Die Marke „BLANKE“ wurde 2008 als UM Nr. 7 333 818 als reine Wortmarke und ohne jede Beanstandung für weitgehend identische Waren- und Dienstleistungen eingetragen.
Sämtliche Hinweise auf die UMV in dieser Entscheidung beziehen sich auf die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (ABl. 2017 L 154, S. 1), welche den geänderten Text der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 kodifiziert, es sei denn, dies ist ausdrücklich anderweitig gekennzeichnet.
Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen der Artikel 66, 67 und 68 Absatz 1 UMV und ist daher zulässig. Sie ist auch teilweise begründet.
Der Prüfer hat die angemeldete Marke für die folgende Waren und Dienstleistungen akzeptiert:
Klasse 1 – Klebermörtel, insbesondere zur Befestigung von Abdichtungs- und Trägermatten aus Kunststoff und für Fliesen;
Klasse 40 - Metallbearbeitung [Umformen]; Metallbearbeitung [Stanzarbeiten]; Metallbearbeitung [Härten].
Die diesbezüglichen Feststellungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung beschreibende Marken ausgeschlossen, d. h. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren- oder Dienstleistungsgruppen dienen können, für die die Eintragung beantragt wird. Damit verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (04/05/1999, C‑108/97 & C‑109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 24-25).
Die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse muss dabei streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C‑104/01, Libertel, EU:C:2003:244, § 59; 21/10/2004, C‑64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 45).
Nur Angaben, die unmittelbar beschreibend sind, sind von der Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausgeschlossen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt ist, sondern es reicht aus, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Daher muss auch von der Prüferin kein Nachweis erbracht werden, dass das angemeldete Zeichen bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet wird (21/10/2004, C‑64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 46).
Ebenso ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (04/05/1999, C‑108/97 &C‑109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 30-31; 23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).
Die Prüfung muss auf einer Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen. Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Einer solchen Kombination kann jedoch der beschreibende Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fehlen, sofern der von ihr erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht. Der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, schließt nämlich nicht aus, dass deren Kombination diese Eigenschaft nicht mehr hat (12/02/2004, C‑265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 40-41; 12/02/2004, C‑363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 99-100; 16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 28; 15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 29).
Es ist darauf abzustellen, wie ein im Bereich der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen erfahrenes, normal informiertes und angemessen aufmerksames und verständiges Publikum diese Angabe wahrscheinlich auffassen wird (16/07/1998, C-210/96, Gut Springenheide, EU:C:1998:369, § 31; 22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26; 15/09/2005, C‑37/07 P, BioID, EU:C:2005:547, § 68).
Die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen richten sich an ein Fachpublikum sowie an Heimwerker. Der Aufmerksamkeitsgrad ist je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durchschnittlich bis erhöht.
Der Prüfer hat in dem Beanstandungsbescheid vom 24. November 2017, auf den in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird, die Bedeutung des Wortes „blanke“ im Deutschen und im Dänischen zutreffend dargelegt. Das Wort „blank“ ist sowohl im Deutschen als auch im Dänischen ein Adjektiv mit der Bedeutung „auf der Oberfläche glatt und glänzend“, „poliert“. Sowohl im Deutschen als auch Dänischen stellt das Wort „blanke“ die Pluralform des Adjektivs „blank“ dar. Zudem kann es auch im Singular vorkommen. So heißt es z.B. das blanke Metall. Im Dänischen stellt das Wort „blanke“ weiterhin ein Verb dar, das unter anderem „blank machen, putzen“ und „polieren“ bedeutet (https://www.ordbogen.com/en/search#/auto/ordbogen-dade/blanke und https://de.langenscheidt.com/daenisch-deutsch/blanke).
