Widerspruchsabteilung




WIDERSPRUCH Nr. B 3 047 073


Roccat GmbH, Otto von Bahrenpark Gasstraße 4, 22761 Hamburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Nachtwey IP Rechtsanwälte, Buschhöhe 10, 28357 Bremen, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Rokid Corporation Limited, 4/F, Willow House, Cricket Square, P.O. Box 2804, 1112

Grand Cayman, Caymaninseln (Anmelderin), vertreten durch Best Rechtsanwälte PartmbB, Hostatostr. 26, 65929 Frankfurt am Main, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 07.02.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 3 047 073 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 540 402 (Bildmarke ) ein, und zwar gegen einige der Waren der Klasse 9. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 16 267 437 (Wortmarke „Roccat“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 9: Aufgezeichnete Daten; Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Bespielte Medien; Auf Computermedien gespeicherte elektronische Datenbanken; Auf Computermedien gespeicherte elektronische Veröffentlichungen; Auf Discs gespeicherte Bücher; Bedienungshandbücher in elektronischem Format; Aus dem Internet herunterladbare digitale Bücher; Bespielte CD-ROMs; Bespielte DVDs; Bespielte Video-CDs; Bespielte Videodiscs; Bilddateien zum Herunterladen; Computerdokumentation in elektronischer Form; E-Books; Herunterladbare Comic-Streifen; Herunterladbare Computergrafiken; Herunterladbare digitale Fotos; Herunterladbare digitale Musik; Herunterladbare digitale Musik, bereitgestellt über MP3-Internetsites; Herunterladbare elektronische Broschüren; Herunterladbare elektronische Bücher; Herunterladbare elektronische Newsletter; Herunterladbare elektronische Publikationen; Herunterladbare elektronische Publikationen in Form von Magazinen; Herunterladbare elektronische Veröffentlichungen in Bezug auf Spiele; Herunterladbare Informationen in Bezug auf Spiele; Herunterladbare Kinofilme; Herunterladbare Podcasts; Herunterladbare Veröffentlichungen; Herunterladbare Videoaufnahmen; Herunterladbare Videoaufnahmen mit Musik; Hörbücher; Interaktive DVDs; Mit Musik bespielte Videobänder; Mit Musik bespielte optische Speicherplatten; Mit Musik vorbespielte Audiobänder; Mit Spielen bespielte DVDs; Mit Spielen bespielte Tonbänder; Mit Spielen bespielte Videobänder; Mit Spielfilmen bespielte Videobänder; Mit Zeichentrickfilmen vorbespielte Videokassetten; Multimedia-Aufzeichnungen; Multimediasoftware auf CD-ROM; Musikaufzeichnungen; Musikaufzeichnungen in Form von Disks; Musikdateien zum Herunterladen; Musikvideoaufzeichnungen; Schulungshandbücher in Form von Computerprogrammen; Ton- und Videoaufzeichnungen; USB-Schlüssel; USB-Schlüssel zum automatischen Hochstarten von vorprogrammierten Website-URLs; Videoaufzeichnungen; Videobänder mit aufgezeichneten animierten Trickfilmen; Videofilme; Videoplatten mit aufgezeichneten Trickfilmen; Vorbespielte Audiobänder, nicht Musik enthaltend; Über eine Computerdatenbank oder das Internet bereitgestellte [herunterladbare] digitale Musik; Vorbespielte digitale Audiobänder; Datenbanken [elektronische]; Anwendungssoftware; Anwendungssoftware für Fernsehgeräte; Anwendungssoftware für Mobiltelefone; Anwendungssoftware für drahtlose Geräte; Aus dem Internet herunterladbare Computerprogramme; Aus einem weltweiten Computernetz herunterladbare Computerspielsoftware; Computeranwendungssoftware mit Spielen; Computerprogramme für Video- und Computerspiele; Computerprogramme für den Fernzugriff auf Computer oder Computernetzwerke; Computerprogramme für den Zugriff auf und die Verwendung des Internet; Computerprogramme für gespeicherte Spiele; Computerprogramme für interaktives Fernsehen und für interaktive Spiele und/oder Quizprogramme; Computerprogramme zum Bearbeiten von Bildern, Ton und Videos; Computersoftware, die das Bereitstellen von elektronischen Medien über das Internet ermöglicht; Computersoftware, die das Bereitstellen von elektronischen Medien über Kommunikationsnetzwerke ermöglicht; Computersoftware für mobile digitale elektronische Taschengeräte und andere Heimelektronikgeräte; Computersoftware zur Durchführung von Spielen; Computersoftware zur Erweiterung der audiovisuellen Funktionen von Multimediaanwendungen; In integrierten Schaltkreisen gespeicherte Programme für Unterhaltungsgeräte mit Flüssigkristallbildschirmen; Interaktive Computersoftware; Interaktive Computersoftware zum Austausch von Daten; Interaktive Computerspielprogramme; Interaktive Multimedia-Computerprogramme; Interaktive Multimedia-Spielsoftware; Interaktive Unterhaltungssoftware; Interaktive Unterhaltungssoftware zur Verwendung mit Rechnern; Interaktive Videosoftware; Lernsoftware für Kinder; Lernsoftware; Multimediasoftware; Software für erweiterte Realität; Software für erweiterte Realität zur Verwendung in mobilen Geräten; Software für erweiterte Realität zur Verwendung in mobilen Geräten für die Integration elektronischer Daten mit realen Umgebungsbedingungen; 3D-Brillen; 3D-Brillen zum Gebrauch mit Fernsehgeräten.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 9: Interaktive Audiogeräte mit künstlicher Intelligenz; Interaktive Geräte für semantische Erkennung mit künstlicher Intelligenz; Intelligente Geräte mit künstlicher Intelligenz; Apparate mit künstlicher Intelligenz [Computer]; Gespeicherte Computersoftware; Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; Computerhardware; Zeitaufzeichnungsgeräte; Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren.


