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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 18/04/2018
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Markus Praschl Hietzinger Hauptstraße 97 A-1130 Wien AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
017553512 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
PREMIUM DESSERT MANIFATTURA MILANO - ITALIA |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Markus Praschl Hietzinger Hauptstraße 97 A-1130 Wien AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 18.12.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet, welches einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung darstellt.
Das
Amt macht geltend, dass das Zeichen
in seiner Gesamtheit unmittelbar den Verbraucher ohne weitere
Überlegung davon in Kenntnis setzt, dass es sich bei den
beanstandeten Waren der Klasse 29, nämlich Gekühlte
Desserts auf Milchbasis um
Erzeugnisse aus Mailand, Italien handelt. Weiterhin handelt es sich
bei den Erzeugnissen um Nachspeisen, die von besonderer Qualität
sind. Daher vermittelt die Marke offensichtliche und direkte
Informationen über Art, Wert und den geografischen Ursprung der
betreffenden Waren. Der Begriff „PREMIUM DESSERT MANIFATTURA MILANO
- ITALIA“ beschreibt, dass Dessert Erzeugnisse von besonderer
Qualität aus Mailand, Italien angeboten bzw. hergestellt werden.
Darüber hinaus würden die maßgeblichen Verkehrskreise den Ausdruck "PREMIUM DESSERT MANIFATTURA MILANO - ITALIA“ als lobende Werbebotschaft wahrnehmen, deren Aufgabe es ist, Merkmale der Waren zu beschreiben. Im vorliegenden Fall werden die maßgeblichen Verkehrskreise in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, nämlich dass sie von besonderer und hoher Qualität sind. Dieser Eindruck wird nicht nur durch die Angabe „Premium“, sondern auch durch die Angaben „Milano“ und „Italia“ vermittelt. Das Zeichen wird somit als Hinweis auf ein Qualitätsmerkmal verstanden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 553 512 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Kristin KROLZIK