HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 20/04/2018



LOESENBECK · SPECHT · DANTZ

Am Zwinger 2

D-33602 Bielefeld

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017561218

Ihr Zeichen:

17987EU9

Marke:

Plan2fabricate


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

SCHÜCO International KG

Postfach 102553

D-33525 Bielefeld

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 14.12.2017 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 12.02.2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die Anmelderin geht davon aus, dass das Amt das Zeichen als rein beschreibend ansehen und es für eine Werbebotschaft halten würde.


  1. Das Amt nehme eine zergliedernde und analysierende Betrachtungsweise bei seiner Beurteilung des Zeichens vor. Die Begriffsbedeutung von „Plan2fabricate“ habe keinen konkreten Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen.


  1. Das Amt hätte nur pauschal die Dienstleistungen der Klasse 42 betrachtet und hätte diese weiter differenzieren müssen.


  1. Das angemeldete Zeichen weise ein Minimum an Unterscheidungskraft auf. Es seien mehrere analysierende Gedankenschritte nötig, um eine ausreichend klare Beziehung zwischen dem angemeldeten Zeichen und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen herzustellen.


  1. Die Anmelderin verweist auf ältere Eintragungen, bei denen zwei Wörter mit der Zahl „2“ kombiniert wurden.




Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Die Anmeldung betrifft die Wortmarke „Plan2fabricate“.


Die Zurückweisung betrifft alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42.


Im vorliegenden Fall richten sich die zu beanstandenden Waren und Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, an durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Abnehmer. Je nach Art der betreffenden Waren und Dienstleistungen wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise zwischen durchschnittlich und hoch variieren.


Die Anmeldung wurde gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandet.



Zu Punkt 1


Entgegen der Ansicht der Anmelderin, dass das Amt das Zeichen als rein beschreibend ansehen würde, wurde die angemeldete Marke gerade nicht als beschreibend gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV beanstandet. Das Zeichen wurde vom Amt als nicht unterscheidungskräftig nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV beanstandet. Denn das Zeichen „Plan2fabricate“ beschreibt im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht die Art, die Bestimmung, die Beschaffenheit etc. der Waren und Dienstleistungen. Es geht hier vielmehr darum, wie die Verbraucher das Zeichen verstehen und ob die relevanten Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennen. In diesem Zusammenhang vermerkt die Anmelderin richtig, dass das Amt das Zeichen für eine Werbebotschaft hält. Die Gesamtbezeichnung wird nämlich von den Verbrauchern als „Plan, etwas herzustellen“ verstanden. Diese Botschaft bzw. der Werbeslogan dient dazu, positive Aspekte der betreffenden Waren und Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich, dass anhand eines konkreten Plans, etwas hergestellt werden kann.


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Dienstleistungen hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (30.06.2004, T 281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, Rdnr 31).



Zu Punkt 2


Die Anmelderin sei der Meinung, dass das Amt das Zeichen nicht als Gesamtbezeichnung betrachtet hätte und macht geltend, dass das Amt eine zergliedernde und analysierende Betrachtungsweise bei seiner Beurteilung des Zeichens vornehme.


Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein Zeichen mit mehreren Bestandteilen, bei dem zwei englische Wörter „Plan“ und „fabricate“ verwendet und die durch die Ziffer „2“ getrennt wurden. Im Englischen wird die „2“ auch als „to“ (um/zu) gebraucht. Bei dem Zeichen handelt es sich um eine Kombination von verschiedenen Bestandteilen, die im englischen Sprachgebrauch üblicherweise verwendet werden. Trotzdem hat das Amt, entgegen der Ansicht der Anmelderin, für die Beurteilung der Unterscheidungskraft das Zeichen in seiner Gesamtheit betrachtet. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19.09.2001, T 118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, Rndr. 59).


Das Zeichen wurde als Wortmarke angemeldet. Es handelt sich bei der angemeldeten Marke um eine bloße Aneinanderreihung von drei Bestandteilen, die in ihrer Zusammenfügung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft haben. Der Gesamtbegriff weicht nicht vom üblichen Sprachgebrauch ab. Der Begriff ist klar verständlich und erfordert keinen Interpretationsaufwand. Die Ziffer „2“ wird im Englischen genauso wie das Wort „to“ ausgesprochen. Es gibt daher keine andere Variante für die maßgeblichen Verkehrskreise, das Zeichen anders als „Plan to fabricate“ auszusprechen und in diesem Sinne als „Plan, etwas herzustellen“ zu verstehen. Das Zeichen „Plan2fabricate“ enthält somit eine logische und in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar eingängige Aussage. Da keine weiteren Gestaltungselemente oder darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder als eine Marke wahrzunehmen.


Aus den oben genannten Gründen fehlt es dem angemeldeten Zeichen an der betrieblichen Kennzeichnungsfunktion und somit an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer bezüglich ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden, wird von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.