Wie der Prüfer zu Recht festgestellt hat, kann das Wort „BLANKE“ im Zusammenhang mit Waren aus Metall und mit Metallbearbeitungsdienstleistungen dazu verwendet werden, um bestimmte Eigenschaften der angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen zu beschreiben. In seiner Bedeutung als „polieren“ bzw. „blank machen“ signalisiert das Wort „BLANKE“, dass die entsprechend gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen poliert worden sind bzw. im Polieren von Metall bestehen. Auch in seiner Form als Adjektiv ist das Wort „BLANKE“ beschreibend für Waren aus Metall und Metallbearbeitungsdienstleistungen. Metallprodukte können eine blanke Oberfläche haben. Das Wort „BLANKE“ wird von den Verbrauchern daher als Hinweis darauf verstanden, dass es sich um Waren mit einer blanken Oberfläche handelt bzw. um Metallbearbeitungsdienstleistungen, die der Herstellung von Metallwaren mit einer blanken Oberfläche dienen. Das Adjektiv „blank“ wird in Zusammenhang mit Metall in seinen unterschiedlichen grammatikalischen Formen häufig verwendet. Abgesehen von den Ausdrücken „das blanke Metall“, „blanke Metalle“ und „blanke Metalloberfläche“ gibt es auch feststehende Begriffe wie „Blankstahl“. Wenn die relevanten Verbraucher das Wort „BLANKE“ in Bezug auf Metallwaren und Dienstleistungen der Metallbearbeitung sehen, werden sie daher unmittelbar an die vorstehend genannten Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen denken.
Die Waren
Klasse 6 - Baumaterialien aus Metall; Eckschienen aus Metall [für Bauzwecke]; Dachrinnen aus Metall; Abflussrohre aus Metall; Profilleisten aus Metall, für Bauzwecke; Befestigungsmaterial aus Metall; Winkelstücke aus Metall [für Bauzwecke]; im Fliesenfach- und Baustofffachhandel angebotene Baumaterialien aus Metall, insbesondere Profile zur Abgrenzung von Wand- und Bodenbelägen, Treppenstufenkantenprofile, Profile zur Einfassung von Balkonen oder Terrassen, Bauprofile zur Ausbildung von Bewegungsfugen und Entspannungsfugen; sämtliche vorgenannten Waren aus Metall; Einzelteile zu vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Draht aus Metall; Draht aus Stahllegierungen [nicht elektrisch]; nicht elektrische Drähte aus Metall; Spannbügel, aus Metall, für Drähte [Kleineisenwaren]; Rohre aus Metall; Profile aus Metall; Entwässerungssysteme aus Metall für Balkone und Terrassen, im Wesentlichen bestehend aus Rohren, Abläufen, Verzweigungen und Gittern; Bad- und Kellerabläufe aus Metall mit und ohne Rückstausicherungen.
Klasse 11 - Rohre aus Metall als angepasste Teile von Heizungsanlagen; sanitäre Ab- und Überlaufarmaturen für Duschen; Fußbodenheizungen und Fußbodenkühlungen und deren Teile; Einzelteile zu vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.
bestehen vollständig oder jedenfalls teilweise aus Metall, so dass das Zeichen “BLANKE” diesbezüglich beschreibend ist. Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist es unerheblich, ob die Metallteile nach ihrer Verarbeitung noch sichtbar sind. Eine blanke Metalloberfläche bzw. die Herstellung aus blankem Metall ist eine Eigenschaft, die auch für nach ihrem Einbau nicht mehr sichtbare Metallteile wesentlich sein kann. Die genannte Eigenschaft hat nicht nur eine optische Relevanz, sondern sie kann auch für andere Zwecke wichtig sein, z.B. für eine bessere Passgenauigkeit oder verbesserte Korrosionsresistenz der betreffenden Waren. Blankstahl weist beispielsweise eine größere Maßgenauigkeit auf als warmgeformter Stahl, da weniger Poren und Risse auftreten.
Die beanstandeten Dienstleistungen „Metallbearbeitung; Dienstleistungen der Metallbearbeitung“ in Klasse 40 können der Herstellung von Metallwaren mit einer blanken Oberfläche dienen bzw. die Bearbeitung von blanken Metallen zum Gegenstand haben. Das Zeichen „BLANKE“ ist daher insoweit beschreibend.
