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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 25/04/2018
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CORNEA FRANZ RECHTSANWÄLTE Partnerschaft mbB Berliner Platz 10 D-97080 Würzburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017513623 |
Ihr Zeichen: |
19182-17 |
Marke: |
JustVote
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
F.Y.V.O. GmbH Scheinerstraße 19 D-81679 München ALEMANIA |
Das Amt beanstandete mit Datum vom 15. Dezember 2017 (Absendung des Bescheids per Post am 20. Dezember 2017) und am 19. Februar 2018 die Anmeldung unter Berufung auf deren fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandungsbescheide befinden sich im Anhang zu diesem Bescheid.
Die Anmelderin nahm mit Schriftsatz vom 6. Februar 2018 fristgerecht zur ersten Beanstandung Stellung, die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden. Nach Auffassung der Anmelderin liegen die Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV insbesondere aus folgenden Gründen nicht vor:
Ein großzügiger Prüfungsmaßstab sei anzulegen. Absolute Schutzhindernisse seien restriktiv auszulegen. Das Fehlen einer konkreten Unterscheidungskraft werde nur in eindeutigen Fallkonstellationen angenommen werden können.
Keine konkrete schlüssige Prüfung sei erfolgt und es sei bloß auf Zweifel abgestellt worden. Die Fehlerhaftigkeit und vorgenommene oberflächliche Prüfung kommt auch darin zum Ausdruck, dass behauptet wird, „die Dienstleistungen“ würden sich auf Wahlen im weitesten Sinne beziehen können, wobei damit dann aber zugleich auch die Unterscheidungskraft bzgl. der unter Klasse 9 angemeldeten Waren abgesprochen wurde. Offenbar sei bei der Prüfung auf einen beschreibenden Anklang der Waren und Dienstleistungen abgestellt worden.
Die Anmeldung stelle eine solche Aufforderung, in kurzer und prägnanter Form dar. Durch den gewählten kurzen und prägnanten Ausdruck werde bei den Verbrauchern ein Denkprozess angestoßen dahingehend, dass diesem mit der Aufforderung deutlich gemacht werde, dass er schlicht seiner Stimme Macht verleihen und von seinem Wahlrecht Gebrauch machen solle, ohne gerade an Umstände zu denken, die gegen die Entscheidung - zu wählen - sprechen könnten. Eine solche Diskussion bzgl. des „ob“ und auch des „warum“ werde mit dieser Aussage gerade generell als nutzlos dargetan, da im Ergebnis kein vernünftiges Argument gegen das Wahlrecht durchgreife, so zumindest die Botschaft der Anmeldung bzgl. welcher der angesprochene Verkehr einen Interpretationsaufwand betreibe.
Es handele sich mithin um eine einprägsame prägnante Botschaft, welche ohne Weiteres geeignet sei, beim Verkehr die angemeldeten Waren und Dienstleistungen mit einem bestimmen Unternehmen in Verbindung zu bringen.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Entscheidung
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV – Mangelnde Unterscheidungskraft
Die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen sind folgende:
9 Computeranwendungssoftware; Computersoftware; Herunterladbare elektronische Publikationen; Herunterladbare Softwareapplikationen zur Verwendung mit mobilen Geräten; Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte; Herunterladbare Anwendungssoftware für Smartphones; Anwendungssoftware; Anwendungssoftware für Mobiltelefone; Anwendungssoftware für Dienstleistungen sozialer Netzwerke über das Internet; Computer-Anwendungssoftware für Mobiltelefone; Computersoftware, die das Bereitstellen von Informationen über das Internet ermöglicht; Computersoftware, die das Bereitstellen von Informationen über Kommunikationsnetzwerke ermöglicht; Computersoftware, die das Bereitstellen von elektronischen Medien über Kommunikationsnetzwerke ermöglicht; Computersoftware, die das Bereitstellen von elektronischen Medien über das Internet ermöglicht; Computersoftware für Mobiltelefone; Kommunikationssoftware; Mobile Apps; Software für Mobilgeräte; Software für virtuelle soziale Netzwerke; Unterhaltungssoftware, alle vorstehenden Waren ausgenommen Digitalkameras und Software für Digitalkameras.
