|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 28/02/2018
|
JABBUSCH SIEKMANN & WASILJEFF Postfach 30 49 26020 Oldenburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017451212 |
Ihr Zeichen: |
24473/si/th |
Marke: |
PRO WEIDELAND Weidecharta |
Art der Marke: |
Figurative |
Anmelderin: |
Grünlandzentrum Niedersachsen/Bremen e.V. Albrecht-Thaer-Str. 1 26939 Ovelgönne DEUTSCHLAND
|
Das Amt beanstandete am 20/11/2017 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 08/01/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Zunächst
argumentiert die Anmelderin,
dass die Wort-Bildmarke
unterscheidungskräftig für die angemeldeten Dienstleistungen der
Klasse 42 ist.
Die Anmelderin erklärt, dass die Wort-Bildmarke nicht nur das singuläre Wort „Charta“ beinhaltet, sondern eine aufwendig gestaltete, mehrfarbige Bildmarke ist, die auch über weitere Wortelemente verfügt, wie „PRO WEIDELAND“ und „Weidecharta“.
Ferner, erklärt die Anmelderin die einzelne Begriffe „Charta“, „Weide“ und „pro“.
Zuletzt greift die Anmelderin auf die früheren Entscheidungen des Amtes zurück.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Da die Marke in Bezug auf die Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Die Unterscheidungskraft einer Marke wird zum einen im Hinblick auf die Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt. Im vorliegenden Fall würde der deutsch-sprachige Durchschnittsverbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: „Charta“ wird sehr breit verwendet (im übertragenen Sinn wird der Begriff auch für Satzungen oder Selbstverpflichtungen nichtstaatlicher Organisationen verwendet. So gibt es z. B. Chartas von Künstlergruppen, Wissenschaftlern oder Berufsgemeinschaften.).
Das Bildelement von „Kuh“ ist nicht genug unterscheidungskräftig für Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft. Eher stärkt das Bildelement die gesamte Marke.
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 451 212 für folgende Dienstleistungen der Klasse 42 der Anmeldung zurückgewiesen:
Klasse 42 Wissenschaftliche Beratungsdienstleistungen, insbesondere auf dem Gebiet der Landwirtschaft; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle auf dem Gebiet der Landwirtschaft.
Die Bearbeitung der Anmeldung wird entsprechend fortgesetzt für die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 29 Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte, Butter, Dickmilch, Quark, Joghurt, Käse, Milch, Milchprodukte, Sahne; Suppen und Brühen, Fleischextrakte; Fleisch, Fleischkonserven, Leber, Leberpastete, nicht lebendes Geflügel, Schinken, Schweinefleisch, Schweineschmalz, Speck, Wildbret, Wurst (Bratwurst, Brühwurst), Wurstwaren; Eier.
Klasse 35 Werbung, Marketing und Verkaufsförderung, Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Hilfe bei der Führung oder Verwaltung gewerblicher oder kommerzieller Unternehmen; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Öffentlichkeitsarbeit; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Verkaufsförderung für Dritte; Präsentation von Waren und Dienstleistungen; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Website; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Zuzana KAUFMANNOVA