Einige der angefochtenen Waren sind den Waren, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren zu denjenigen der älteren Marke identisch sind; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angenommenen Waren an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.



  1. Die Zeichen


Roccat



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die Elemente „Roccat“ wie auch „Rokid“ in beiden Zeichen haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.


Zwar trifft es zu, dass das Wort „ME“ manchmal in Verbindung mit den fraglichen Waren als Personalpronomen in der Objektform der ersten Person verwendet werden kann, aber dieser Faktor allein macht es nicht beschreibend in Bezug auf die Waren, die es abdeckt (siehe vergleichend Entscheidung vom 08/04/2014, R 2305 / 2013-2, WE (ABB. MARK) / WE, § 48).


Der Punkt in der angefochtenen Marke als banales Schriftzeichen ist ohne Unterscheidungskraft und spielt im weiteren Zeichenvergleich keine Rolle.


In den meisten Amtssprachen des relevanten Gebiets, z. B. im Englischen, Finnischen, Italienischen, Spanischen, Portugiesischen, Polnischen oder Deutschen, werden die Buchstaben "CC" der älteren Marke und "K" des angefochtenen Zeichens identisch als /k/ ausgesprochen und die Buchstaben 'T' und 'D' sind in gewisser Weise klanglich ähnlich. Für diese Verbraucher stimmen die Zeichen somit zu einem gewissen Grad zwischen /rok*t/ der älteren Marke und /rok*d/ des angefochtenen Zeichens überein. Die Zeichen unterscheiden sich daher hauptsächlich im Klang ihrer vorletzten Buchstaben, nämlich dem Vokal „A“ in der älteren Marke und „I“ im angefochtenen Zeichen sowie in der zusätzlichen Silbe „Me“ in der angefochtenen Marke.


Daher sind die Anzeichen durchschnittlich klanglich ähnlich.


Visuell stimmen die Zeichen in ihren ersten beiden Buchstaben „RO“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in den Buchstaben „*CCAT" bzw. „*KID" und „ME“ sowie in der Schriftstilisierung des angefochtenen Zeichens, die als Standardschrift jedoch nicht unterscheidungskräftig ist.


Daher sind die Zeichen nur zu einem geringen Maße visuell ähnlich.