35 Werbung; Marketing; Werbung und Verkaufsförderung; Marktforschung; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter über Computer- und Kommunikationsnetze; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Marketing über das Internet; Verkaufsförderung und Werbung; Veröffentlichung von Werbung für Dritte; Werbung und Marketing.
38 Elektronische Kommunikationsdienste; Telekommunikation; Telekommunikationsdienstleistungen über digitale Netzwerke; Bereitstellung von Online-Foren; Digitale Datenübertragung via Internet; Digitale Kommunikationsdienste; Hochladen von Fotos; Hochladen von Videos; Bereitstellung von Diskussionsforen [Internet-Chatrooms] für soziale Netzwerke; Übermittlung von Videos, Filmen, Bildern, Texten, Fotografien, Spielen, von Usern erstellten Inhalten, Audioinhalten und Informationen über das Internet.
41 Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Ausbildung, Erziehung; Unterhaltungsdienste.
42 Dienstleistungen eines Application Hosting Providers; Entwurf, Wartung, Entwicklung und Aktualisierung von Computersoftware; Aktualisieren von Computersoftware; Installation von Computersoftware; Elektronische Datenspeicherung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Anwendungsdienstanbieters; Dienstleistungen eines Application Service Providers [ASP]; Software as a Service [SaaS]; Hosting von Plattformen im Internet; Website-Hosting im Internet.
45 Vermittlung von Bekanntschaften über soziale Netzwerke; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte; Online-Dienstleistungen eines sozialen Netzwerkes [Bekanntschaftsvermittlung]; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte mittels herunterladbaren mobilen Anwendungen.
Absolute Schutzhindernisse:
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um solche, die sich an breite Verkehrskreise richten. Die Aufmerksamkeit der Durchschnittsverbraucher wird durchschnittlich sein. In Hinblick auf Weinliebhaber kann die Aufmerksamkeit eines Teils der Verkehrskreise auch etwas gesteigert sein.
Die Anmeldung lautet: JustVote
Die Anmeldung wurde gem. Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV beanstandet. Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (21/10/2004, C-64/02 P, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, EU:C:2004:645, § 33, 07/10/2004, C-136/02 P, „Maglite“, EU:C:2004:592, § 29.
In zahlreichen Fällen hatte bereits die Beschwerdekammer Wortzeichen (oder Wortbildzeichen) mit dem Zeichenbestandteil „just“ zurückgewiesen. Im Beschwerdefall vom 01/03/2017, R 2413/2016-1, just socks (fig.) erörterte die Erste Beschwerdekammer:
Der Ausdruck „just“ wird als „nur“ und damit als Hinweis darauf verstanden, dass das Unternehmen, das die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen anbietet, auf Socken / Strümpfe spezialisiert ist (10/12/2015, R 648/2015-1, just cosmetics (fig); 11/03/2014, R 1051/2013-5, JUST WIRELESS; 25/04/2016, R 2534/2015-1, NOT JUST A PEN; 02/12/2009, R 829/2009-2, JUST A DROP; 26/05/2009, R 1720/2008-4, JUST SKIN).
Im vorliegenden Fall bedeutet „just“, dass man einfach (ohne langes Hin und Her) wählt. Rein ergänzend sei angemerkt, dass das englische Wort „just“ hier auch durch den synonymen Ausdruck „simply“ ersetzt werden könnte. Das Zeichen ist für die englischsprachigen Verkehrskreise verständlich. Die Anmelderin widerspricht dem nicht. Allerdings ist nach ihrer Auffassung, dass das Zeichen mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei.
Der Prüfer sieht vorliegend zwei Worte, welche jeweils schlagwortartig nebeneinander aufgelistet sind (Just Vote). Schlagwörter sind in der Werbung üblich. Nach Auffassung des Prüfers ist die vorliegende Anmeldung werbeüblich gebildet.
