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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 17/05/2019
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HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Prinzregentenstr. 48 D-80538 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017517211 |
Ihr Zeichen: |
505/17 |
Marke: |
share your dream
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Share your dream GmbH Pappelallee 5 D-80995 München ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 23/02/2018 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 11/05/2018 und (nach Vertreterwechsel) vom 30/11/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
11/05/2018
Ein Slogan sei gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV nur dann zu beanstanden, wenn er unmittelbar Informationen über Art, Beschaffenheit, Bestimmung und sonstige Merkmale der Waren bzw. Dienstleistungen vermittele. An die Beurteilung der Unterscheidungskraft seien keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen.
Bei „Share your dream“ handele es sich gerade nicht um einen bloß anpreisenden Slogan. Der Slogan thematisiere, dass man einen Traum teilen solle. Ein Traum sei jedoch per se keine konkrete Ware oder Dienstleistung, sondern eine im Schlaf auftretende Abfolge von Vorstellungen, Bildern, Ereignissen und Erlebnissen. Insoweit beinhalte er eine unkonkrete Vorstellung bzw. Fantasie und daher löse die Wortfolge schon allein deshalb einen erheblichen Interpretationsaufwand aus. Zudem sei ein Traum nicht zwangsläufig positiv besetzt, denn auch Alpträume seien Träume. Insofern sei das Teilen eines Traumes genau das Gegenteil einer Anpreisung, weil es eine Bedrohung vermittele. Die Wortfolge löse auch deshalb einen Denkprozess aus, weil der Slogan mehrere Bedeutungen habe, je nachdem wie man den Begriff Traum interpretiert.
Es fehle in der Beanstandung eine detaillierte Analyse und Begründung bzw. Sachbezug zu den einzelnen Waren und Dienstleistungen. Das bloße Teilen eines Traumes führe auch nicht notwendigerweise zum Ziel, denn es müssten mehrere Schritte hinzukommen. Demzufolge fehle auch das notwendige Merkmal der Unmittelbarkeit.
Der identische Slogan sei in den USA zur Eintragung zugelassen worden. Darüberhinaus zeigen auch zahlreiche Unionsmarken mit dem Bestandteil „Share your…“, dass eine Eintragung erfolgen muss.
30/11/2018:
Das angemeldete Zeichen stelle keinen Slogan dar, denn der Bezeichnung „Share your dreams“ komme gerade keine Werbeaussage in Bezug auf ein Produkt zu. Aber auch eine Klassifikation als Slogan führe nicht automatisch zu einer fehlenden Unterscheidungskraft. Dem Zeichen könne keinerlei anpreisende Aussage entnommen werden, weder in seinen einzelnen Wörtern, noch in der Gesamtaussage.
Wenn dem Zeichen ein Wortspiel immanent sei oder mehrere Bedeutungsvarianten denkbar sein, so könne keine Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Der Begriff sei nicht eindeutig und beinhalte ein Paradoxon, insofern man geträumte Träume gerade nicht teilen könne. Zudem habe der Begriff „Traum“ eine doppelte Bedeutung, da es sich um ein fiktives Erlebnis im Schlaf oder einen gehegten Wunsch handeln kann. Auch der Begriff „share“ habe im Englischen mehrere Bedeutungen. Bei Mehrwortzeichen sei der Gesamteindruck maßgeblich, da jedoch jedem der Begriffe eine Vielzahl an Bedeutungen beikomme, dupliziert dies die Anzahl an Auslegungsvarianten.
Die Anmelderin verweist auf mehrere Voreintragungen mit dem Wortbestanteil „share“.
Es bestehe auch keineswegs ein Eintragungshindernis für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Es sei unerfindlich, wie der Begriff „share your dream“ in irgendeiner Weise für Produkte der Klasse 9 beschreibend sein soll. Genauso wenig können den Dienstleistungen den Klassen 35, 38, 41, 42 und 45 die Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Eine pauschale Ablehnung für alle Waren und Dienstleistungen überspanne die Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit bei weitem.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
E N T S C H E I D U N G
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Rechtlicher Hintergrund
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).
Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40) „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (11/12/2001, T‑138/00, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:T:2001:286, § 44).
Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).
Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, § 42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).
Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21).
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (21.01.2010, C-398/08 P, ‘Vorsprung durch Technik’, EU:C:2010:29, § 34). Hierbei handelt es sich aufgrund der verwendeten Sprache um das englischsprachige Publikum innerhalb der Europäischen Union, d.h. in erster Linie das Publikum in Irland, Malta und dem Vereinigten Königreich (siehe Artikel 7 Absatz 2 GMV). Die beanstandeten Waren und Dienstleistungen werden hauptsächlich an die breite Masse und teilweise auch an Fachpublikum gerichtet, deren Aufmerksamkeitsgrad, im vorliegenden Fall eines Werbeslogans, nicht allzu hoch anzusetzen ist (siehe Urteil vom 9. Juli 2008, T-58/07, „Substance for success“, Randnr. 23).
Zum Vorbringen der Anmelderin im Einzelnen
Einleitend ist festzustellen, dass das Amt das angemeldete Zeichen nicht als beschreibend gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV beanstandet hat, sondern unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV. Es mag folglich dahingestellt bleiben, ob der Slogan „Share your dream“ Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen der Anmeldung direkt beschreibt oder auch nicht, wie die Anmelderin geltend macht. Maßgeblich ist allein, ob diese Wortkombination der Marke Unterscheidungskraft verleiht, was gerade nicht der Fall ist.
Denn nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichte fehlt zwar einer Wortmarke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV beschreibt, damit zwangsläufig für diese Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV (Urteil vom 12/06/2007, T-190/05, Twist & Pour, EU:T:2007:171, § 39). Allerdings führt, entgegen der Auffassung der Anmelderin, nicht einzig der unmittelbar beschreibende Charakter zu einer fehlenden Unterscheidungskraft.
Vielmehr ist in vergleichbarer Weise ein bestimmter Begriff – wenn er auch möglicherweise nicht klar beschreibend in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen ist, so dass eine Beanstandung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV nicht anwendbar wäre – gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV trotzdem aus dem Grund zu beanstanden, weil er es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglicht, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65), aber nicht nur.
Der Anmelderin ist darin zuzustimmen, dass es unzweckmäßig ist, strengere Kriterien, wie etwa ein Übermaß an Phantasie, an Slogans anzulegen als die, die für andere Arten von Zeichen gelten, um ihre Unterscheidungskraft zu beurteilen, wie vom Gerichtshof mehrfach bestätigt wurde (12/07/2012, C-311/11 P, Wir machen das Besondere einfach, EU:C:2012:460 und die dort angeführte Rechtsprechung). Tatsächlich gelten Slogans bereits dann als unterscheidungskräftig, wenn sie abgesehen von ihrer Werbefunktion von der Öffentlichkeit als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden.
Der Gerichtshof hat dabei bestimmte Kriterien vorgegeben, die bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Slogans angewendet werden sollten (21/01/2010, C-398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 47; 13/04/2011, T-523/09, Wir machen das Besondere einfach, EU:T:2011:175, § 37). Ein Werbeslogan ist demzufolge wahrscheinlich immer dann unterscheidungskräftig, wenn in ihm mehr als eine bloße Werbebotschaft gesehen wird, die die Qualitäten der Waren oder Dienstleistungen anpreist, da er ein Wortspiel verkörpert und/oder Elemente konzeptioneller Faszination oder Überraschung einfließen lässt, so dass er als fantasievoll, überraschend oder unerwartet wahrgenommen werden kann, und/oder über eine gewisse besondere Originalität oder Wirkung verfügt und/oder in den Köpfen der maßgeblichen Verkehrskreise einen kognitiven Prozess auslöst oder einen Deutungsaufwand erfordert. Darüber hinaus können ungewöhnliche syntaktische Strukturen oder die Verwendung linguistischer und stilistischer Mittel wie Alliteration, Metaphorik, Reim, etc. zur Feststellung der Unterscheidungskraft eines Slogans beitragen
All dies ist allerdings, entgegen der Auffassung der Anmelderin, beim angemeldeten Zeichen gerade nicht der Fall.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Anmelderin die vom Amt angeführte wörtliche Übersetzung des Ausdrucks „share your dream“, nämlich „Teile deinen Traum“, nicht grundsätzlich bestreitet. Sie beruft sich aber auf die Mehrdeutig sowohl der einzelnen Wortbestandteile als auch des Ausdrucks in seiner Gesamtheit. Dieses Argument greift jedoch ins Leere.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, besteht aus den englischen Wörtern „share“, „your“ und „dream“, was in der Verfahrenssprache Deutsch mit der Aufforderung „Teile deine Träume“ wiedergegeben werden kann.
