HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV




Alicante, 15/05/2018



Habbel und Habbel Patentanwälte PartG mbB

Am Kanonengraben 11

D-48151 Münster

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017571019

Ihr Zeichen:

L41-35999-UM-e

Marke:

bedinabox


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Lück GmbH & Co. KG

Vennweg 22

D-46395 Bocholt

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 17/01/2018 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.



Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 06/03/2018 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


1. Es handelt sich um einen Fantasiebegriff, der lexikalisch nicht nachweisbar ist. Die Marke enthält keine Binnengroßschreibung, sondern ist ein Einwortzeichen, das in einfacher Weise ausgesprochen wird. Der Verkehr wird keine Aufspaltung vornehmen. Das Wort „bed“ verschmilzt mit den anderen nachfolgenden Buchstaben. Durch die Kleinschreibung ohne großen Anfangsbuchstaben wird die Unterscheidungskraft der Marke erhöht.


2. „Bedina“ ist ein Vor- oder Nachname (Auszug aus Namespedia wird beigefügt). Der Verkehr wird daher keine beschreibende Angabe erkennen.


3. Die im Prüfungsbescheid aufgeführten Fundstellen sind zu Begriffen wie „bed-in-a-box“ oder „bed in a box“, jedoch keine betrifft die hier konkret angemeldete Marke bedinabox. Diese können somit keine Grundlage für eine mangelnde Unterscheidungskraft darstellen. Auch die im Prüfungsbescheid aufgeführten Entscheidungen zur Schreibweise, können vorliegend nicht greifen, da es sich vorliegend weder um ein Präfix handelt (DUOTHERM) noch um eine sprachübliche Kombination von zwei Hauptwörtern (Postkantoor).


4. Die Angabe ist weder für Betten, Boxspringbetten, noch für die anderen Waren Matratzen, Lattenrosten für Matratzen und Kissen unmittelbar beschreibend, selbst wenn die Marke in einzelne Buchstabenabfolgen seziert werden sollte, was der Verkehr nicht tun wird.


5. Es wird darauf hingewiesen, dass die Marke 9 035 478 „bedinabox“ u.a. für Möbel vom EUIPO als Unionsmarke eingetragen wurde.



Gemäß Artikel 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Zu 1.:

Von einer Fantasiebezeichnung kann vorliegend nicht die Rede sein. Es handelt sich um für die Waren beschreibende Ausdrücke, die auch zusammengefügt zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen.


Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (12/01/2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32).


Ein solches „über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht“ besteht vorliegend nicht.


Vorliegend wurde bereits in der Beanstandung ein beschreibender Inhalt sowohl für die einzelnen Bestandteile, als auch für die Gesamtheit der Marke festgestellt, so dass die Marke gerade nicht als Herkunftshinweis verstanden wird.


Es ist vorliegend entscheidend, wie eine englischsprachiger Verbraucher die Bezeichnung in Bezug auf die Waren verstehen wird, und nicht, ob die Angabe bzw. Bestandteile der Angabe in Wörterbüchern aufzufinden sind. Dies wurde kürzlich vom Gericht erneut bestätigt (18/05/2017, T-375/16, INSTASITE, ECLI:EU:T:2017:348, § 46 – 47).


Vorliegend sind die Waren Betten und Teile von Betten wie Matratzen, Kissen, etc. Daher liegt die „Aufspaltung“ der Angabe bedinabox in „bed in a box“ auf der Hand und der englischsprachige Verbraucher wird dies, gerade in Bezug auf die angemeldeten Waren, sofort erkennen (siehe hierzu auch unter „Zu 2.“).


Zudem haben Recherchen im Internet ergeben, dass die Bezeichnung bereits von verschiedenen Mitbewerbern der Anmelderin für die beanspruchten Waren beschreibend im Geschäftsverkehr verwendet wird, wie die der Beanstandung beigefügten Ausdrucke zeigen.