JustVote wird als eine verkaufsfördernde, lobende Aussage wahrgenommen, die zum Zweck hat, die positiven Eigenschaften der Waren oder der Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich, dass man einfach (ohne lange Umschweife oder langes Überlegen) wählen soll (20/11/2002, T-79/01 und T-86/01, Robert Bosch GmbH / HABM (Kit Pro und Kit Super Pro), § 26; 15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 83).
Den Käufern der Waren tritt das Zeichen beim Kauf oder bereits vorher in der Werbung entgegen. Insofern steht außer Zweifel, dass das Zeichen immer im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gezeigt wird. „JustVote auf einer Software, die für Behörden (E-Government) oder auch private Anbieter bestimmt ist, muss nicht noch näher erläutert werden.
In Klasse 9 wird die Anmeldung für:
Computeranwendungssoftware; Computersoftware; Herunterladbare elektronische Publikationen; Herunterladbare Softwareapplikationen zur Verwendung mit mobilen Geräten; Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte; Herunterladbare Anwendungssoftware für Smartphones; Anwendungssoftware; Anwendungssoftware für Mobiltelefone; Anwendungssoftware für Dienstleistungen sozialer Netzwerke über das Internet; Computer-Anwendungssoftware für Mobiltelefone; Computersoftware, die das Bereitstellen von Informationen über das Internet ermöglicht; Computersoftware, die das Bereitstellen von Informationen über Kommunikationsnetzwerke ermöglicht; Computersoftware, die das Bereitstellen von elektronischen Medien über Kommunikationsnetzwerke ermöglicht; Computersoftware, die das Bereitstellen von elektronischen Medien über das Internet ermöglicht; Computersoftware für Mobiltelefone; Kommunikationssoftware; Mobile Apps; Software für Mobilgeräte; Software für virtuelle soziale Netzwerke.
zurückgewiesen. Hier handelt es sich um Software die Wahlen zum thematischen Inhalt haben oder um elektrische Publikationen, die ebenfalls dieses Thema zum Gegenstand haben. In Hinblick auf diese Waren ist die Anmeldung bar jeglicher Unterscheidungskraft.
Die Teilzurückweisung betrifft die folgenden Dienstleistungen:
35 Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken;
38 Elektronische Kommunikationsdienste; Telekommunikation; Telekommunikationsdienstleistungen über digitale Netzwerke; Bereitstellung von Online-Foren; Digitale Datenübertragung via Internet; Digitale Kommunikationsdienste; Hochladen von Fotos; Hochladen von Videos; Bereitstellung von Diskussionsforen [Internet-Chatrooms] für soziale Netzwerke; Übermittlung von Videos, Filmen, Bildern, Texten, Fotografien, Spielen, von Usern erstellten Inhalten, Audioinhalten und Informationen über das Internet.
41 Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Ausbildung, Erziehung.
42 Dienstleistungen eines Application Hosting Providers; Entwurf, Wartung, Entwicklung und Aktualisierung von Computersoftware; Aktualisieren von Computersoftware; Installation von Computersoftware; Elektronische Datenspeicherung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Anwendungsdienstanbieters; Dienstleistungen eines Application Service Providers [ASP]; Software as a Service [SaaS]; Hosting von Plattformen im Internet; Website-Hosting im Internet.
Die Dienstleistungen haben in Klasse 35 die Verwaltung von Daten zum Gegenstand, die sich auf Wahlen beziehen. In Klasse 38 handelt es sich um den thematischen Inhalt. So wird auf Onlineforen über das Thema „Wählen“ bzw. „Wahlen“ gesprochen usw. Die Kommunikation hat Wahlen zum Gegenstand. Hier ist zu bedenken, dass es sich dabei nicht unbedingt um klassische Wahlen handeln muss, sondern beispielsweise auch um Bürgerentscheide (Beispiel Mainz, wo es um die Frage des Baus bzw. der Nichterrichtung eines Museumsturmes geht) oder etwa Abstimmungen in Firmen usw. zum Gegenstand haben kann.