An dem beschreibenden Charakter ändert auch die Tatsache nichts, dass das relevante Publikum sich überwiegend aus einem Fachpublikum zusammensetzt. Zwar trifft es zu, dass der Aufmerksamkeitsgrad von Fachleuten naturgemäß höher ist als von Durchschnittsverbrauchern. Doch folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass eine geringere Unterscheidungskraft des Zeichens ausreicht, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise fachlich spezialisiert sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Dieser Grundsatz würde in Frage gestellt, wenn die Schwelle der Unterscheidungseignung eines Zeichens in allgemeiner Weise vom Grad der Spezialisierung der maßgeblichen Verkehrskreise abhinge (12/07/2012, C‑311/11 P, Wir machen das Besondere einfach, EU:C:2012:460, § 48). Allein aus der Tatsache, dass der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher hoch ist, folgt nicht zwangsläufig, dass die Marke automatisch nicht beschreibend und unterscheidungskräftig ist (12/07/2012, C-311/1 P, Wir machen das Besondere einfach, EU:C:2012:460, § 48).
Im Gegensatz dazu ist das Wort „BLANKE“ in Bezug auf die übrigen verfahrensgegenständlichen Waren, die nicht aus Metall sind, nicht unmittelbar beschreibend.
Das Adjektiv „blank“ wird weder im Dänischen noch im Deutschen in Zusammenhang mit Klebern oder Klebstoffen in Klasse 1 verwendet. Dasselbe gilt für das Verb „blanken“ im Dänischen. Es ist richtig, dass das Adjektiv „blank“ in bestimmten Kontext als Synonym für das Adjektiv „glänzend“ verwendet werden kann. Dies hängt jedoch von dem Kontext ab. Es gibt keinen blanken Kleber. Der Prüfer hat zwar nachgewiesen, dass es glänzenden Kleber gibt. Die Verbindung von „blank“ mit dem Synonym „glänzend“ erfordert jedoch einen gedanklichen Zwischenschritt, der einem unmittelbar beschreibenden Charakter des Wortes „BLANKE“ in Bezug auf die Waren „Kleber, insbesondere zur Befestigung von Abdichtungs- und Trägermatten aus Kunststoff und für Fliesen; Klebstoffe für Wandkacheln; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke“ in Klasse 1 entgegensteht.
Aus demselben Grund ist das Wort „BLANKE“ auch nicht beschreibend für die weiteren verfahrensgegenständlichen Waren, die keinen Zusammenhang mit Metall aufweisen:
Klasse 11 - Rohre aus Kunststoff als angepasste Teile von Heizungsanlagen.
Klasse 17 - Drainage- und Abdichtungsmatten aus Kunststoff für Gebäudeböden und Gebäudewände; Schalldämmungsmittel; Glasfasergewebe als Dichtungs- oder Isoliermaterialien; Glasgittergewebe als Dichtungs- oder Isoliermaterialien; Entkopplungsmatten für die mechanische Entkopplung zu Untergründen, als Dichtungs- und Schalldämmungsmaterialien, insbesondere für Fliesenbeläge und keramische Beläge; Verlegematten für die mechanische Entkopplung zu Untergründen, als Dichtungs- und Schalldämmungsmaterialien, insbesondere für Fliesenbeläge und keramische Beläge; Formstücke und Passstücke für die mechanische Entkopplung zu Untergründen, als Dichtungs- und Dämmungsmaterialien für vorstehend genannte Matten; Folien aus Kunststoff für Bauzwecke.
