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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 24/04/2018
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CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB Kranhaus 1, Im Zollhafen 18 D-50678 Köln ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017574121 |
Ihr Zeichen: |
PERTF0561/255 |
Marke: |
Ocean-Stabilizer
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Stephan Perthel Schildergasse 32 D-50667 Köln ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 19/12/2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 15/02/2018 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1. Die Beanstandung erfüllt die Anforderungen an eine Begründung in keiner Weise. Die Argumentation beschränkt sich darauf, dass sämtliche Waren „Systeme zur Verminderung der Schwankungen eines Schiffs auf See“ bzw. „um für solche bestimmte Waren“ handelt. Diese allgemeinen Ausführungen der Prüferin lassen sich nicht nachvollziehen.
2. Es handelt sich um eine fantasievolle Wortneuschöpfung, die dem Wortlaut nach den Ozean stabilisiert. Die Weltmeere zu stabilisieren oder zu glätten ist jedoch nicht möglich. Das Wort „Ocean-Stabilizer“ ist weder im üblichen Sprachgebrauch noch im Lexikon zu finden, womit es sich um ein Kunstwort handelt.
3. Die Interpretation des Zeichens „Ocean-Stabilizer“ lenkt das EUIPO in die Interpretation von „Ship-Stabilizer“. Ein solcher Austausch der Wörter ist unzulässig.
4. Die absurde und gleichsam umgekehrte Beziehung zwischen den beiden Elementen wirkt als überraschendes Wortspiel und somit für den angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis.
Gemäß Artikel 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zu 1.:
Der Vorwurf, dass keine konkrete Prüfung des Zeichens in Bezug auf die konkreten Waren vorgenommen worden sei, ist zurückzuweisen. Die Anmeldung „Ocean-Stabilizer“ wurde konkret in Bezug auf die angemeldeten Waren geprüft und ist als beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung zurückzuweisen.
Für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wird. Dieser Prüfung hat das angemeldete Zeichen für die beanstandeten Waren aus den genannten Gründen nicht standhalten können.
Die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens hat nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erfolgen. Aus naheliegenden Gründen wird der Adressat nämlich die im jeweiligen Bezugsrahmen Sinn machende Deutung intuitiv vornehmen. In diesem Zusammenhang werden diese angesprochenen englischsprachigen Verbraucher die Marke wie in der Beanstandung vorgebracht verstehen, ohne eine umständliche Analyse oder besonderes Nachdenken.
Die vom Amt ermittelte Bedeutung erschließt sich dem hier relevanten Verbraucher sofort und ohne Analyse. Sie wurde durch Einträge in Wörterbüchern untermauert. Das Wort „Ocean“ kann die Bezeichnung „Stabilizer“ nicht unterscheidbar machen, da es gerade um Systeme geht, die den Schwankungen eines Schiffs „auf See“ entgegenwirken.
Wie bereits in der Beanstandung aufgeführt, kann es sich bei den beanstandeten Waren um „Systeme zur Verminderung der Schwankungen eines Schiffs auf See“ handeln. Unter diese Kategorie fallen jedenfalls Wissenschaftliche Apparate und Instrumente, Schifffahrtsapparate und -instrumente, Vermessungsapparate- und -instrumente, Messapparate und -instrumente, Kontrollapparate- und –instrumente, u.a. Alle diese Waren können ein solches System bzw. ein Teil eines solchen Systems sein.
Weitere angemeldete Waren wie fotografische, Film-, optische, , Wäge-, Signal-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware (Klasse 9) und Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren [Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser], soweit in dieser Klasse enthalten (Klasse 12) können Teil eines solchen Stabilisators für die Verminderung der Schwankungen auf See sein. So kann es sich um die entsprechende Computersoftware handeln, abgespeichert auf CD, DVD oder anderen digitalen Datenträgern oder es kann sich um andere Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität handeln, die Teil eines solchen Stabilisators für die See sein können.
Und letztendlich kann die Angabe für Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser (Klasse 12) angeben, dass diese einen solchen Stabilisator enthalten.
Es handelt sich in allen Fällen um zwei für die Waren beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Ausdrücke, die auch zusammengefügt zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen.