In Klasse 41 betreffen die Publikation Wahlen, die Ausbildung und Erziehung. Damit bezieht sich die Anmeldung ebenfalls auf dieses Thema.
In Klasse 42 sind softwarebezogene Dienstleistungen Gegenstand der Zurückweisung. Alle diese Dienstleistungen ermöglichen den technischen Ablauf von Wahlen und haben ebenfalls dieses Thema zum Zweck bzw. Gegenstand.
Soweit die Anmelderin bemängelt, der Prüfer habe nur von „Dienstleistungen“ gesprochen, war aus dem Zusammenhang des Beanstandungsbescheides klar, dass Waren und Dienstleistungen Gegenstand der Beanstandung waren. Zudem ist im zweiten Beanstandungsbescheid nochmals klar auf Waren eingegangen worden. Eine hinreichend detailliertere Begründung zu Klasse 9 ist jedenfalls in diesem Teilzurückweisungsbescheid erfolgt.
Zu bedenken ist auch, dass unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b kein unmittelbar beschreibender Zusammenhang gefordert ist. Zeichen ohne Unterscheidungskraft sind hier von der Eintragung ausgeschlossen.
Der angemeldete Werbespruch ist sprachüblich. Die angemeldete Wortfolge ist einfach und alltäglich. Sie hebt sich nicht von anderen allgemeinen Aussagen ab. Die Anmeldung bringt nur einen Hinweis auf das Wählen. Diese Aussage bewegt sich im Bereich des Alltäglichen, Banalen im Bereich von Waren und Dienstleistungen, die mit Wahlen zusammenhängen. Die im Beanstandungsbescheid getroffenen Erwägungen sprechen dafür dass der Anmeldung die notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Es ist kein Umstand ersichtlich, dass das Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen in Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen dienen kann.
Es trifft zu, dass nicht unbedingt ein Phantasieüberschuss vorhanden sein muss, um ein Zeichen als markenfähig einzustufen (die von der Anmelderin angeführte Rechtsprechung wird berücksichtigt). Bei Vorliegen eines Phantasieüberschusses wäre jedenfalls eine Marke gegeben. Die Anmeldung ist in Hinblick auf die beanspruchten, zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen banal. Die Gesamtkombination JustVote bleibt nämlich im Bereich des Alltäglichen und Banalen. Es stimmt zwar, dass die Anmeldung weniger bestimmt als andere Werbesprüche sein mag (und allgemein gehalten ist), doch dies macht sie nicht schutzfähig, da die Aussage durch ihre Alltäglichkeit auf viele Dienstleister oder Anbieter von Waren zutreffen kann und daher ohne ständige Schulung (stetige und dauerhafte Werbemaßnahmen im englischen Sprachraum der EU) durch die Abnehmer nicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden wird.
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, das Zeichen würde einen Denkprozess auslösen. Dies muss nicht der Fall sein. Das Zeichen kann als schlagwortartige Aneinanderreihung der Begriffe aufgefasst werden und im vom Prüfer erläuternden Sinn verstanden werden.
Auch ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsprechung weiterentwickelt hat und nicht jegliche syntaktische Abweichung oder jeglicher wahrnehmbare Unterschied („any perceptible difference“) maßgeblich ist, sondern es muss nach ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil „Postkantoor“ ein „merklicher Unterschied“ vorliegen. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache „Postkantoor“ angeführt (Hervorhebung hinzugefügt):
Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist. Im letztgenannten Fall ist noch zu prüfen, ob das Wort, das eine eigene Bedeutung erlangt hat, nicht selbst beschreibend im Sinne der genannten Bestimmung ist.
12/02/2004, C-363/99, „Postkantoor“, EU:C:2004:86, § 100.
