HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 11/09/2018



Heidelberger Druckmaschinen AG

Intellectual Property

Kurfürsten-Anlage 52-60

D-69115 Heidelberg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017478124

Ihr Zeichen:

17M00471EM0

Marke:

PUSH TO STOP


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Heidelberger Druckmaschinen AG

Intellectual Property

Kurfürsten-Anlage 52-60

D-69115 Heidelberg

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 21.03.2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Der Anmelderin nahm mit Schreiben vom 15.05.2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


Der Anmelderin erklärt dem Amt, dass die zu beanstandeten Maschinen und Geräte in den Klassen 7 und 9 vollautomatisch funktionieren und dass der Benutzer gerade nicht selbst aktiv bei eventuell auftretenden Problemen eingreifen muss, um den Prozess manuell zu stoppen. Ein manuelles Stoppen durch den Benutzer ist unerwünscht: Die angemeldete Bezeichnung „PUSH TO STOP“ soll nämlich genau das Gegenteil ausdrücken, von dem was gewünscht ist. Für die angemeldeten Waren ist der Ausdruck daher nicht beschreibend und somit unterscheidungskräftig.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für folgende Waren zurückzuziehen:


Klasse 9 Datenverarbeitungsprogramme für die grafische Industrie, insbesondere zur Steuerung der zuvor genannten Geräte und Maschinen, zum Erstellen von Druckvorlagen, zur Bearbeitung von Bildern und Grafiken, zur Steuerung von Arbeitsabläufen im Zusammenhang mit der Herstellung von Druckereiprodukten, insbesondere über das Internet.


Die Beanstandung wird für folgende Waren aufrechterhalten:


Klasse 7 Maschinen und Geräte für die grafische Industrie, insbesondere Maschinen und Geräte für die Druckvorstufe, Druckereimaschinen sowie Maschinen und Geräte zur Weiterverarbeitung von Druckereiprodukten in Bindereien und Versandräumen für Druckereiprodukte, Kopiergeräte, insbesondere Digitalkopierer und Netzwerkkopierer, Digitaldruckmaschinen, insbesondere Inkjetdruckmaschinen und Tonerdruckmaschinen; Steuerungseinrichtungen und Teile für die zuvor genannten Waren.


Klasse 9 Datenverarbeitungsgeräte für die grafische Industrie, insbesondere elektrische und elektronische Geräte zur Steuerung, Regelung, Versorgung und Vernetzung des Druckprozesses von Druckmaschinen, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bildern und Informationen, Teile für die zuvor genannten Waren.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen.

Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist sicherzustellen, dass der Verbraucher bei einem späteren Erwerb der Ware in der Lage ist, auf der Grundlage des ihm zur Verfügung gestellten Kennzeichens die Waren eines Unternehmens von denen eines andere zu unterscheiden. Die primäre Funktion einer Marke ist es nämlich, die Herkunft einer Ware zu vermerken.

Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck „PUSH TO STOP“ in seiner Gesamtheit den Verbrauchern deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Maschinen und Geräten in Klasse 7 und den Geräten in Klasse 9 um solche handelt, die über einen Mechanismus zur Abschaltung/Stillsetzung von Maschinen/Geräten dienen, um z. B. aufkommende oder bestehende Gefahren für Personen oder Schäden an der Maschine oder am Gerät zu vermeiden bzw. zu verringern.


Beschreibender Charakter


Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Es ist maßgebend, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann.


Der englischsprachige Verkehr wird die englische Wortfolge „PUSH TO STOP“ ohne weiteres sofort und ohne Nachdenken verstehen. Die angesprochenen Verkehrskreise werden den angemeldeten Ausdruck nicht analysieren, da ihm ein eindeutiger, unmittelbarer, klarer und sofort erkennbarer Bedeutungsinhalt zugrunde liegt: Im Kontext der beanstandeten Waren ist das angemeldete Zeichen rein beschreibender Art. Es erschöpft sich in der simplen Botschaft, dass die betroffenen Waren mit einem Stopp-Mechanismus ausgestattet sind, „drücken, um zu stoppen“.


Die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke ist nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren zu untersuchen. Stellt man sich also vor, dass auf den verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 7 und 9 die Bezeichnung „PUSH TO STOP“ steht, wird der Verkehr gerade dazu aufgefordert, die Maschinen/Geräte z. B. in einer Gefahrensituation abzuschalten, wie bereits oben erläutert.


Interpretationen hinsichtlich des Bedeutungsgehaltes der angemeldeten Marke gibt es folglich nicht. Die angemeldete Marke ist beschreibend hinsichtlich aller beanstandeten Maschinen und Geräte in den Klassen 7 und 9.



Fehlende Unterscheidungskraft

Auch fehlt dem Zeichen jedes sonstige Element, etwa grafischer Art, welches ihm in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise Unterscheidungskraft verleihen könnte: Der anzumeldende Ausdruck „PUSH TO STOP“ weist keine Besonderheit auf, die von den relevanten Verkehrskreisen in irgendeiner Weise als phantasievoll, überraschend, unerwartet und damit merkfähig wahrgenommen wird.

Das Zeichen besitzt somit nicht die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erforderliche Unterscheidungskraft.



Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 478 124 für folgende Waren zurückgewiesen, nämlich


Klasse 7 Maschinen und Geräte für die grafische Industrie, insbesondere Maschinen und Geräte für die Druckvorstufe, Druckereimaschinen sowie Maschinen und Geräte zur Weiterverarbeitung von Druckereiprodukten in Bindereien und Versandräumen für Druckereiprodukte, Kopiergeräte, insbesondere Digitalkopierer und Netzwerkkopierer, Digitaldruckmaschinen, insbesondere Inkjetdruckmaschinen und Tonerdruckmaschinen; Steuerungseinrichtungen und Teile für die zuvor genannten Waren.


Klasse 9 Datenverarbeitungsgeräte für die grafische Industrie, insbesondere elektrische und elektronische Geräte zur Steuerung, Regelung, Versorgung und Vernetzung des Druckprozesses von Druckmaschinen, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bildern und Informationen, Teile für die zuvor genannten Waren;


Die Anmeldung wird für folgende Waren und Dienstleistungen angenommen:


Klasse 9 Datenverarbeitungsprogramme für die grafische Industrie, insbesondere zur Steuerung der zuvor genannten Geräte und Maschinen, zum Erstellen von Druckvorlagen, zur Bearbeitung von Bildern und Grafiken, zur Steuerung von Arbeitsabläufen im Zusammenhang mit der Herstellung von Druckereiprodukten, insbesondere über das Internet.


Klasse 35 Erstellung von Geschäftskonzepten für die grafische Industrie, Planung von Druckereien in Bezug auf Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Großhandelsdienstleistungen für die grafische Industrie in Bezug auf Verbrauchsmaterialien für die grafische Industrie, beispielsweise Toner, Kleber, Druckfarben, Lacke, Gummitücher, Druckplatten und Ersatzteile für die grafische Industrie, beispielsweise Druckereimaschinen, insbesondere über das Internet.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





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