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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 27/06/2018
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Patentanwalt Markus REINHARDT Patentanwaltskanzlei Reinhardt Spitzsteinstrasse 22 D-83225 Aschau im Chiemgau ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017548223 |
Ihr Zeichen: |
AL-6710 |
Marke: |
QUIK-START
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
SPC Resources, Inc. 125 W. Home Avenue Hartsville, South Carolina 29550 ESTADOS UNIDOS (DE AMÉRICA) |
Das Amt beanstandete am 20.12.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 03.01.2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Anmelderin führt an, die angemeldete Marke sei nicht beschreibend, da kein direkter Zusammenhang zwischen der Bedeutung des angemeldeten Zeichens und den von der Anmeldung erfassten Waren bestünde. Sie begründet, dass das Zeichen auch keine offensichtlichen oder direkten Informationen über die Eigenschaften der Waren vermittle.
Die Anmelderin bekräftigt, das im Anmeldezeichen enthaltene Wortelement „Quik“ entspräche nicht den Regeln der englischen Grammatik, sei fantasievoll und kreativ und habe überdies noch einen Reihe anderer Bedeutungen.
Die Anmelderin schlussfolgert, dass das Anmeldezeichen aufgrund der falschen Schreibweise des Wortelements „Quik“ einen gewissen Grad an sprachlicher oder künstlerischer Kreativität aufweise und somit über hinreichend Unterscheidungskraft verfüge.
Auf frühere Eintragungen, die das Wortbestandteil „Quick“ bzw „Quik“ enthalten wird verwiesen.
Um Eintragung der Marke wird ersucht.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Bedeutung der im Zeichen enthaltenen Wortelemente
In seiner vorangegangenen Mitteilung vom 20.12.2017 hat das Amt anhand englisch- und deutschsprachiger Datenbankeinträge aus dem Oxford Dictionary, Collins Dictionary und dem Pons Wörterbuch die lexikalische Bedeutung der im Anmeldezeichen enthaltenen Wortelemente „Quik“ und „Start“ detailliert erläutert.
Die Bedeutung der Wortelemente „Quik“ in einer akzeptierten Alternativschreibweise des Wortes „quick“ als „schnell; rasch; geschwind“ und „Start“ als „Anfang; Beginn; Start“ ist deutlich und klar.
Somit belegen die im Beanstandungsschreiben zitierten Wörterbucheinträge hinreichend, dass die im Zeichen beinhalteten Wortbestandteile durchaus im normalen Sprachgebrauch verwendet werden und bekannt sind. Das Amt weist darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, und dass sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten ist. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).
Hinsichtlich des Arguments der Anmelderin, die im Zeichen enthaltenen Wortelemente „Quik“ und „Start“ weisen für keine der beanspruchten Waren einen vordergründigen beschreibenden Begriffsgehalt auf und es könne auch kein beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt werden, da sie keine konkrete Eigenschaft der Waren bezeichne, ist zunächst einmal die konkrete Art der Waren und der beabsichtigte Zweck dergleichen zu betrachten: Es handelt sich um Wickelkerne, in diesem Fall aus Papier, zum Zwecke des faltenfreien Aufwickelns des bearbeiteten Produktes. Solche Wickelkerne kommen u.a. in automatisierten Fertigungsprozessen zum Einsatz. Abhängig von der Art und den spezifischen Eigenschaften des aufzuwickelnden Produktes können verschiedene Anforderungen an den Wickelkern gestellt werden. In diesem Zusammenhang erscheint ein einfaches Einspannen des Wickelkerns zum Aufwickeln von beispielsweise Textilien, Vliesen, Folien, und anderen Bahn- und Strangmaterialien, welches ohne ein zeitaufwendiges Umrüsten der Aufwickelmaschinen zu tätigen ist, durchaus aus Sicht der Industrieanlagenbetreiber eine wünschenswerte Eigenschaft und beanspruchte Anforderung an die von der Anmeldemarke erfassten Waren. Somit ist davon auszugehen, dass ein schnelles Einspannen und Anwickeln der Papierkerne einen raschen Wickelprozess begünstigt und letztendlich auch einen verzögerungsärmeren bzw. sogar einen beschleunigten Fertigungsverlauf gewährleistet.
In Hinblick auf die relevanten Verkehrskreise bestätigt die Anmelderin die Annahme des Amtes, dass es sich um Experten im Bereich der industriellen Fertigungsverfahren handelt, deren Aufmerksamkeit deutlich über dem Durchschnitt liegt. Wie bereits im voranstehenden Absatz erläutert, gehören unter anderem die Schnelligkeit und das einfache Anwickeln des Fertigungsgutes zu den technischen Voraussetzungen, die der angesprochene Verbraucher an einen Wickelkern stellen würde. Somit lässt sich festhalten, dass die Bezeichnung „Quik-Start“ im Zusammenhang mit den strittigen Waren als direkt beschreibend anzusehen ist.