Es spielt dabei keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben.
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
Eine Zurückweisung muss nicht zwingend eine Begründung gesondert für jede einzelne Ware/Dienstleistung des Verzeichnisses enthalten, da es zulässig ist, eine globale Begründung zu geben, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (15/02/2007, C-239/05, The Kitchen Company, ECLI:EU:C:2007:99, § 37).
Dennoch wurden vorliegend die Waren in Gruppen unterteilt und die Beanstandung entsprechend begründet. Das Argument einer fehlenden Begründung schlägt daher fehl.
Zu 2.:
Von einer Fantasiebezeichnung kann nicht die Rede sein. Wie bereits erklärt, handelt es sich um zwei für die Waren beschreibende bzw. nicht unterscheidungskräftige Ausdrücke, die auch zusammengefügt zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen.
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (12/01/2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32). Ein solches „über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht“ besteht vorliegend nicht.
In Bezug auf den fehlenden lexikalischen Eintrag der Bezeichnung „Ocean-Stabilizer“ ist zunächst darauf ist darauf hinzuweisen, dass es auf einen fehlenden lexikalischen Eintrag und den Nachweis einer bereits bestehenden beschreibenden Verwendung einer bestimmten Kombination, etwa im Internet, nicht maßgeblich ankommt. Wörterbücher sind aus naheliegenden Gründen nicht so konzipiert, dass sie alle möglichen Wortkombinationen aufführen. Auch Wortneuschöpfungen können einem Schutzhindernis unterfallen, wenn der Gesamtbegriff unmittelbar verständlich ist (13/12/2012, R 1203/2012-1, Cybertraining, § 15).
Es ist vorliegend entscheidend, wie eine englischsprachiger Verbraucher die Bezeichnung in Bezug auf die Waren verstehen wird, und nicht, ob die Angabe bzw. Bestandteile der Angabe in Wörterbüchern aufzufinden sind (18/05/2017, T-375/16, INSTASITE, ECLI:EU:T:2017:348, § 46 – 47).
Vorliegend wurde bereits in der Beanstandung ein beschreibender Inhalt sowohl für die einzelnen Bestandteile (mit Auszügen aus Wörterbüchern), als auch für die Gesamtheit der Marke festgestellt, so dass der Verbraucher die Marke wie vom EUIPO vorgebracht verstehen wird, und sie somit gerade nicht als Herkunftshinweis verstehen wird.
Zu 3.:
Vorliegend wurde das Zeichen „Ocean-Stabilizer“ wie angemeldet in Bezug auf die angemeldeten Waren geprüft und nicht das Wort „Ship-Stabilizer“, wie von der Anmelderin behauptet.
Dass sich ein „Stabilizer“, also ein „Stabilisator“, auf Schiffe bezieht, erklärt sich bereits aus der Definition der in der Beanstandung aufgeführten Wörterbücher:
Oxford Dictionaries [ins Deutsche von der Prüferin übersetzt]:
„ein mit Gyroskop kontrolliertes System zur Verminderung der Schwankungen eines Schiffs“,
Duden zu „Stabilisator“ (dem deutschen Wort für „stabilizer“):
„Vorrichtungen in Schiffen, die dem Schlingern entgegenwirkt“
Dieses Argument der Anmelderin ist also zurückzuweisen.
Zu 4.:
Das EUIPO kann weder die von der Anmelderin dargebrachte „absurde und gleichsam umgekehrte Beziehung zwischen den beiden Elementen“ noch ein „überraschendes Wortspiel“ erkennen. Es handelt sich – wie gezeigt – um zwei für die verfahrensgegenständlichen Waren beschreibende bzw. nicht unterscheidungskräftige Ausdrücke, die auch zusammengefügt zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Englisch gesprochen und verstanden wird.
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 574 121 „Ocean-Stabilizer“ teilweise für folgende Waren, nämlich:
9 Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware.
12 Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.
zurückgewiesen.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren, nämlich:
9 Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Feuerlöschgeräte.
fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Yvonne FUXIUS
Anlage: Beanstandung vom 19/12/2017