Insofern sich die Anmelderin darauf beruft, dass auch ein „Alptraum“ ein Traum sei und daher eine Mehrdeutigkeit und sogar ein Widerspruch vorliegt bzw. der Ausdruck gar als Bedrohung aufgefasst werden kann, mithin ein Denkprozess ausgelöst wird, genügt die Feststellung, dass ein Alptraum in der englischen Sprache als „nightmare“ bezeichnet wird und nicht als „dream“. Im Übrigen würde die Anmelderin wohl kaum versuchen, ihre Waren und Dienstleistungen unter einem Zeichen auf dem Markt zu bringen, von dem sie ernsthaft annimmt, dass es vom Publikum als Bedrohung aufgefasst wird.
Die Anmelderin übersieht zudem, dass mit einem „Traum“ bzw. „dream“ sowohl im Deutschen als auch im Englischen, nicht nur die im Schlaf auftretende Abfolge von Vorstellungen, Bildern, Ereignissen, Erlebnissen gemeint ist, sondern auch ein sehnlicher, unerfüllter Wunsch oder ein Ziel. Im Englischen bezeichnet „dream“ zudem „a cherished aspiration, ambition, or ideal“ was in der Verfahrenssprache mit „gehegtes Ziel, Ehrgeiz oder Ideal“ wiedergegeben werden kann (siehe Oxford Dictionary, abgerufen am 17/05/2019 unter https://en.oxforddictionaries.com/definition/dream ).
Auch das Argument, dass Träume immaterieller Art sind und nicht in mehrere Teile „geteilt“ werden können, vermag nicht zu überzeugen. Mit „share“ und dessen deutscher Entsprechung „teilen“ ist nämlich nicht (nur) ein aufspalten in mehrere Stücke gemeint, sondern auch „gemeinschaftlich mit anderen von etwas betroffen werden; an einer Sache im gleichen Maße wie ein anderer teilhaben; zu gleichen Teilen sich an etwas beteiligen, an etwas teilhaben“ (siehe Duden Universalwörtebuch). Entsprechende Definitionen finden sich auch für „share“, etwa „Use, occupy, or enjoy (something) jointly with another or others; Tell someone about (something, especially something personal); Post or repost (something) on a social media website or application” (siehe Oxford Dictionary, abgerufen am 17/05/2019 unter https://en.oxforddictionaries.com/definition/share ).
Die Struktur des Zeichens ist mithin grammatikalisch korrekt und besteht aus gemeinhin bekannten englischen Wörtern. Weder handelt es dabei um eine ungewöhnliche Kombination, noch hat das relevante Publikum Schwierigkeiten den Bedeutungsgehalt eindeutig und ohne weitere gedankliche Anstrengung zu erschließen.
Keines der vorgenannten Kriterien, die bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft anzulegen sind, wird auch nur ansatzweise erfüllt, denn die Wortkombination ist weder fantasievoll, überraschend oder unerwartet, noch verfügt sie über eine gewisse Originalität und Prägnanz, noch löst sie einen Denkprozess aus.
