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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 052 233


Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, Petuelring 130, 80809 München, Deutschland (Widersprechende)


g e g e n


Ulfried Baumert, Auf dem Brückenfeld 1, 53518 Leimbach, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Christian Weil, Hauptstraße 90, 50996 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 30.07.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 3 052 233 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 578 022, Shape1 (Bildmarke) ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 12, 37, 40 und 42. Der Widerspruch beruht unter anderem, auf der deutschen Markeneintragung Nr. 3 020 161 049 84, „M Performance“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die deutsche Markeneintragung Nr. 3 020 161 049 84, „M Performance“ der Widersprechenden.



a) Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 7: Auspuffanlagen; Auspuffrohre für Kraftfahrzeuge; Schalldämpfer für Auspuffanlagen.


Klasse 12: Kraftfahrzeuge und deren Teile und Zubehör, soweit in Klasse 12 enthalten; Spoiler für Kraftfahrzeuge; Spiegel für Kraftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten; Lenkräder; Lenkradbezüge für Kraftfahrzeuge; Bremsanlagen für Fahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten; Bremssättel für Fahrzeuge; Pedalauflagen für Fahrzeuge; Räder für Fahrzeuge.


Klasse 37: Tuning von Fahrzeugen; Tuning von Motoren; Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen und Motoren.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 7: Auspufftöpfe.

Klasse 12: Fahrzeuge; Teile von Landfahrzeugen, insbesondere Windschutzscheiben, Autoglasscheiben, Scheinwerfergläser, Sonnendächer sowie Spiegel; Kraftfahrzeuge; Kraftfahrzeugzubehör, insbesondere Motoren, Karosserieteile, Anhängerkupplungen, Autoreifen, Leichtmetallräder, Felgen, Stoßdämpfer, Lenkräder, Fahrzeugsitze; Autoteile soweit in dieser Klasse enthalten; Fahrwerksteile, Gepäckträger.


Klasse 37: Bauwesen; Reparatur, Pflege und Wartung von Pkw's und Lkw's sowie deren Teilen; Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und deren Teilen; Umbau von Kraftfahrzeugen zur Leistungsverbesserung, nämlich Tuning; Kfz-Lackierungen; Karosserieumbau; Montage von Kraftfahrzeugteilen, insbesondere für Autotuning; Dienstleistungen einer Kfz-Werkstatt; Unfallinstandsetzung; Lackieren; Instandhaltung von Fahrzeugen und Transportmitteln; Instandsetzung von Zubehör für Fahrzeuge und Transportmittel.


Klasse 40: Materialbearbeitung, nämlich Metallbearbeitung; Bearbeitung und Umwandlung von Stoffen, Materialien und Gegenständen zur Herstellung von Kraftfahrzeugteilen, auch im Auftrag und nach Spezifizierung Dritter; Oberflächenveredelung; Bohren, Drehen, Fräsen, Erodieren, Hobeln, Läppen, Schleifen, Biegen, Schweißen, Stoßen von metallischen Werkstücken; Schneiden und Beschriften von Metall durch Laserstrahlen; Plattieren, Eloxieren von Metall; Wärmebehandlung von Metall; Politur und Reinigen von Metallen; Färben von Metall; Herstellung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen sowie von Produktionsanlagen, Elektroniken für Kraftfahrzeugteile.


Klasse 42: Entwurf von Fahrzeugen und Transportmitteln; Entwurf von Zubehör für Fahrzeuge und Transportmittel; Durchführung technischer Prüfungen; Fahrzeugerprobung; Karosseriedesign.




Einige der angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind den Waren und Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zu denjenigen der älteren Marke identisch sind; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angenommenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum, aber auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität und oder Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.



c) Die Zeichen



M Performance

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Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist eine Wortmarke, bestehend aus dem Buchstaben „M“ und dem englischen Wort „Performance“.


Die angefochtene Bildmarke besteht aus den Buchtstaben „BM“ sowie dem Wort „Performance“. Unter diesen Buchstaben bzw. dem Wort ist ein dickerer schwarzer Strich abgebildet, der nach dem Ende des Wortes “Performance“ nach rechts oben abknickt und in einem schwarzen Dreieck ausläuft.


Wie die Widersprechende zu Recht ausführt, hat das in beiden Zeichen enthaltene Wort „Performance“ als Anglizismus in die deutsche Alltagssprache Eingang gefunden, gerade auch im Bereich der Automobiltechnik, und bedeutet Leistung (so auch Entscheidung der Beschwerdekammer vom 05/04/2018, R 2206/2017-4, § 12 ff, „Turboperformance“). Daher ist dieses Wortelement beschreibend im Hinblick auf die relevanten Waren und Dienstleistungen, da alle diese Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Leistungssteigerung gerade im Automobilbereich führen stehen können.


