HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)


Alicante, 29/06/2018



SÖFFGE & SÖFFGE · BERG

Moltkestr. 3 - 5

D-80803 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017541913

Ihr Zeichen:

VH8003MEU

Marke:

DrinkCooler


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Dipl. Ing. Valentin Hordijenko

Richard-Wagner-Strasse 11

D-80333 München

ALEMANIA


Das Amt beanstandete am 22/12/2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 MV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 23/04/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


1) Es wird gebeten, ein neues überarbeitetes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis dem Verfahren zugrunde zu legen wie folgt:


Klasse 1 Chemische Erzeugnisse mit erhöhter Wärmekapazität, Kühlmittel für die Kühlung von mechanischen Bauteilen.


Klasse 11 Geräte und Apparaturen zur Erzeugung von Kälte und Wärme.


Klasse 21 Isolierbehälter aus Kunststoff, Holz, Metall, Naturstein, Beton und Steinzeug.


Klasse 35 Erteilung von Auskünften (Information); und Beratung für Verbraucher und Produzenten in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung] zur Kühltechnik.


Die Annahme der Prüfungsstelle, die Anmeldemarke beschreibe bestimmte Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen und habe keine Unterscheidungskraft, trifft zumindest nicht auf alle Waren und Dienstleistungen zu, sodass das nunmehr vorliegende Verzeichnis Waren und Dienstleistungen beinhaltet, für die die Markenanmeldung weder direkt beschreibend ist noch einem Freihaltebedürfnis unterliegt.


2) Somit kann der angemeldeten Marke ein geringes Maß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, denn die Marke ist geeignet, die Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.


Der Verkehr nimmt eine Marke so wahr, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Es bedarf erst mehrerer gedanklicher Schritte, um zur Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft zu gelangen.


3) Für den Fall, dass die weitere Prüfung dieser Argumentation nicht folgen kann, so bitten wir, die Markenanmeldung durch eine Bildmarke zu ersetzen (beigefügt).


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückzuziehen:


Klasse 1 Kühlmittel für die Kühlung von mechanischen Bauteilen.


Klasse 11 Klimageräte; Geräte und Apparaturen zur Erzeugung von Wärme.


Klasse 21 Doppelwandige Isolierbehälter für Nahrungsmittel.


Klasse 35 Erteilung von Auskünften (Information); und Beratung für Verbraucher und Produzenten in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung] zur Kühltechnik von Speisen und Getränken.


Die Beanstandung wird für die übrigen Waren und Dienstleistungen aufrechterhalten, nämlich für:


Klasse 1 Chemische Erzeugnisse mit erhöhter Wärmekapazität zum Kühlen von Getränken; Kühlmittel; Kühlmittelchemikalien; chemische Kühlmittel; chemische Zusatzstoffe für Kühlmittel; chemische Mittel zur Verwendung als Kühlmittel; Kühlmittel für die Kühlung von Vorrichtungen zur Kühlung von Getränken.


Klasse 11 Behältnisse zur Kühlung von Lebensmitteln und Getränken; Kühlbehälter; Kühlkörper; Flaschen-und Behälterkühler aus wärmeisolierendem Material; Flaschen-und Behälterkühler aus wärmespeicherndem Material; Kühlflaschen; Isolierbehälter aus Kunststoff, Holz, Metall, Naturstein, Kunststein und Steinzeug; Flaschenkühler als Apparat; Kühlmaschinen; Geräte und Apparaturen zur Erzeugung von Kälte.


Klasse 21 Flaschenkühler als Gerät; isolierte Gefäße; Isolierbehälter für Getränkedosen; Isolierbehälter für Getränke; Isolierbehälter für Haushaltszwecke; Isolierbehälter für Lebensmittel und Getränke; Flaschenkühler; Flaschenkühler (Gefäße); Kühlboxen (elektrisch); Kühlboxen (gasbetrieben); nicht elektrisch betriebene Kühlboxen; tragbare Kühlboxen; Behältnisse zur Kühlung von Speisen und Getränken; Kühlbehälter; Kühlkörper; Flaschenkühler aus wärmeisolierendem Material; Isolierbehälter aus Kunststoff, Holz, Metall, Naturstein, Beton und Steinzeug.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40) „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (11/12/2001, T‑138/00, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:T:2001:286, § 44).