Zu Punkt 3


Der Vorwurf, dass keine konkrete Prüfung des Zeichens in Bezug auf die gegenwärtigen Waren und Dienstleistungen vorgenommen wurde, ist zurückzuweisen. In der ursprünglichen Beanstandung wurde auf alle Waren- und Dienstleistungsklassen mit den entsprechenden Beispielen eingegangen. So wurde u.a. erläutert, dass mit Hilfe der verfahrensgegenständlichen Waren in der Klasse 9 wie z.B. Computer-Software [gespeichert]; herunterladbare Software; Software; Software für computergestütztes Entwerfen [CAD] die Pläne, mit denen etwas hergestellt werden soll, erstellt, errichtet und gestaltet werden. Die damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen der Klasse 42 wie z.B. Entwurf und Entwicklung von Software im Bereich mobiler Anwendungen; Erstellen von Programmen zur Datenverarbeitung; Softwaredesign und –entwicklung wird die angebotene Software aus Klasse 9 entwickelt und designt. Und mit den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen in der Klasse 41 wie Ausbildung in Bezug auf die Bedienung von Softwaresystemen; Veranstaltung, Durchführung und Organisation von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops Schulungen und Seminare, die von der Anmelderin angeboten werden, lernen die Verbraucher u.a., wie die Waren der Klasse 9 korrekt benutzt werden, so dass die Pläne mit der Software hergestellt werden können. Gleichzeitig können aber auch die Verbraucher entsprechend geschult werden, die die Software entwickeln und aktualisieren. Somit wird das Zeichen „Plan2fabricate“ in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als eine verkaufsfördernde bzw. eine Werbebotschaft verstanden werden, in dem Sinne, dass die angebotenen Waren und Dienstleistungen dazu dienen, den Verbrauchern dabei zu helfen, mit Hilfe eines Plans etwas herzustellen. Dabei kann es sich um die verschiedensten Pläne zur Herstellung von Gütern, Produkten etc. handeln. Auch wenn nicht eindeutig ist, was hergestellt wird, so dürften im vorliegenden Fall darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren und Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich dass anhand eines konkreten Plans etwas hergestellt werden kann.



Zu Punkt 4


Es ist der Anmelderin zuzustimmen, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft ausreicht, um einer Marke zur Eintragung zu verhelfen. Jedoch besitzt das hier angemeldete Zeichen “Plan2fabricate” dieses Minimum nicht.


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit aufgrund einer gewissen Originalität sowie eines Mindestmaßes an Interpretationsaufwand ist festzustellen, dass es allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (31.05.2007, R-0098/2007-1 1A Gesund, Rndr. 29). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06.05.2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, Rdnr. 59, sowie 21.10.2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 45 und 23.10.2007, T-405/04, Caipi, EU:T:2007:315, Rdnr. 63).


Das Gesamtzeichen weist keinerlei Prägnanz oder Originalität auf, sondern wird vom relevanten Verbraucher unmittelbar als einfache Werbeaussage wahrgenommen, nicht jedoch als ein Hinweis auf einen bestimmten betrieblichen Ursprung. Daran ändert auch das Argument der Anmelderin nichts, dass das Zeichen hinreichend originär sei. Denn für eine Zurückweisung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV reicht es aus, wenn das Zeichen in einer seiner Bedeutungen nicht unterscheidungskräftig ist (29.04.2010, T-586/08, BioPietra, EU:T:2010:171, § 35; 23.01.2014, T-68/13, Care to care, EU:T:2014:29, § 41; 02.12.2015, T-528/14, Growth Delivered, EU:T:2015:920, § 46).



Zu Punkt 5


Es genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15.09.2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09.10.2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27.02.2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).


Die von der Anmelderin zitierten früheren Unionsmarkeneintragungen wurden berücksichtigt. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die von der Anmelderin zitierten Eintragungen zum einen andere Zeichen betreffen und nur teilweise vergleichbare Waren und Dienstleistungen.

Eine Gleichbehandlung kann der Anmelder nur in dem Rahmen geltend machen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat.


Der Verweis auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen ändert an diesem Befund nichts. Die von dem Anmelder zitierten Eintragungen sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und rechtfertigen keine andere Entscheidung (Urteil „Streamserve“, § 66; 12.02.2009, C-39/08, „Volkshandy“, EU:C:2009:91, § 13).


Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV nicht schutzfähig.



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 561 218 der Anmeldung für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 9

Anwendungssoftware für Cloud-Computing-Dienste; Computer-Software [gespeichert]; herunterladbare Software; Software; Software für computergestütztes Entwerfen [CAD]; Software für die gemeinsame Nutzung von Dateien; Software für grafische Benutzerschnittstelle; Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte; Software zur Steuerung industrieller Abläufe.


Klasse 41

Ausbildung in Bezug auf die Bedienung von Softwaresystemen; Veranstaltung, Durchführung und Organisation von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops.


Klasse 42

Beratungsleistungen zur Aktualisierung von Computersoftware; Design, Pflege und Update von Datenverarbeitungsprogrammen; Entwurf und Entwicklung von Software im Bereich mobiler Anwendungen; Erstellen von Programmen zur Datenverarbeitung; Softwaredesign und -entwicklung; technischer Support im Softwarebereich; Vermietung von Betriebssoftware für den Zugriff und die Benutzung von Cloud-Computing-Netzwerken; Wartung und Aktualisierung von Software.



Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Kristin KROLZIK

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