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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 08/06/2018
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Tobias Kläner Rheinzollstr. 16 D-56068 Koblenz ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017568106 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
World of Nails-Design
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
World of Nails-Design Ltd. August-Horch-Str. 9 D-56751 Polch ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 07.12.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter und die fehlendende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstaben b und c. Die Beanstandung wird im nachfolgend eingefügten begründet.
Das Amt hat Ihre Anmeldung einer Unionsmarke daraufhin geprüft, ob sie die gesetzlichen Anforderungen gemäß Artikel 7 Unionsmarkenverordnung (UMV) für eine Eintragung erfüllt.
Das Zeichen
Die Anmeldung besteht aus der Wortmarke World of Nails Design.
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV vollständig von der Eintragung ausgeschlossen, weil es bestimmte Eigenschaften der Waren für die Schutz beantragt wird, beschreibt, und weil es ferner keine Unterscheidungskraft hat.
Folgende Waren werden beanstandet:
Klasse 3: Nagelkosmetika; Nagellack; Nagellackentferner; Nagellackgrundierung; Nagellackentfernerstifte; Kosmetische Nagellackentferner; Entfernungspräparate für Nagellack; Entfernungsmittel für Nagellack; Nagellack für kosmetische Zwecke; Nagelgel; Körperpflegemittel; Reinigungs- und Duftpräparate.
Klasse 8: Nagelfeilen; Nicht elektrische Nagelfeilen.
Klasse 11: Nagellampen.
Das Zeichen besteht aus Wörtern der englischen Sprache und richtet sich an Durchschnittsverbraucher sowie Fachleute. Die Beurteilung des beschreibenden Charakters stützt sich darauf, wie der maßgebliche Verbraucher das Zeichen in Verbindung mit den Waren, für die Schutz beantragt wird, wahrnehmen würde.
Im vorliegenden Fall werden die englischsprachigen Verkehrskreise das Zeichen folgendermaßen verstehen als Welt der Nägel /Nagelwelt – Design.
World/WELT Erde, Lebensraum des Menschen
In Zusammenhang mit anderen Elementen in der Bedeutung, dass die fraglichen Dienstleistungen all das betreffen, was für die Person von Interesse sein kann (vgl. Investorworld, T-360/099 Urteil vom 26.10.2000 sowie kürzlich Greenworld T-106/14 Entscheidung vom 27.02.2015)
Insofern wird der Begriff Welt der Nägel alles umfassen, was für Nägel bzw. ihr Design relevant und von Interesse sein kann. Die vorgenannten Waren der Klassen 3, 8 und 11, nämlich Nagelprodukte und Nagelpflegegeräte und- utensilien aller Art und weiterer Waren, die wie Nagellampen für ein Nageldesign eingesetzt werden. Dies sind zum Beispiel Nagelkosmetika wie Nagellacke aber auch die Pflegemittel, die vor dem Nageldesign oder nach dem Design zum Einsatz kommen wie Reinigungs- und Pflegemittel.
Daher würden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als Hinweis auf Art und Beschaffenheit und den beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren wahrnehmen.
Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die Waren gegen die eine Beanstandung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV erhoben wurde, zu unterscheiden.
Sie können innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung eine Stellungnahme einreichen. Wenn Sie keine Stellungnahme einreichen, wird die Anmeldung vollständig zurückgewiesen.
Die relevanten Verbraucher werden den Begriff „World of Nails-Design“ so verstehen, dass es sich um Waren handelt, die der Welt des Nageldesigns angehören, so dass die relevanten Verkehrskreise dieses Zeichen als Hinweis auf Art und Beschaffenheit der Waren wahrnehmen, die dieser Nageldesignwelt angehören.
Die Anmelderin hat innerhalb der gesetzten Frist nicht geantwortet. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstaben b und c wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17568106 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Claudia MARTINI