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im englischsprachigen Teil der Union.


Im Hinblick auf die in Frage stehenden Waren weist die angemeldete Wortmarke „DrinkCooler“ die angesprochenen englischsprachigen Verkehrskreise lediglich darauf hin, dass es sich bei den angebotenen Waren um Getränkekühler handelt bzw. die angebotenen Waren zum Kühlen von Getränken bestimmt sind. Dies kann sowohl chemische Erzeugnisse umfassen als auch Behälter, Geräte und Maschinen oder andere Kühlkörper, die jeweils als Kühler bzw. zum Kühlen dienen können.


Die angemeldete Bezeichnung „DrinkCooler“ weist somit lediglich auf die Art, Funktion und Bestimmung der in Frage stehenden Waren hin. Die Bezeichnung „DrinkCooler“ könnte auch für einschlägige Waren anderer Anbieter stehen.


Zu den Argumenten der Anmelderin wird im Einzelnen wie folgt Stellung genommen:


Zu 1) Die vorgeschlagene Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist nicht geeignet, die in der amtlichen Beanstandung erhobenen Eintragungshindernisse zu überwinden. Darüber hinaus können einige Einschränkungen rein markenrechtlich nicht akzeptiert werden, da sie eine unzulässige Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses darstellen würden. Zum Beispiel kann die Angabe in der Klasse 1 Chemische Erzeugnisse mit erhöhter Wärmekapazität zum Kühlen „von Getränken“ nicht eingeschränkt werden in Chemische Erzeugnisse mit erhöhter Wärmekapazität zum Kühlen, da sie in der Anmeldung nur zum Kühlen von Getränken beansprucht war und nicht zum Kühlen von sämtlichen Waren. Auch bei den Dienstleistungen der Klasse 35 Erteilung von Auskünften (Information); und Beratung für Verbraucher und Produzenten in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung] zur Kühltechnik von Speisen und Getränken würde die Streichung der Angabe „von Speisen und Getränken“ eine unzulässige Erweiterung darstellen, da es ansonsten auch um Beratung zur Kühltechnik von anderen Waren gehen könnte.


Des Weiteren gelten die erhobenen Eintragungshindernisse auch für einen Teil des vorgeschlagenen eingeschränkten Verzeichnisses der Waren.


Chemische Erzeugnisse zum Kühlen von Getränken können beispielsweise Ammoniak, Kohlenwasserstoffe, Kohlenstoffoxide oder auch Fluorchlorkohlenwasserstoffe sein (https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%A4ltemittel ; 29/06/2018). Die Bezeichnung „DrinkCooler“ in Verbindung mit chemischen Kühlmitteln, wie in der Klasse 1 beansprucht, weist lediglich darauf hin, dass diese Kühlchemikalien als „Cooler for drinks“, „DrinkCooler“ bzw. als Getränkekühler oder für z. B. Zapfanlagen bestimmt sind.


Die Waren der Klasse 11 umfassen „DrinkCooler“ z. B. in Form von Kühlmaschinen, Kühl- und Gefrierschränken, Kühlapparaten und Kühlbehältnissen für Lebensmittel und Getränke. Dabei kann es sich auch z. B. um solche für Trinkjoghurt oder Smoothies handeln, wo die Grenze zwischen Lebensmitteln und Getränken fließend ist. Kühlflaschen und Kühlbehältnisse können auch elektrisch gekühlt werden.