Schließlich ist auch die Auslassung des Zwischenraums zwischen den beiden Wörtern unzureichend, um diesen „merklichen Unterschied“ zu bewirken. Das Zeichen ist auch nicht als sprechendes Zeichen einzustufen, vielmehr bleibt es aus den bereits angeführten Gründen zu blass.
Soweit die Anmelderin argumentiert, es gäbe Interpretationsvarianten (bzw. das Zeichen sei mehrdeutig), reicht es aus, wenn das Zeichen in einer der genannten Varianten ohne Unterscheidungskraft ist, zumal die vom Prüfer vertretene Auffassung mit den Grundsätzen der Logik und der allgemeinen Erfahrung übereinstimmt. Bitte vergleichen Sie hierzu die Rechtsprechung zu Art. 7(1)(c), welche auch hier sinngemäß zutrifft: Es reicht aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (12/02/2004, C-363/99,Postkantoor, EU:C:2004:86, § 97; 23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32; 21/01/2009, T-296/07, PharmaCheck, EU:T:2009:12, § 43).
Soweit die Anmelderin vorträgt, eine Diskussion bezüglich des „ob“ und „warum“ des Wählens, kann ihr zugestimmt werden. Es ist richtig dass der Werbespruch eher allgemein gehalten ist. Auch bei anderen Fällen wie etwa dem Gerichtsfall „MEHR FÜR IHR GELD“ wurde vom Zeichen nicht mitgeteilt wieviel mehr man für sein Geld bekomme. Das Gericht führte in jener Rechtssache (T-281/02, EU:T:2004:198, § 31) wörtlich aus:
In diesem Zusammenhang ist das Argument der Klägerin unbeachtlich, dass der Verbraucher über Inhalt oder Art der unter dieser Marke angebotenen Waren nicht informiert werde, da er nicht wisse, um was für ein „Mehr“ es sich handele. Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann nämlich bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, Randnrn. 29 und 30). Auch erlangt das Wortzeichen MEHR FÜR IHR GELD nicht schon dadurch Unterscheidungskraft, dass es keine Informationen über die Art der bezeichneten Waren enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil BEST BUY, Randnr. 30).
Auch diese Argumentation kann daher zu keinem besseren Ergebnis für die Anmelderin führen.
Soweit die Anmelderin (indirekt) die Allgemeinheit der Aussage ins Treffen führt, hat das Gericht erst kürzlich in der Rechtssache T-622/16, EU:T:2017:878 vom 07/12/2017 ausgeführt:
Zudem ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung das bloße Fehlen einer die Art der erfassten Waren betreffenden Information im Wortzeichen Alles wird gut nicht ausreichen kann, um ihm Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2004, Mehr für Ihr Geld, T281/02, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T707/13 und T709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 25 und 32).
Soweit vorgetragen wird, die Anmeldung sei phantasievoll, unbestimmt und löse einen Denkprozess aus; die Interpretationsvarianten seien äußerst überraschend, vielfältig und unerwartet, so kann auch dieses Argument nicht überzeugen. Vielmehr wurde die Anmeldung werbeüblich gebildet und könnte auch bei jeglicher beliebiger Wahl verwendet werden. Hier überrascht daher kaum etwas. Wie bereits vorher ausgeführt reicht es auch aus, dass die Wortfolge in einer möglichen Variante ohne Unterscheidungskraft ist.
Ohne, dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, merkt der Prüfer noch das Nachstehende ergänzend an, um das Bild abzurunden. Der österreichische Oberste Gerichtshof führte zur Wortmarke „JUSTFAB“ (Aktenzeichen: 34R156/15h) aus:
Dieser Argumentation folgt das Rekursgericht nicht: Grundsätzlich ist davonauszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Wortsinn der Wortbestandteile „Just“ und „Fabulous“ zweifelsfrei kennen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass insbesondere auch bei englischen Wörtern ein gewisser Trend zu Abkürzungen, insbesondere bedingt durch die Kommunikation in E-Mails, WhatsApp oder anderen Plattformen gegeben ist. Das Zeichen wird daher entsprechend den Wortbestandteilen „Just“ und „Fabulous“ zergliedert und über den beschreibenden/werbenden/anpreisenden Charakter erfasst. Von einem relevanten Interpretationsaufwand oder gar einem uneinheitlichen Begriffsverständnis ist angesichts der von der Anmelderin beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Rede.