Klasse 19 - im Fliesenfach- und Baustofffachhandel angebotene Baumaterialen (nicht aus Metall), insbesondere Profile zur Abgrenzung von Wand- und Bodenbelägen, Treppenstufenkantenprofile, Profile zur Einfassung von Balkonen oder Terrassen, Bauprofile zur Ausbildung von Bewegungs- und Entspannungsfugen; sämtliche vorgenannten Waren aus Kunststoff; Profilleisten, nicht aus Metall, für Bauzwecke; Dachrinnen, nicht aus Metall; Abflussrohre, nicht aus Metall; Folien aus Kunststoff als Baumaterialien, ausgenommen für Isolier- und Dichtungszwecke; Bauplatten, nicht aus Metall; Gitter, nicht aus Metall; Winkelstücke nicht aus Metall [für Bauzwecke]; Leitungsrohre aus Kunststoff; Entwässerungssysteme für Balkone und Terrassen [nicht aus Metall], im Wesentlichen bestehend aus Rohren, Abläufen, Verzweigungen und Gittern; Einzelteile zu vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Gewebe für Fußbodenunterlagen; Gewebe für das Bauwesen [Geotextilien]; Gewebe [nicht aus Metall] zur Betonbewehrung; Gewebe [nicht aus Metall] als geotextile Materialien; Gewebe [nicht aus Metall] zur Verwendung im Bauwesen; stabilisierendes Gewebe [nicht aus Metall] zur Verwendung im Bauwesen; Glasfasergewebe als Baumaterialien zur Armierung und Bewehrung von Putzen, Klebern und Mörteln, ausgenommen für Isolier- und Dämmzwecke; Glasgittergewebe als Baumaterialien zur Armierung und Bewehrung von Putzen, Klebern und Mörteln, ausgenommen für Isolier- und Dämmzwecke; Bad- und Kellerabläufe aus Kunststoffen mit und ohne Rückstausicherungen.
Klasse 20 - Befestigungsmaterial aus Kunststoff.
Im Gegensatz zu Waren aus Metall wird das Adjektiv „blank“ im Zusammenhang mit Waren aus Kunststoff nicht gebraucht. Fliesen können zwar blank sein, dies gilt allerdings nur, wenn sie aus Keramik und nicht wenn sie, wie vorliegend, aus Kunststoff hergestellt sind. Laut des ausdrücklichen Wortlauts werden in Klasse 19 nur im Fliesenfach- und Baustofffachhandel angebotene Baumaterialien beansprucht, die aus Kunststoff hergestellt worden sind. Das Wort „BLANKE“ stellt im Dänischen ein Verb dar, das in einem bestimmten Kontext „polieren“ heißen kann. Es handelt sich jedoch um ein wenig gebräuchliches Verb. Es ist kein allgemein gebräuchliches Synonym zu polieren und hat daher nicht in jedem Kontext diese Bedeutung. Das Verb „blanke“ wird im Dänischen nicht in Zusammenhang mit Kunststoff, Gewebe oder Glasfaser- bzw. Glasgittergewebe benutzt.
Entgegen der Ansicht des Prüfers ist das Wort „BLANKE“ daher nur für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend, die aus Metall bestehen bzw. der Bearbeitung von Metall dienen.
Entgegen der Auffassung der
Anmelderin ändert die grafische Gestaltung der angemeldeten Marke
nichts an ihrem beschreibenden Charakter für die in Randnummern 19
und 20 aufgeführten Waren und Dienstleistungen.
Allein die Tatsache, dass das Zeichen grafische Elemente enthält, reicht nicht aus, um den beschreibendenden Charakter der Marke zu verneinen, es sei denn, diese Elemente sind imstande, die Aufmerksamkeit des angesprochenen Publikums von den beschreibenden Merkmalen abzulenken (14/01/2016, T-663/14, Big bingo, EU:T:2016:5, § 41, 43).
Vorliegend sind weder die einzelnen Bildelemente für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit betrachtet fantasiereich oder auffällig genug, um die angemeldete Marke von einer verkehrsüblichen Darstellung der beschreibenden Angabe hinreichend zu unterscheiden. Es handelt sich vielmehr um ein übliches grafisches Arrangement in Blau und Weiß mit einem lediglich dekorativen Charakter. Das in Weiß gehaltene Wort „BLANKE“ ist in einer Standard-Blockschrift geschrieben. Als Hintergrund des Wortelements dient eine dunkelblaue Raute.