Die genannten Waren der Klasse 21 umfassen „DrinkCooler“ im klassischen Sinne, Kühlbehältnisse, Getränkekühler, Isolierbehälter, Kühlboxen, Kühlkörper, Isolierbehälter aus sämtlichen Materialien.


Die Waren Isolierbehälter aus Kunststoff, Holz, Metall, Naturstein, Beton und Steinzeug können ebenfalls Getränkekühler umfassen, die aus Kunststoff, Holz, Metall, Naturstein, Beton und Steinzeug sein können (aus Kunststoff: https://www.real.de/product/320719503/ ; aus Metall: https://www.amazon.de/Riviera-Maison-Weink%C3%BChler-Champagnerk%C3%BChler-Getr%C3%A4nkek%C3%BChler/dp/B075JBWGW5 ; aus Natursandstein: http://www.gossy.eu/images/weink1.jpg ; aus Holz: https://www.yomonda.de/kuehlmanschetten-weinkuehler-holz-5247598.html ; aus Beton: https://www.erkmann.de/Raeder-Design-Weinkuehler-Poesie-et-Table-Weinkoenig.html ; https://www.esmeyer-shop.de/Alles-fuer-Getraenke/Kuehler-Sonstiges/Flaschenkuehler-Konferenzboys/Wein-Sektkuehler/Flaschenkuehler-ELEMENT-aussen-12-cm-H-19-cm-Beton.html ; aus Steinzeug: https://www.idealo.de/preisvergleich/OffersOfProduct/4740755_-glacier-weinkuehler-stelton.html ; 29/06/2018).


Somit ist für sämtliche der genannten Waren die Bezeichnung „DrinkCooler“ rein beschreibend, da der Begriff nur angibt, dass es sich hier um Getränkekühler bzw. Waren zur Kühlung von Getränken handelt.


Zu sämtlichen vorgenannten Waren besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Anmeldemarke und den genannten Waren. Dem Publikum wird sich ohne weiteres erschließen, dass es sich bei den Waren um „DrinkCooler“ handelt. Die Angabe “DrinkCooler“ weist im einschlägigen Bereich unmittelbar auf die Art, Funktion und die Bestimmung der in Frage stehenden Waren hin. Es kann daher eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Wortzeichen und den relevanten Waren festgestellt werden.


Im Hinblick auf die weiteren beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird den Argumenten der Anmelderin Rechnung getragen und die Beanstandung, wie oben angeführt, fallengelassen, da es sich bei diesen nicht unmittelbar um Waren/Dienste zur Kühlung von Getränken handelt.


Zu 2) Einer Marke, die beschreibenden Charakter hat im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienste, fehlt auch von Hause aus die Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7(1)(b) UMV bedeutet, dass die angemeldete Marke geeignet sein muss, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 34).


Das heißt, eine Marke muss es den von den fraglichen Waren/Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreisen ermöglichen, das betreffende Produkt auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit als Herkunftshinwies auf ein bestimmtes Unternehmen bzw. als Marke zu erkennen. Ein Zeichen muss somit Bestandteile haben, die es über die offenkundig beschreibende Bedeutung hinaus den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglichen, sich dieses Wort oder Zeichen ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftiges Merkmal für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einzuprägen.


Dies ist im hier vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Angabe „DrinkCooler“ wird von den relevanten Verkehrskreisen unmittelbar als beschreibend für Waren zur Kühlung von Getränken verstanden, nicht aber, von welchem Unternehmen diese stammen oder als Kennzeichnung einer betrieblichen Herkunft.


Anhand des Begriffsgehalts hat die angemeldete Bezeichnung für das angesprochene Publikum keine Unterscheidungskraft, da ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Anmeldung und den in Frage stehenden Waren besteht.


Das Amt stimmt der Anmelderin insofern zu, als ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft genügt, um absolute Eintragungshindernisse zu überwinden. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Zeichen zumindest ein wenn auch geringes Maß an Unterscheidungskraft aufzeigt. Im vorliegenden Fall kommt das Amt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Markenanmeldung „DrinkCooler“ im Hinblick auf die oben genannten Waren keinerlei markenrechtliche Unterscheidungskraft zukommt.