In begrifflicher Hinsicht gilt für den Großteil der relevanten Verbraucher, da keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung hat, dass ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist. Somit beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit für diese Verbraucher nicht. Von einem Teil der relevanten Verbraucher wird das im angefochtenen Zeichen enthaltene Element „ME“ – obwohl die Zeichen als Ganzes gesehen keinerlei Bedeutung für das Publikum im relevanten Gebiet haben – begrifflich mit der oben dargelegten Bedeutung in Verbindung gebracht. Für diese Verbraucher sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Waren wurden als identisch angenommen, der Aufmerksamkeitsgrad variiert zwischen durchschnittlich bis hoch und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke gilt als normal. Die Zeichen sind bildlich nur gering und klanglich durchschnittlich ähnlich und der begriffliche Vergleich ist entweder neutral oder die Zeichen sind begrifflich nicht ähnlich, nämlich für den Teil, der „Me“ in der angefochtenen Marke versteht. Die nur durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit kann die sehr großen bildlichen Unterschiede zwischen den Zeichen nicht ausgleichen, wenn außerdem berücksichtigt wird, dass die identisch angenommenen Waren normalerweise nicht mündlich bestellt werden.


Die unterschiedlichen Elemente in den Zeichen sind deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken für durchschnittlich aufmerksame Verbraucher auszuschließen. Dies gilt erst recht für hoch aufmerksame Verbraucher.


Die Widersprechende beruft sich zur Unterstützung ihrer Bemerkungen auf frühere Entscheidungen des Amtes. Das Amt ist jedoch nicht durch seine früheren Entscheidungen gebunden, da jeder einzelne Fall separat und unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten behandelt werden muss.


Das Gericht unterstützt diese Vorgehensweise uneingeschränkt. Es hat festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der UMV und nicht nach der vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (30/06/2004, T‑281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198).


Obgleich die früheren Entscheidungen des Amtes nicht verbindlich sind, sind deren Begründung und Ergebnisse dennoch bei einer Entscheidung in einer anderen Sache gebührend zu berücksichtigen.


Im vorliegenden Verfahren sind die früheren Entscheidungen, auf die sich die Widersprechende berufen hat, nicht relevant, da die dort relevanten Zeichen Roccat/Rocket in der Gesamtbetrachtung deutlich näher beieinander liegen als die hier verfahrensgegenständlichen Zeichen Roccat/ . Somit liegt keine direkte Vergleichbarkeit der Fälle vor.


Das Amt ist zwar verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben, z. B. dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, jedoch muss die Art und Weise der Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Außerdem ist zu betonen, dass jeder Fall individuell geprüft werden muss. Das Ergebnis hängt in jedem Einzelfall von besonderen Kriterien ab, die auf die Gegebenheiten dieses Falles anzuwenden sind, beispielsweise den Aussagen, Argumenten und Vorbringen der Beteiligten. Abschließend darf sich eine Partei in Verfahren vor dem Amt nicht auf eine möglicherweise unerlaubte Handlung, die zum Nutzen Dritter begangen wurde, stützen oder diese zu ihrem Vorteil nutzen, um eine identische Entscheidung zu erwirken.


Daraus folgt, dass, selbst wenn der Widerspruchsabteilung vorgelegte frühere Entscheidungen dem vorliegenden Fall in gewissem Umfang sachlich ähnlich sind, das Ergebnis anders ausfallen kann.


Die Widersprechende verweist zudem zur Untermauerung auf frühere nationale Entscheidungen. Es muss jedoch festgestellt werden, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte und Behörden bezüglich Konflikten zwischen identischen oder ähnlichen Marken auf nationaler Ebene für das Amt nicht verbindlich sind, da die Regelung der Unionsmarke ein autonomes System darstellt, das ungeachtet der nationalen Systeme Anwendung findet (13/09/2010, T‑292/08, Often, EU:T:2010:399).


Obgleich frühere nationale Entscheidungen nicht verbindlich sind, sollte deren Begründung und Ergebnis gebührend berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Entscheidung von einem Mitgliedsstaat getroffen wurde, deren Feststellungen für das vorliegende Verfahren relevant sind.


Im vorliegenden Verfahren sind die früheren Ausführungen/Feststellungen eines nationalen Gerichts, auf die die Widersprechende verwiesen hat, nicht relevant, da die dort relevanten Zeichen Roccat/Rock IT deutlich näher beieinander liegen als hier verfahrensgegenständlichen Zeichen Roccat/ .


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Tobias KLEE

Lars HELBERT

Swetlana BRAUN



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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