Ganz im Gegenteil ist die Marke ein banaler inspirierender und motivierender Slogan. Das Zeichen gibt nämlich den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich zu verstehen, dass alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen dem Verbraucher dazu verhelfen, seine sehnlichsten Wünsche, Ziele und Ideale anderen zu offenbaren und/oder sie daran teilhaben zu lassen. Insoweit die Anmelderin einwendet, dass es sich um keinen Slogan handelt, da dem Zeichen keinerlei anpreisende Aussage entnommen werden kann, genügt die Feststellung, dass ein Zeichen nicht nur dann rein belobigend ist, wenn es konkrete Eigenschaften anpreist, die den erfassten Waren und Dienstleistungen direkt zuzuordnen sind, sondern auch durch die Anpreisung ihrer abstrakten Eigenschaften (12/03/2008, T-128/07, Delivering the essentials of life, EU:T:2008:72, § 26). Slogans und Werbeschlagworte können also nicht nur aus anpreisenden Qualitätshinweisen bestehen, sondern auch aus inspirierenden und/oder motivierenden Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht.
Was den Einwand der Anmelderin angeht, das Amt habe es versäumt, jede beanstandete Ware und Dienstleistung individuell auf fehlende Unterscheidungskraft zu prüfen, wird darauf hingewiesen, dass es nach gängiger Rechtsprechung genügt, wenn ein Eintragungshindernis für eine einzelne homogene Waren- bzw. Dienstleistungskategorie gilt. Als homogene Kategorie gilt eine Gruppe von Waren bzw. Dienstleistungen, die eine ausreichende direkte und spezifische Verbindung zueinander haben (Urteil vom 02/04/2009, T-118/06, Ultimate fighting championship, EU:T:2009:100, § 28). Wenn das gleiche Eintragungshindernis bzw. die gleichen Eintragungshindernisse für eine Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen angegeben werden, kann nur die allgemeine Begründung für alle betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen benutzt werden (Urteil vom 15/02/2007, C-239/05, The Kitchen Company, EU:C:2007:99, § 38).
Wie schon oben erwähnt, ist die Unterscheidungskraft einer Marke immer im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, zu beurteilen. Die Bedeutung der Marke „Shar your dream“ in Verbindung mit den beanstandeten Waren und Dienstleistungen ist eindeutig. Alle beanstandeten Waren und Dienstleistungen können sich auf die Offenbarung/ Mitteilung bzw. Teilhabe sehnlicher Wünsche, Ziele und Ideale beziehen.
Bei den beanstandeten Waren in Klasse 9 handelt es sich um Software für soziale Netzwerk, die es dem Verbraucher ermöglicht seine Wünsche, Ziel und/oder Ideale mit anderen in ebendiesen Netzwerken zu teilen. Die Dienstleistungen in Klasse 35 aus dem Bereich Werbung bzw. Waren- und Dienstleistungsinformation ermöglichen dem (professionellen) Kunden ebenso, seine Wünsche, Ziel und/oder Ideale einer breiten Öffentlichkeit zu offenbaren. Gleiches gilt für die Telekommunikationsdienste in Klasse 38. Auch hier vermittelt „share your dreams“ dem Verbraucher lediglich, dass die Dienstleistungen ihm ermöglichen anderen an seinen Wünschen, Zielen und/oder Idealen teilhaben zu lassen. Entsprechen ist auch der Bezug zu den Dienstleistungen in Klasse 41, denn „dreams“ (Wünsche, Ziele, Ambitionen) und die Teilhabe daran können u.a. auch sportlicher oder kultureller Art sein oder einen unterhaltenden Charakter aufweisen wie etwa Gesellschaftsclubs und nicht zuletzt Schulungsdienstleistungen können dazu dienen Träume (insbesondere Ideale) anderen nahezubringen. Die Bedeutung des Slogans in Bezug zu den Dienstleistungen in Klasse 42 ist auch offenbar, denn sie ermöglichen als technische Nebendienstleistungen dem Verbraucher, Träume über gerade diese Netzwerke anderen mitzuteilen bzw. sie daran teilhaben zu lassen. Die Dienstleistungen in Klasse 45 schließlich dienen der Partner- und Bekanntschaftsvermittlung. Hier verspricht der Slogan „share your dreams“ dem Verbraucher lediglich, dass die Wunschvorstellung in Bezug auf den ersehnten Partner Dritten und insbesondere möglichen Kandidaten offenbart wird.
