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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 18/04/2018
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Prof. Dr. Ali Yarayan Friedrichstr. 3 D-79379 Müllheim ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017551003 |
Ihr Zeichen: |
146/17 |
Marke: |
STAHLBAU24 |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
stahlbau24 gmbH Rheinsberger Str. 76/77 D-10115 Berlin ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 18.12.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet, welches einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung darstellt.
Das
Amt macht geltend, dass das Zeichen
in seiner Gesamtheit unmittelbar den Verbraucher ohne weitere
Überlegung davon in Kenntnis setzt, dass es sich bei den beantragten
Waren in der Klasse 4 um Schmiermittel
und in Klasse 7 um Nicht
handbetätigte Handwerkzeuge
handelt, die für den Stahlbau bestimmt sind bzw. im Stahlbau
verwendet werden. Der Bestandteil „24“ weist die Verbraucher
darauf hin, dass die Produkte 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehen
oder aber auch 24 Stunden am Tag funktionieren und ohne Unterbrechung
eingesetzt werden können. Bei den angebotenen Dienstleistungen
Installation,
Wartung und Reparatur von Maschinen
in Klasse 37 werden die Maschinen, die speziell für den Stahlbau
bestimmt sind, repariert, installiert und gewartet. Diese
Dienstleistungen finden rund um die Uhr, also 24 Stunden am Tag und
ohne Unterbrechung statt. Daher vermittelt die Marke offensichtliche
und direkte Informationen über den beabsichtigten Zweck der
betreffenden Waren und Dienstleistungen, nämlich dass sie für den
Stahlbau bestimmt sind bzw. beim Stahlbau verwendet werden und das
rund um die Uhr.
Da
das Zeichen
eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine
Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der
Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin
besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen
seiner Wettbewerber zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 551 003 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Kristin KROLZIK