Das bloße Hinzufügen einzelner Farben zu einem beschreibenden Wortelement, sei es zu den Buchstaben selbst oder als Hintergrund, ist nicht ausreichend, um einer Marke Unterscheidungskraft zu verleihen (06/09/2016, R 753/2016‑1, APOTHEKE-ONLINE.DE, § 40).
Die dunkelblaue Raute ist eine geometrische Grundfigur. Geometrische Grundfiguren wie ein Kreis, eine Linie, ein Rechteck oder eben eine Raute, sind als solche nicht geeignet, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern können. Die Verbraucher werden solche Zeichen nicht als eine Marke ansehen werden, sofern sie nicht durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben (12/09/2007, T-304/05, Pentagon, EU:T:2007:271, § 22; 29/09/2009, T-139/08, Smiley, EU:T:2009:364, § 26; 25/09/2015, T-209/14, Grünes Achteck (fig.), EU:T:2015:701, § 43; 03/12/2015, T-695/14, Darstellung eines schwarzen Quadrats mit Auslassung, EU:T:2015:928, § 18).
Auch die Kombination der genannten einfachen Bildelemente kann der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen. Die grafischen Elemente insgesamt haben keine hinreichende Wirkung auf die Marke in ihrer Gesamtheit. Sie sind nicht in der Lage, die Aufmerksamkeit der Verbraucher von der beschreibenden Bedeutung des Wortelements für die Waren aus Metall und die Metallbearbeitungsdienstleistungen abzulenken und einen bleibenden Eindruck zu hinterlassen.
Wie sich aus Artikel 7 Absatz 1 UMV ergibt, ist das Zeichen schon dann nicht als Unionsmarke eintragungsfähig, wenn eines der aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt. Jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse ist unabhängig von den anderen zu sehen und muss getrennt geprüft werden (21/10/2004, C‑64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 39; 15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 29). Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 45-46; 02/07/2002, T‑323/00, SAT/2, EU:T:2002:172, § 25). Die Eintragungshindernisse hängen daher weder voneinander ab, noch schließen sie einander aus, und können daher etwa aus verfahrensökonomischen Gründen im Hinblick auf ein mögliches Rechtsmittel kumulativ geprüft werden.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Unionsmarken, die keine Unterscheidungskraft haben, d. h. Marken, die nicht geeignet sind, die konkret angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, von der Eintragung zurückzuweisen (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 60).
Die angemeldete Marke ist
nicht geeignet, die beanstandeten Waren aus Metall (Randnummer 19)
und die beanstandeten Metallbearbeitungsdienstleistungen
(Randnummer 20) nach ihrer Herkunft zu unterscheiden. Sie
enthält keine Elemente, die es dem relevanten Publikum ohne
vorheriges Wissen ermöglichen würden, das Zeichen
neben seiner beschreibenden Aussage auch als Herkunftshinweis zu
verstehen und mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung zu
bringen. Die Aussage des Zeichens ist für diese Waren und
Dienstleistungen eindeutig und besitzt keine semantische Tiefe.
Dagegen kommt dem Zeichen für die übrigen verfahrensgegenständlichen Waren die erforderliche Unterscheidungskraft zu, da das Wort „BLANKE“ für diese Waren nicht beschreibend ist.
Was das Argument der Anmelderin betrifft, das Amt hätte die Wortmarke „BLANKE“ für nahezu identische Waren und Dienstleistungen akzeptiert, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Grundsätzlich ist in der Prüfungspraxis des Amtes anzustreben, in vergleichbaren Fällen zu denselben Ergebnissen zu kommen. Entscheidungen über die Eintragbarkeit eines Zeichens als Unionsmarke sind jedoch gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Eintragung ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen. Der Vortrag über die Eintragungsfähigkeit anderer Marken ist nur relevant, wenn er Gründe enthält, die die Beurteilung des Prüfers für den vorliegenden Fall in Frage stellen.