Zu 3) Gemäß Artikel 49 UMV kann die „Anmeldung der Unionsmarke auf Antrag des Anmelders nur geändert werden, um Name und Adresse des Anmelders, sprachliche Fehler, Schreibfehler oder offensichtliche Unrichtigkeiten zu berichtigen, soweit durch eine solche Berichtigung der wesentliche Inhalt der Marke nicht berührt oder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen nicht erweitert wird.“


Die von der Anmelderin vorgeschlagene Änderung bzw. der Ersatz durch eine Bildmarke statt der beanspruchten Wortmarke ist somit nicht möglich.


Zusammenfassend kommt das Amt zu dem Ergebnis, dass die Markenanmeldung „DrinkCooler“ in Verbindung mit einem Teil der relevanten Waren oder Dienstleistungen von den angesprochenen englischsprachigen Verbrauchern unmittelbar mit der Art, Funktion und Bestimmung in Verbindung gebracht wird, nämlich Waren die dazu dienen, Getränke zu kühlen. Waren dieser Art werden jedoch europaweit von verschiedenen Unternehmen angeboten. Der Begriff „DrinkCooler“ ist daher nicht geeignet, die relevanten Waren der Anmelderin von denen anderer Wettbewerber zu unterscheiden.

Aus den oben sowie in der amtlichen Beanstandung genannten Gründen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die o. a. Unionsmarke für die folgenden Waren/Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 1 Chemische Erzeugnisse mit erhöhter Wärmekapazität zum Kühlen von Getränken; Kühlmittel; Kühlmittelchemikalien; chemische Kühlmittel; chemische Zusatzstoffe für Kühlmittel; chemische Mittel zur Verwendung als Kühlmittel; Kühlmittel für die Kühlung von Vorrichtungen zur Kühlung von Getränken.


Klasse 11 Behältnisse zur Kühlung von Lebensmitteln und Getränken; Kühlbehälter; Kühlkörper; Flaschen-und Behälterkühler aus wärmeisolierendem Material; Flaschen-und Behälterkühler aus wärmespeicherndem Material; Kühlflaschen; Isolierbehälter aus Kunststoff, Holz, Metall, Naturstein, Kunststein und Steinzeug; Flaschenkühler als Apparat; Kühlmaschinen; Geräte und Apparaturen zur Erzeugung von Kälte.


Klasse 21 Flaschenkühler als Gerät; isolierte Gefäße; Isolierbehälter für Getränkedosen; Isolierbehälter für Getränke; Isolierbehälter für Haushaltszwecke; Isolierbehälter für Lebensmittel und Getränke; Flaschenkühler; Flaschenkühler (Gefäße); Kühlboxen (elektrisch); Kühlboxen (gasbetrieben); nicht elektrisch betriebene Kühlboxen; tragbare Kühlboxen; Behältnisse zur Kühlung von Speisen und Getränken; Kühlbehälter; Kühlkörper; Flaschenkühler aus wärmeisolierendem Material; Isolierbehälter aus Kunststoff, Holz, Metall, Naturstein, Beton und Steinzeug.


Das Anmeldeverfahren kann für die verbleibenden Waren/Dienstleistungen fortfahren, nämlich für


Klasse 1 Kühlmittel für die Kühlung von mechanischen Bauteilen.


Klasse 11 Klimageräte; Geräte und Apparaturen zur Erzeugung von Wärme.


Klasse 21 Doppelwandige Isolierbehälter für Nahrungsmittel.


Klasse 35 Erteilung von Auskünften (Information); und Beratung für Verbraucher und Produzenten in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung] zur Kühltechnik von Speisen und Getränken.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Alma - Lydia HASSENPFLUG EZQUERRO

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