Das EUIPO kann ebenfalls nicht nachvollziehen, inwiefern die Kleinschreibung der Buchstaben (oder ein fehlender erster Großbuchstabe) das Zeichen unterscheidungskräftig machen sollen. Der Verkehr wird in beiden Fällen (BEDINABOX oder bedinabox) die vom EUIPO genannte Bedeutung von „Bett in einer Box“ sofort erkennen, ob die Buchstaben groß oder klein wiedergegeben werden ist dabei nicht von Belang.



Zu 2.:

Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).


Die Anmelderin verkennt, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren zu untersuchen ist. Stellt man sich also vor, dass z.B. auf den verfahrensgegenständlichen Betten, Matratzen, etc. bedinabox steht, wird der Verkehr wohl kaum auf den Gedanken kommen, es handele sich um die von der Anmelderin genannten Bedeutungen des Vor- oder Nachnamens „Bedina“. Vielmehr wird er die vom Amt dargelegten Bedeutungen wahrnehmen. Markenrecht ist kein Ratespiel, welche Ware oder Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (23/10/2008, R 752/2008-1, Buch24, § 16).



Zu 3.:

Es wird erneut darauf hingewiesen, dass entgegen der Darstellung der Anmelderin weder die „Zusammenschreibung“ noch die „Kleinschreibung“ das angemeldete Zeichen bedinabox in Bezug auf die genannten Waren ungewöhnlich erscheinen lassen. Das Zeichen besteht aus für die Waren beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Begriffen, die zudem im relevanten Markt üblicherweise benutzt werden, um dieselben oder ähnliche Waren zu vermarkten.


Die Schreibweise (klein und zusammen) weicht nicht so weit vom üblichen Sprachgebrauch ab, dass der Verbraucher hierin mehr als die bloße Zusammensetzung der Elemente der Worte „bed in a box“ erkennen würde (vgl. in diesem Sinne –wie bereits in der Beanstandung erwähnt– 12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, ECLI:EU:C:2004:86, § 104; entsprechend 24/05/2012, R 1040/2011-1, DUOTHERM und 26/04/2017, R 1248/2016-5, ULTRA-LOW-CARB, § 24).



Die Fundstellen zeigen, dass die Bezeichnung „bed in a box“ benutzt wird. Ob diese nun groß, klein, zusammen oder auseinander, mit oder ohne Bindestrich geschrieben wird, ist dabei nicht von Belang, da der Verkehr in allen Fällen die Bedeutung von „Bett in einer Box“ sofort erkennt.



Zu 4.:

Der Vorwurf, dass keine konkrete Prüfung des Zeichens in Bezug auf die konkreten Waren vorgenommen worden sei, ist zurückzuweisen. Die Anmeldung wurde konkret in Bezug auf die angemeldeten Waren geprüft und ist als beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung zurückzuweisen.


Für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wird. Dieser Prüfung hat das angemeldete Zeichen für die beanstandeten Waren und Dienstleistungen aus den genannten Gründen nicht standhalten können.


Die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens hat nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erfolgen. Aus naheliegenden Gründen wird der Adressat nämlich die im jeweiligen Bezugsrahmen Sinn machende Deutung intuitiv vornehmen. In diesem Zusammenhang werden diese angesprochenen englischsprachigen Verbraucher die Marke wie in der Beanstandung vorgebracht verstehen, ohne eine umständliche Analyse oder besonderes Nachdenken.


Die vom Amt ermittelte Bedeutung erschließt sich dem Verbraucher sofort und ohne Analyse. Es handelt sich um für die Waren beschreibende Ausdrücke, die auch zusammengefügt zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen (vgl. Beanstandung).


Es spielt dabei keine Rolle, ob die Merkmale der Waren, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben.


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).



Zu 5.:

Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine ähnliche Eintragung vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke […] keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; 09/10/2002, T-36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).



In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Englisch gesprochen und verstanden wird.



Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 571 019 bedinabox für alle angemeldeten Waren zurückgewiesen.




Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.  Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Yvonne FUXIUS




Anlage: Beanstandung vom 17/01/2018



Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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