In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss ist daher auch das Rekursgericht der Ansicht, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MschG hat (siehe dazu auch aus jüngerer Zeit wiederum 4 Ob 11/14t, EXPRESSGLASS; 4 Ob 49/14f, My TAXI).
Dem Zeichen fehlt auf Grund der Ausführungen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft für alle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen.
Es kann grundsätzlich durchaus ein wohlwollender Prüfungsmaßstab vertreten werden, das heißt, dass in wirklichen Zweifelsfällen für den Anmelder zu entscheiden ist. Vorliegend liegt jedoch kein derartiger Zweifelsfall vor.
Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in den Teilen, in denen die englische Sprache gesprochen und verstanden wird.
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17513623 – JustVote für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
9 Computeranwendungssoftware; Computersoftware; Herunterladbare elektronische Publikationen; Herunterladbare Softwareapplikationen zur Verwendung mit mobilen Geräten; Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte; Herunterladbare Anwendungssoftware für Smartphones; Anwendungssoftware; Anwendungssoftware für Mobiltelefone; Anwendungssoftware für Dienstleistungen sozialer Netzwerke über das Internet; Computer-Anwendungssoftware für Mobiltelefone; Computersoftware, die das Bereitstellen von Informationen über das Internet ermöglicht; Computersoftware, die das Bereitstellen von Informationen über Kommunikationsnetzwerke ermöglicht; Computersoftware, die das Bereitstellen von elektronischen Medien über Kommunikationsnetzwerke ermöglicht; Computersoftware, die das Bereitstellen von elektronischen Medien über das Internet ermöglicht; Computersoftware für Mobiltelefone; Kommunikationssoftware; Mobile Apps; Software für Mobilgeräte; Software für virtuelle soziale Netzwerke;
35 Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken;
38 Elektronische Kommunikationsdienste; Telekommunikation; Telekommunikationsdienstleistungen über digitale Netzwerke; Bereitstellung von Online-Foren; Digitale Datenübertragung via Internet; Digitale Kommunikationsdienste; Hochladen von Fotos; Hochladen von Videos; Bereitstellung von Diskussionsforen [Internet-Chatrooms] für soziale Netzwerke; Übermittlung von Videos, Filmen, Bildern, Texten, Fotografien, Spielen, von Usern erstellten Inhalten, Audioinhalten und Informationen über das Internet.
41 Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Ausbildung, Erziehung.
42 Dienstleistungen eines Application Hosting Providers; Entwurf, Wartung, Entwicklung und Aktualisierung von Computersoftware; Aktualisieren von Computersoftware; Installation von Computersoftware; Elektronische Datenspeicherung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Anwendungsdienstanbieters; Dienstleistungen eines Application Service Providers [ASP]; Software as a Service [SaaS]; Hosting von Plattformen im Internet; Website-Hosting im Internet.
Für die übrigen Waren und Dienstleistungen wird die Anmeldung zur Veröffentlichung zugelassen:
9 Unterhaltungssoftware, alle vorstehenden Waren ausgenommen Digitalkameras und Software für Digitalkameras.
35 Werbung; Marketing; Werbung und Verkaufsförderung; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter über Computer- und Kommunikationsnetze; Marketing über das Internet; Verkaufsförderung und Werbung; Veröffentlichung von Werbung für Dritte; Werbung und Marketing.
41 Unterhaltungsdienste.
45 Vermittlung von Bekanntschaften über soziale Netzwerke; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte; Online-Dienstleistungen eines sozialen Netzwerkes [Bekanntschaftsvermittlung]; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte mittels herunterladbaren mobilen Anwendungen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Wolfgang SCHRAMEK