Wie sich jedoch aus der Prüfung der Beschwerde ergeben hat, hat der Prüfer zu Recht entschieden, die angemeldete Marke für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen als beschreibend zurückzuweisen. Die Anmelderin hat keinen Anspruch darauf, dass das Amt eine fehlerhafte Entscheidung wiederholt.
Die Beschwerde ist folglich teilweise begründet.
Aus diesen Gründen entscheidet
DIE KAMMER
wie folgt:
Klasse 1 – Kleber, insbesondere zur Befestigung von Abdichtungs- und Trägermatten aus Kunststoff und für Fliesen; Klebstoffe für Wandkacheln; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke;
Klasse 11 - Rohre aus Kunststoff als angepasste Teile von Heizungsanlagen.
Klasse 17 - Drainage- und Abdichtungsmatten aus Kunststoff für Gebäudeböden und Gebäudewände; Schalldämmungsmittel; Glasfasergewebe als Dichtungs- oder Isoliermaterialien; Glasgittergewebe als Dichtungs- oder Isoliermaterialien; Entkopplungsmatten für die mechanische Entkopplung zu Untergründen, als Dichtungs- und Schalldämmungsmaterialien, insbesondere für Fliesenbeläge und keramische Beläge; Verlegematten für die mechanische Entkopplung zu Untergründen, als Dichtungs- und Schalldämmungsmaterialien, insbesondere für Fliesenbeläge und keramische Beläge; Formstücke und Passstücke für die mechanische Entkopplung zu Untergründen, als Dichtungs- und Dämmungsmaterialien für vorstehend genannte Matten; Folien aus Kunststoff für Bauzwecke.
Klasse 19 - im Fliesenfach- und Baustofffachhandel angebotene Baumaterialen (nicht aus Metall), insbesondere Profile zur Abgrenzung von Wand- und Bodenbelägen, Treppenstufenkantenprofile, Profile zur Einfassung von Balkonen oder Terrassen, Bauprofile zur Ausbildung von Bewegungs- und Entspannungsfugen; sämtliche vorgenannten Waren aus Kunststoff; Profilleisten, nicht aus Metall, für Bauzwecke; Dachrinnen, nicht aus Metall; Abflussrohre, nicht aus Metall; Folien aus Kunststoff als Baumaterialien, ausgenommen für Isolier- und Dichtungszwecke; Bauplatten, nicht aus Metall; Gitter, nicht aus Metall; Winkelstücke nicht aus Metall [für Bauzwecke]; Leitungsrohre aus Kunststoff; Entwässerungssysteme für Balkone und Terrassen [nicht aus Metall], im Wesentlichen bestehend aus Rohren, Abläufen, Verzweigungen und Gittern; Einzelteile zu vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Gewebe für Fußbodenunterlagen; Gewebe für das Bauwesen [Geotextilien]; Gewebe [nicht aus Metall] zur Betonbewehrung; Gewebe [nicht aus Metall] als geotextile Materialien; Gewebe [nicht aus Metall] zur Verwendung im Bauwesen; stabilisierendes Gewebe [nicht aus Metall] zur Verwendung im Bauwesen; Glasfasergewebe als Baumaterialien zur Armierung und Bewehrung von Putzen, Klebern und Mörteln, ausgenommen für Isolier- und Dämmzwecke; Glasgittergewebe als Baumaterialien zur Armierung und Bewehrung von Putzen, Klebern und Mörteln, ausgenommen für Isolier- und Dämmzwecke; Bad- und Kellerabläufe aus Kunststoffen mit und ohne Rückstausicherungen.
Klasse 20 - Befestigungsmaterial aus Kunststoff.
Unterzeichnet
S. Stürmann
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Unterzeichnet
S. Martin
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Unterzeichnet
A. Szanyi Felkl
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Geschäftsstellenbeamter:
Unterzeichnet
H.Dijkema |
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25/04/2019, R 2212/2018-2, BLANKE (fig.)