Darüber hinaus führt die Anmelderin in einer Anlage zu ihrem Schreiben eine Reihe unterschiedlicher Bedeutungsauslegungen des Begriffs „Quick“ an, wie sie im Webster’s New Twentieth Century Dictionary zu finden sind, und stellt fest, dass die amtsseitige Bedeutungsauslegung der Bezeichung „Quik-Start“ als „Schnellstart“ nicht eindeutig ist und in keinster Weise eine Eigenschaft der angemeldeten Waren bezeichne.
Diesbezüglich ist grundsätzlich festzuhalten, dass ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen werden kann, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet. Im hier vorliegenden Fall ist die Beurteilung des Zeichens natürlich in erster Linie im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren und ihren beabsichtigten Einsatzbereich ausschlaggebend und daher ist im Lichte des Zuvorgenannten mehr als naheliegend, die Bezeichnung „Quik-Start“ mit dem Äquivalent „Schnellstart“ zu übersetzen.
Der betreffende Verbraucher wird somit direkt und offensichtlich das Zeichen als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung hinsichtlich einer wünschenswerten Eigenschaft der Waren verstehen: dank ihrer produktspezifischen Eigenschaften ermöglichen die verfahrensgegenständlichen Waren einen „Schnellstart“ der Wickelmaschinen.
Interpretationsaufwand notwendig, um das Zeichen zu verstehen
Die Anmelderin stellt fest, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine fantasievolle Wortkombination handle, und dass die vermeintlich grammatikalisch falsche Schreibweise des Wortes „Quik“ lexikalisch nicht nachweisbar ist. Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von nicht-unterscheidungsfähigen Bestandteilen, ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, dem Zeichen als Ganzes keine Unterscheidungskraft verleihen kann.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Wortkombination als Ganzes ist weder ungewöhnlich, interpretationsbedürftig noch grammatikalisch inkorrekt sondern erschöpft sich in der Summe ihrer Komponenten.
Auf die Feststellung der Anmelderin, dass die durch Weglassung des Buchstabe „C“ entstandene Bezeichnung „Quik“ grammatikalisch nicht korrekt sei, da der Begriff in keinem Wörterbuch zu finden ist, verweist das Amt erneut auf seine Prüfungsrichtlinien, die besagen, dass „eine falsche Schreibweise nicht notwendigerweise den beschreibenden Charakter eines Zeichens ändert. Zunächst können Wörter aufgrund des Einflusses einer anderen Sprache oder der Schreibweise eines Wortes in Nicht-EU-Gebieten wie etwa im amerikanischen Englisch oder im Slang falsch geschrieben werden, oder um das Wort modischer zu machen“.
Die Auslassung des Buchstabens „C“ wird vom angesprochenen Verkehr kaum wahrgenommen werden, da sie keinen direkten Einfluss auf die Aussprache des Wortes hat. Ob der Begriff mit oder ohne das „C“ geschrieben wird ist unerheblich, da es im Englischen viele, inzwischen akzeptierte Schreibweisen des Wortes „quick“ gibt – cwik, cwic, quik, cwiq - die als Alternativschreibweise eines englischen Standardwortes leicht erkennbar und verständlich sind (vgl. hierzu nochmals Auszug aus dem Buch „Does Spelling Matter“ von Simon Horobin, erschienen im Oxford Verlag, unter https://books.google.es/books?id=8LCU-Ra1aY4C&pg=PA44&source=gbs_selected_pages&cad=2#v=onepage&q=alternative%20spelling&f=false ). Es entsteht hierdurch kein fantasievoller Charakter, wie die Anmelderin anführt, da der Sinngehalt der Bezeichnung vollkommen erhalten bleibt.
Somit lässt sich zusammenfassend festhalten, dass entgegen der Meinung der Anmelderin die im angemeldeten Zeichen enthaltenen Wortelemente im Einzelnen und besonders in ihrer Kombination durchaus bedeutungsvoll sind und trotz unerheblich von der Norm abweichender Schreibweise, den üblichen grammatikalischen Regeln der englischen Sprache entsprechen. Es weist somit keine Besonderheit auf, die dem Zeichen einen ungewöhnlichen oder fantasievollen Charakter verleihen könnte.