Insofern die Anmelderin einwendet, dass dem Zeichen in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen das notwendige Merkmal der Unmittelbarkeit bzw. eine beschreibende Aussage fehlt, genügt der Hinweis darauf, dass das Fehlen der Unterscheidungskraft bereits dann festgestellt werden kann, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Marke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird (30/06/2004, T-281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, § 31; 17/01/2013, T-582/11 & T-583/11, Premium XL / Premium L, EU:T:2013:24, § 15; 02/06/2016, T-654/14, REVOLUTION, EU:T:2016:334, § 42).
Werden die angesprochenen Verkehrskreise mit dem Slogan „share your dreams” in Verbindung mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen konfrontiert, so werden sie der Wortfolge ausschließlich die reine Werbeaussage entnehmen, dass die Waren und Dienstleistungen dem Kunden die Mitteilung bzw. Teilhabe sehnlicher Wünsche, Ziele und Ideale ermöglichen oder dazu verhelfen. Ohne umfangreiche Überlegungen und besonderen Interpretationsaufwand wird das angesprochene Publikum in dem Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit die klare und unzweideutige Botschaft wahrnehmen, dass die beworbenen Waren und Dienstleistungen der Teilhabe dienen. Es handelt sich daher um eine werbemäßige Aussage, die auf einen offensichtlichen Nutzen der durch die Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen hinweist.
Der Marke fehlt jede sekundäre oder verdeckte Bedeutung, sie hat keine fantasievollen Elemente, und ihre Botschaft an den Verbraucher ist schlicht, direkt und eindeutig. Es ist nicht ersichtlich, dass die Wahrnehmung des Zeichens den angesprochenen Verkehrskreisen ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand abverlangen oder bei diesen gar einen Denkprozess auslösen könnte.
Aus diesen Gründen wird die Marke wahrscheinlich kaum als Zeichen für die betriebliche Herkunft wahrgenommen. Es ist leicht erkennbar, dass die Marke bloß aus einer inspirierenden und/oder motivierenden Aufforderung besteht, nämlich mittels den Waren und Dienstleistungen der Anmelderin anderen an seinen Wünschen, Zielen oder Idealen teilhaben zu lassen bzw. diese mitzuteilen Verbraucher werden dies zwar mit Wohlwollen lesen, doch an anderen Stellen nach der betrieblichen Herkunft der Dienstleistungen suchen. Werbeaussagen ist es nämlich gemeinsam, dass sie dem Kunden vermitteln, er sei auf ein besonders vielversprechendes Angebot gestoßen, um erst in einem zweiten Schritt, nachdem die Aufmerksamkeit geweckt ist, dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Einzelheiten des Angebots, einschließlich seines betrieblichen Ursprungs, zu prüfen.
Somit enthält die angemeldete Wortfolge über ihre werbenden, verkaufsfördernden Elemente keine Bestandteile, die es dem angesprochenen Publikum erlauben würden, diese sich als Kennzeichen einer bestimmten betrieblichen Herkunft einzuprägen. Entgegen der Auffassung der Anmelderin fehlt es dem betreffenden Zeichen mithin an Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV.
Zum Argument der Anmelderin schließlich, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Auf eine Gleichbehandlung kann sich die Anmelderin daher nur in dem Rahmen berufen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der über eine Million eingetragener Unionsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat. Selbstverständlich ist die Frage, ob Marken mit dem Wortbestandteil „share“ eintragbar sind, nicht Gegenstand der Prüfungsrichtlinien, so dass schon deshalb die Berufung der Anmelderin auf eine generelle Praxis, solche Marken einzutragen, ohne jede tatsächliche Grundlage ist.
Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten identischen US-Amerikanische Marke „SHARE YOUR DREAM“ Nr. 5341652 gemäß ständiger Rechtsprechung:
ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.
(27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 517 211 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Konstantinos MITROU
Anlagen (mit Ausnahme des Schreibens): Beanstandungsschreiben vom 23/02/2018, 03 Seiten.