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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 06/04/2018
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BLANCO GmbH + Co KG Ramona Stahl Flehinger Straße 59 D-75038 Oberderdingen ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017491201 |
Ihr Zeichen: |
A15226v |
Marke: |
Light |
Art der Marke: |
Word mark |
Anmelderin: |
BLANCO GmbH + Co KG Flehinger Str. 59 D-75038 Oberderdingen ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 01/12/2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 14/12/2017 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1. „Light“ bedeutet nicht lediglich, dass etwas nicht viel wiegt, sondern kann auch „Befeuerung, Beleuchtung, Licht oder Fensteröffnung“ bedeuten.
2. Armaturen werden nicht nur von Fachpersonal im Sanitär- und Küchenbereich, sondern auch von Endverbrauchern beworben. Diese kennen „light“ in Bezug auf „Lebensmittel“, nicht jedoch in Bezug auf „Mischbatterien“. Das Gewicht einer solchen, die fest auf einer Küchenarbeitsplatte oder eine Küchenspüle angebracht wird, ist nicht weiter relevant. Auch für eine Armatur ist „light“ nicht glatt beschreibend.
3. Da die Marke nicht beschreibend ist, hat sie, wenn auch unterdurchschnittlich, ausreichende Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren.
Gemäß Artikel 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zu 1.:
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).
Grundsätzlich ist also anzumerken, dass ein Wortzeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (04/05/1999, C-108/97 und C-109/97, Chiemsee, § 30-31; 23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, § 32).
Die Anmelderin übersieht somit, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht (unmittelbar) beschreibend für die angemeldeten Waren, ist vorliegend maßgebend, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich hauptsächlich um versierte Fachkreise handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Es reicht also vorliegend aus, dass LIGHT als beschreibende Angabe des Gewichts der Waren verstanden werden kann – wie auch die der Beanstandung erklärt – und die Angabe ist somit für die angemeldeten Waren beschreibend.
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff LIGHT auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.
Zu 2.:
Es ist der Anmelderin insofern Recht zu geben, dass auch ein Endverbraucher die angemeldeten Mischhähne für Wasserleitungen, Mischbatterien [Armaturen], etc. erwerben könnte. Hauptsächlich werden solche von Installateuren im Sanitärbereich erworben, aber es ist nicht auszuschließen, dass ein Heimwerker selbst solche Installationen durchführen könnte und somit die Waren selbst erwirbt.
Doch selbst für einen solchen Heimwerker, ist das einfache englische Wort LIGHT in der Bedeutung „leicht“ in Bezug auf die angemeldeten Waren sofort und leicht verständlich. Auch dieser Endverbraucher wird die Angabe im oben genannten Sinn verstehen, und davon ausgehen, dass die Waren, die er hier erwirbt besonders leicht sind. Dies kann gerade für Heimwerker eine vorteilhafte Eigenschaft sein, da solche „leichte“ Waren evtl. einfacher zu installieren sind.
Zu 3.:
Ein fehlender beschreibender Charakter führt nicht automatisch zu einer Unterscheidungskraft. Vorliegend ist die angemeldete Marke jedoch sowohl beschreibend als auch nicht unterscheidungskräftig, wie bereits festgestellt wurde. Das hier angemeldete Zeichen ist in Bezug auf die angemeldeten Waren nicht ungewöhnlich. Es handelt sich um einen für die Waren beschreibenden bzw. belobigenden Ausdruck, der für den englischsprachigen Verbraucher eine klar beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung darstellt.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Englisch gesprochen und verstanden wird.
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 491 201 Light für alle angemeldeten Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Yvonne FUXIUS
Anlage: Beanstandung vom 01/12/2017