Unterscheidungskraft des Zeichens
Laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union von 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifelsohne auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Wie bereits in seinem vorangegangenen Schreiben vom 20.12.2017 und in den voranstehenden Punkten erläutert, ist das Amt der Ansicht, dass die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eindeutig beschreibend ist. Daher wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Darüber hinaus reicht die Tatsache, dass das fragliche Zeichen verschiedene Bedeutungen haben, ein Wortspiel sein kann oder es als ungewöhnlich, überraschend oder unerwartet wahrgenommen werden kann, nicht aus, dass das Zeichen als unterscheidungskräftig angesehen werden kann. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden könnte, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Vgl. Urteil vom 15.09.2005, T‑320/03, „LIVE RICHLY“, Randnummer 84).
Soweit die Anmelderin die Schutzfähigkeit durch fehlenden beschreibenden Charakter begründet, so wurde dies ebenfalls widerlegt.
Entgegen des Standpunkts der Anmelderin, das Zeichen sei im Hinblick auf die zur Anmeldung gebrachten Waren nicht beschreibend, da zum einen kein direkter Bezug zwischen der Bedeutung der Wortbestandteilen und den von der Anmeldung erfassten Waren hergestellt werden könne und diese keine Eigenschaft der Waren beschreibe, und zum anderen das Wortelement „Quik“ aufgrund seiner grammatikalisch falschen Schreibweise durch Kreativität geprägt und somit das Zeichen in seiner Gesamtheit originell und künstlerisch anzusehen sei, kann das Amt nur zusammenfassend feststellen, dass eine solche semantische Ausgestaltung wie sie im vorliegenden Fall angewendet wurde grundsätzlich nicht ausreicht, um von der beschreibenden Bedeutung des Zeichens wegzuführen und ihm infolgedessen ausreichend Unterscheidungskraft zu verleihen.
In diesem Zusammenhang verweist das Amt abermals auf seine Prüfungsrichtlinien, die besagen, dass „in der Regel falsche Schreibweisen dem Zeichen ein ausreichendes Maß an Unterscheidungskraft, verleihen wenn sie auffällig, überraschend, unüblich, willkürlich sind bzw., wenn sie in der Lage sind, die Bedeutung des Wortelements zu ändern oder eine gewisse geistige Anstrengung seitens des Verbrauchers erfordern, um eine sofortige und unmittelbare Verbindung mit dem Begriff herzustellen, auf den sie sich beziehen sollen“. Diese Tatbestände sind im verfahrensgegenständlichen Zeichen nicht erfüllt.
Somit lässt sich konstatieren, dass die Bedeutung des Zeichens klar und offensichtlich und der Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Waren direkt ist. Das Zeichen weist nichts Weiteres auf, das den Verbraucher dahin leiten könnte, mehr in den Wortbestandteilen zu sehen, als diese Bedeutung.
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.
Frühere Eintragungen
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen mit den Wortbestandteilen „Quick“, „Quik“ oder „Start“ vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Im
Lichte des zuvor genannten kann das Amt zu den von der Anmelderin im
Anlagenkonvolut aufgeführten Datenbankauszügen aus TMView
natürlich nicht auf jede einzelne eingetragene Marke, die eines der
strittigen Wortbestandteile enthält, eingehen. Dennoch verweist das
Amt auf die Tatsache, dass es sich bei den früheren europäischen
Eintragungen des Zeichens „Quickstart“ zum einen, wie bei der von
der Anmelderin beispielhaft aufgeführten Marke
(EUTM 007585813) um eine Bildmarke handelt. Hier müssen
umfangreichere Beurteilungskriterien herangezogen werden, da die
grafische Ausgestaltung der Marke durchaus dem Zeichen die notwendige
Unterscheidungskraft verleihen kann. Zum anderen ist zu beachten,
dass der Schutzumfang für die Klasse 16 andere Waren beinhaltet, als
sie im hier strittigen Fall vorliegen. Ein direkter Vergleich ist
somit aufgrund verschiedener Markentypen und eines unterschiedlich
gefassten Schutzumfangs nicht möglich.
Eintragungsfähigkeit des Zeichens
Wie bereits in den voranstehenden Punkten hinreichend erläutert, lässt sich schlussfolgernd festhalten, dass weder der von der Anmelderin aufgeführte fehlende Bedeutungsbezug der Anmeldemarke zu den verfahrensgegenständlichen Waren, noch die sprachlich kreative Schreibweise eines der Wortbestandteile, aus denen die Marke zusammengesetzt wird, dem Zeichen das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft verleihen können.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist das Zeichen demzufolge für die verfahrensgegenständlichen Waren nicht eintragungsfähig.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 548 223 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Mónica ALVAREZ EXPOSITO