HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 05/04/2018



FITZNER & FRESE PARTGMBB

Hüttenallee 237b

D-47800 Krefeld

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017489824

Ihr Zeichen:

CTZ17/c001M-EM

Marke:

Deichschaf

Art der Marke:

Word mark

Anmelderin:

Alois Cremerius

Birkenstraße 69

D-21737 Wischhafen

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 30/11/2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 23/01/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Das Zeichen „Deichschaf“ werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Fantasiebegriff wahrgenommen und nicht als ein üblicher Begriff. „Deichschaf“ könne daher keinen Qualitätshinweis für die angemeldeten Waren geben und/oder beschreibend für sie sein. Das Zeichen habe Unterscheidungskraft.

  • Zu den deutschsprachigen Verkehrskreisen gehören nicht Fachkreise der Literatur, der Märchenwelt oder der Tiermedizingeschichte.

  • Für die deutschsprachigen Verkehrskreise gebe es keine übliche begriffliche Bedeutung für das Zeichen „Deichschaf“.

  • Die vom Amt angeführten Beispiele zeigen, dass das Zeichen kein üblicher Begriff der deutschen Verkehrskreise sei, dass der Begriff „Deichschaf“ als reiner Fantasiebegriff benutzt werde, und dass das Zeichen kein üblicher Begriff der heutigen, deutschen Verkehrskreise sei. Der Begriff „Deichschaf“ stelle keine Definition für spezielle Schafe und erst recht keine Rasse oder Art dar und könne nicht auf eine Art und/oder Beschaffenheit von Waren hinweisen.

  • Bei dem Wort „Deichschaf“ handele es sich um eine ungewöhnliche Zusammenstellung zweier aus dem Duden bekannter Begriffe. Diese ungewöhnliche Zusammenstellung mache das Zeichen „Deichschaf“ zu einem Fantasiebegriff.

  • Die angemeldete Marke sei ein Begriff, der aus zwei eigenständigen Wörtern gebildet ist, nämlich Deich und Schaf. Das Wort Deich nehme zumindest eine gleichwertige, wenn nicht sogar aufgrund seiner Voranstellung eine vorrangige Bedeutung für den Sinngehalt des Gesamtbegriffs ein. Das Wort Deich weise keinerlei beschreibenden Charakter für die angemeldeten Waren auf.



Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung vollumfänglich aufrechtzuerhalten.


Das Amt geht vorliegend nicht erneut auf bereits erörterte Argumente ein, sondern knüpft an diese an und geht in dieser Zurückweisung auf die Argumente der Anmelderin aus deren Schreiben vom 23/01/2018 ein.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV „das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, Rdnr. 30).



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, sowohl um an die breite Masse gerichtete Waren, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch um Waren, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise des Textil- oder Einrichtungswesens richten. Je nach Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Waren für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind. Der Anmelderin ist insofern zuzustimmen, als dass zu den deutschsprachigen Verkehrskreisen nicht Fachkreise der Literatur, der Märchenwelt oder der Tiermedizingeschichte gehören. Dies hat das Amt allerdings auch nicht behauptet.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „Deichschaf“


Die Anmelderin macht geltend, dass es für die deutschsprachigen Verkehrskreise keine übliche begriffliche Bedeutung für das Zeichen „Deichschaf“ gebe. Die vom Amt angeführten Beispiele zeigen, dass das Zeichen kein üblicher Begriff der deutschen Verkehrskreise sei, dass der Begriff „Deichschaf“ als reiner Fantasiebegriff benutzt werde, und dass das Zeichen kein üblicher Begriff der heutigen, deutschen Verkehrskreise sei. Der Begriff „Deichschaf“ stelle keine Definition für spezielle Schafe und erst recht keine Rasse oder Art dar und könne nicht auf eine Art und/oder Beschaffenheit von Waren hinweisen. Die Anmelderin macht weiterhin geltend, dass die angemeldete Marke ein Begriff sei, der aus zwei eigenständigen Wörtern gebildet ist, nämlich Deich an erster Stelle und Schaf an zweiter. Das Wort Deich nehme zumindest eine gleichwertige, wenn nicht sogar aufgrund seiner Voranstellung eine vorrangige Bedeutung für den Sinngehalt des Gesamtbegriffs ein. Die Anmelderin argumentiert, dass es sich bei dem Zeichen einen Fantasiebegriff handele. Das Wort „Deichschaf“ sei eine ungewöhnliche Zusammenstellung zweier aus dem Duden bekannter Begriffe. Diese ungewöhnliche Zusammenstellung mache das Zeichen „Deichschaf“ zu einem Fantasiebegriff.


Das Zeichen besteht, wie bereits in der oben genannten Mitteilung dargestellt, aus den grammatikalisch richtig zusammengesetzten Begriffen „Deich“ und „Schaf“, und es wird daher von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Sinne von Deichschaf verstanden. Da der Begriff „Deichschaf“ zudem aus deutschen Wörtern besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, deutschsprachige Verkehrskreise innerhalb der Union (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 30).


Entgegen der Auffassung der Anmelderin, handelt es sich bei „Deichschaf“ um einen althergebrachten, im Verkehr jedoch immer noch üblichen Begriff für Schafe, die auf Deichen gehalten werden. Die vom Amt genannten Beispiele weisen die fortbestehende Existenz des Begriffs für solche Schafe in der deutschen Sprache ausreichend nach. Denn nur weil ein Fachbegriff nicht im Duden steht, bedeutet es nicht, dass dieser nicht existiert. Der Duden ist kein Fachlexikon.


Den deutschsprachigen Verkehrskreisen ist der Begriff „Deichschaf“, wie bereits dargestellt, ohnehin in ihrer eigenen Sprache als Fach-, beziehungsweise Standardvokabular bekannt. Die Art und Häufigkeit der Verwendung mag von Region zu Region verschieden sein, denn sicherlich setzen sich meeresnahe Landwirte oder Küstenbewohner häufiger mit diesem Begriff auseinander, jedoch zeigen die genannten Beispiele, dass sich der Begriff auf ein definierbares und bestimmbares Tier bezieht, welches nicht der Fantasie entspringt, sondern seit über mindestens 200 Jahren in der deutschen Sprache lebendig ist, beziehungsweise als Deichschaf auf deutschen Deichen grast und Wind und Wetter trotzt.


Insofern geht auch die Argumentation der Anmelderin ins Leere, dass der Begriff „Deichschaf“ keine Definition für spezielle Schafe darstelle und erst recht keine Rasse oder Art darstelle und nicht auf eine Art und/oder Beschaffenheit von Waren hinweisen könne. Denn nur weil ein Nachweis aus einem antiquarischen Handbuch für praktische Tierärzte und Landwirte stammt, heißt das nicht, dass dieses Handbuch deshalb weniger tauglich ist, die Existenz von Deichschafen nachzuweisen. Es belegt lediglich, wie lange der Begriff schon außerhalb von Märchen und Fantasiegeschichten verwendet wird. Denn auch im Jahre 1800 wird kein Landwirt von der Aufzucht von Fabelwesen haben leben können.



Art und Bestimmung der Dienstleistungen


Die Anmelderin führt zudem an, dass das Wort Deich keinerlei beschreibenden Charakter für die angemeldeten Waren aufweise. Damit sei eine Ableitung einer Eigenschaft der angemeldeten Waren aus dem Zeichen „Deichschaf“ nicht möglich. Dies gelte schon alleine deshalb, weil die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen „Deichschaf“ als einen Fantasiebegriff wahrnehmen.


Wie bereits in der oben genannten Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass es sich dabei um Waren der Klassen 18, 20, 24, 25 und 27 handelt, die aus Bestandteilen von Deichschafen hergestellt werden, insbesondere Wolle, oder die für Deichschafe bestimmt sind. In der Klasse 18 handelt es sich in diesem Sinne etwa um Taschen oder andere Tragebehältnisse, die aus Wolle von Deichschafen hergestellt sind oder diese enthalten. Die Klasse 20 umfasst Möbel und Einrichtungsgegenstände aus Filz aus Deichschafswolle sowie Raumteiler, Paravents und Sitzkissen, die aus Wolle von Deichschafen hergestellt sind oder diese enthalten. In der Klasse 24 handelt es sich um verschiedene Textilwaren aus Deichschafwolle sowie Textilersatzstoffe, die diese nachahmen. Die Klasse 25 umfasst Bekleidungsstücke, Socken und Strumpfwaren, Innenschuhe für Gummistiefel, Hausschuhe, Kopfbedeckungen, die allesamt aus Wolle von Deichschafen hergestellt sind oder diese enthalten. In der Klasse 27 handelt es sich um Teppiche, Vorleger und Matten sowie Fußmatten, die allesamt aus Deichschafwolle hergestellt sind oder diese enthalten.


Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich vorliegend nicht um einen Fantasiebegriff. Abgesehen von dieser Tatsache gilt, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 32) Im Allgemeinen bleibt daher die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102) Wie bereits oben erläutert, besteht die Marke aus dem Ausdruck „Deichschaf“, welcher in seiner Gesamtheit vom betreffenden Verbraucher zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen als Schaf, das auf Deichen gehalten wird, verstanden wird, und daher zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen die Art oder den Zweck der Waren beschreibt, und somit als Merkmal der in Frage stehenden Waren begriffen wird. Es ist daher unerheblich, ob auch anderweitige, etwa märchenhafte, Deutungsmöglichkeiten in Betracht kommen.


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss das fragliche Zeichen daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.


Der Zusammenhang zwischen dem Begriff „Deichschaf“ und den in der Anmeldung zur Eintragung angegebenen Waren wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise geeignet erscheinen, die Waren dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, Rndr. 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Die Anmelderin führt an, dass das Zeichen „Deichschaf“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Fantasiebegriff wahrgenommen werde und nicht als ein üblicher Begriff. „Deichschaf“ könne daher keinen Qualitätshinweis für die angemeldeten Waren geben. Das Zeichen habe Unterscheidungskraft.


Wie bereits dargestellt, haben Zeichen, die gewöhnlich in Verbindung mit der Vermarktung der betreffenden Waren eingesetzt werden, keine Unterscheidungskraft. Der relevante Verkehr wird in den Waren nur einen allgemeinen Sachhinweis darauf sehen, dass es sich dabei um Waren aus Wolle von Deichschafen handelt, deren besondere Qualität geschätzt wird. Davon möchte die Anmelderin profitieren. Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, würde in diesem Sinne in dem maßgeblichen Marktsegment daher lediglich als eine werbende oder belobigende Aussage verstanden werden. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, nämlich dass es sich dabei um Waren der Klassen 18, 20, 24, 25 und 27 aus Deichschafwolle handelt, die sich vor allem dadurch auszeichnet, dass sie von Schafen stammt, die den besonderen Bedingungen des Lebensraumes Deich ausgesetzt sind.


Somit wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.


Dem betreffenden Zeichen fehlt es mithin an Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV.



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 489 824 zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Frank MANTEY

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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