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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 05/04/2018
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Sigismund Gänger Mittersteig 9 Tür 5 A-1040 Wien AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
017489519 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
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Art der Marke: |
Word mark |
Anmelderin: |
Sigismund Gänger Mittersteig 9 Tür 5 A-1040 Wien AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 29/11/2017 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Der Anmelderin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Anmelderin nahm mit
Schreiben
vom 17/01/2018 Stellung, indem sie einerseits die Einschätzung des
Amtes bestätigte, nämlich dass die Waren und Dienstleistungen dazu
dienen, Menschen, dabei zu unterstützen, ohne Schnarchen zu
schlafen, und andererseits darum bat, das Zeichen von "SNORE FREE"
als Wortmarke in
als Bildmarke
abzuändern.
Rechtsgrundlage Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV
Die maßgeblichen Verkehrskreise würden das Zeichen als Hinweis auf Art, Beschaffenheit und Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrnehmen. Der Ausdruck in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen deutlich, dass die Waren und Dienstleistungen es deren Verwender ermöglichen, schnarchfrei zu schlafen. Der Zusammenhang zwischen dem Begriff "SNORE FREE" und den in der Anmeldung zur Eintragung angegebenen Waren und Dienstleistungen wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, „SNORE FREE“, würde zudem in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als belobigende Aussage angesehen werden, deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren, nämlich dass sie den Verwendern der betreffenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 44 verspricht, dass sie durch den Erwerb derselben schlafen können ohne zu schnarchen. Dem betreffenden Zeichen fehlt es mithin zudem an Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV.
Antrag auf Änderung der Markenwiedergabe
Die Praxis des Amtes in Bezug auf Änderungen der Markenwiedergabe ist sehr streng. Die beiden Bedingungen, unter denen eine Änderung der Marke nach der Einreichung erlaubt ist, sind kumulativ:
1. Der Fehler muss offensichtlich sein UND
2. die Änderung darf die Marke in der eingereichten Form nicht wesentlich verändern.
Auch wenn die Änderung nicht wesentlicher Natur ist, wird das Amt die Änderung nicht zulassen, wenn der Fehler nicht offensichtlich ist.
In Fällen, in denen die gewünschte Positionierung einer Marke nicht offensichtlich ist, muss in der Wiedergabe der Marke die korrekte Position enthalten sein, indem das Wort „oben“ zur Wiedergabe des Zeichens hinzugefügt wird. Wird die Anmeldung auf elektronischem Wege eingereicht, kann die ungewöhnliche Positionierung in der Beschreibung der Marke angegeben werden.
In Fällen, in denen die gewünschte Positionierung einer Marke nicht offensichtlich ist (z. B. eine Marke, die ein Wortelement enthält, wird in vertikaler Position eingereicht) und sich in der Anmeldung keine Angabe der beabsichtigten Positionierung befindet, wird dem Anmelder erlaubt, die Position der Marke auf Antrag zu ändern. Der Grund hierfür ist, dass die ungewöhnliche Positionierung der Marke als offensichtlicher Fehler betrachtet wird.
Wird ein Prioritäts- oder Zeitranganspruch zeitgleich mit der Unionsmarkenanmeldung eingereicht, kann ein offensichtlicher Fehler durch einen Vergleich der „korrekten“ Marke des Anspruchs mit der Marke in der Unionsmarkenanmeldung nachgewiesen werden. Wird der Prioritäts- oder Zeitranganspruch jedoch erst nach der Unionsmarkenanmeldung eingereicht, können keine Nachweise dieser Ansprüche berücksichtigt werden.
Keiner
der genannten Fälle liegt hier vor. Es liegt kein offensichtlicher
Fehler vor und die Änderung würde die Marke in der eingereichten
Form wesentlich verändern, da es sich bei
um ein völlig neues Zeichen, nämlich eine Bildmarke, handelt.
Die
Anmelderin müsste daher eine neue Anmeldung vornehmen, wenn sie das
vorgeschlagene Zeichen
eintragen möchte. Auch dieses würde dann entsprechend auf etwaige
Eintragungshindernisse geprüft werden.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 489 519 für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY