HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 18/04/2018



Prof. Dr. Ali Yarayan

Friedrichstr. 3

D-79379 Müllheim

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017551003

Ihr Zeichen:

146/17

Marke:

STAHLBAU24

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

stahlbau24 gmbH

Rheinsberger Str. 76/77

D-10115 Berlin

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 18.12.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet, welches einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung darstellt.


Das Amt macht geltend, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit unmittelbar den Verbraucher ohne weitere Überlegung davon in Kenntnis setzt, dass es sich bei den beantragten Waren in der Klasse 4 um Schmiermittel und in Klasse 7 um Nicht handbetätigte Handwerkzeuge handelt, die für den Stahlbau bestimmt sind bzw. im Stahlbau verwendet werden. Der Bestandteil „24“ weist die Verbraucher darauf hin, dass die Produkte 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehen oder aber auch 24 Stunden am Tag funktionieren und ohne Unterbrechung eingesetzt werden können. Bei den angebotenen Dienstleistungen Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen in Klasse 37 werden die Maschinen, die speziell für den Stahlbau bestimmt sind, repariert, installiert und gewartet. Diese Dienstleistungen finden rund um die Uhr, also 24 Stunden am Tag und ohne Unterbrechung statt. Daher vermittelt die Marke offensichtliche und direkte Informationen über den beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren und Dienstleistungen, nämlich dass sie für den Stahlbau bestimmt sind bzw. beim Stahlbau verwendet werden und das rund um die Uhr.


Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden.


Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 551 003 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Kristin KROLZIK

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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