Der Buchstabe „M“ in der älteren Marke hingegen hat keine Bedeutung in Bezug auf die relevanten Waren und Dienstleistungen und ist daher unterscheidungskräftig.


Dies gilt ebenso hinsichtlich der Buchstaben „BM“ in dem angefochtenen Zeichen. Die stilisierte Darstellung der Wortelemente in dem angefochtenen Zeichen beschränkt sich auf eine spezielle Schriftart und ist daher nicht kennzeichnungskräftig.


Das grafische Element des angefochtenen Zeichens, ein schwarzer Strich, der am Ende nach rechts oben gebogenen ist und in einem Dreieck endet, erinnert an einen gebogenen, nach oben weisenden Pfeil. Er handelt sich hierbei um einen banalen, rein dekorativen Bestandteil des Zeichens. Deshalb ist dieses Bildelement als nicht unterscheidungskräftig anzusehen. Das angefochtene Zeichen besteht somit aus den kennzeichnungskräftigen Buchstaben „BM“, und dem nicht unterscheidungskräftigen Wort „Performance“ sowie einem nicht unterscheidungskräftigen Bildelement. Folglich sind die Buchstaben “BM“ die kennzeichnungskräftigen Bestandteile der angefochtenen Marke.


Keines der Zeichen weist ein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet. Außerdem wird ein Verbraucher ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder ihm bekannten Wörtern ähnlich sind.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „*M Performance“ überein. Wie oben ausgeführt, ist der Zeichenbestandteil „Performance“ allerdings nicht unterscheidungskräftig und fällt daher beim Zeichenvergleich nicht ins Gewicht. Sie unterscheiden sich jedoch vor allem in Bezug auf den Buchstaben „B“ am Anfang des angefochtenen Zeichens, und in dessen Bildelement, das allerdings nicht unterscheidungskräftig ist. „M“ und „B“ sind ebenfalls klar unterschiedliche Buchstaben, die sich grafisch in keiner Weise ähneln. Daher kommt die Widerspruchsabteilung insgesamt zu dem Schluss, dass die Zeichen bildlich nur unterdurchschnittlich ähnlich sind.


Klanglich wird das ältere Zeichen als „M Performance“ ausgesprochen, wobei Performance jedoch nicht kennzeichnungskräftig ist. Das angefochtene Zeichen wird als „BM Performance“ ausgesprochen, wobei Performance ebenfalls nicht kennzeichnungskräftig ist. Das Bildelement hat keinen Einfluss auf die Aussprache der angefochtenen Marke. Da sich die Aussprache der Zeichen am besonders relevanten Anfang unterscheidet und „M“ und „B“ auch klanglich klar unterschiedlich ausgesprochen werden, sind die Zeichen insgesamt allenfalls durchschnittlich ähnlich.


Begrifflich folgt das Amt dem Ansatz, dass Einzelbuchstaben über einen eigenständigen Begriffsinhalt verfügen können. Das Element „Performance“, das in beiden Zeichen enthalten ist, ist nicht kennzeichnungskräftig, und kann daher den begrifflichen Vergleich nicht wesentlich beeinflussen, da es nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft verstanden wird. Daher wird die ältere Marke mit dem Konzept des Buchstabens „M“ assoziiert. Gemäß der Rechtsprechung haben die zwei Buchstaben in der angefochtenen Marke allerdings kein Konzept. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elementes in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C 39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Außerdem ist anzumerken, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 25; 11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Im vorliegenden Fall wurden die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen als identisch angenommen. Die Zeichen sind sich bildlich nur unterdurchschnittlich ähnlich, klanglich durchschnittlich ähnlich und begrifflich wurde keine Ähnlichkeit festgestellt.


Die ältere Marke verfügt über eine normale Kennzeichnungskraft.


Bei beiden Marken handelt es sich im Ergebnis um eine kurze Marken, da das jeweilige zweite gemeinsame Wortelement „Performance“ nicht unterscheidungskräftig ist. Daher bestehen die zu berücksichtigenden Teile der älteren Marke aus lediglich einem und die der angefochtene Marke aus zwei Buchstaben. Die Länge der Zeichen kann auf die Wahrnehmung der Unterschiede zwischen ihnen auswirken, denn je kürzer ein Zeichen ist, desto leichter fällt es dem Publikum, alle seine einzelnen Elemente wahrzunehmen. Daher führen bei kurzen Wörtern schon geringe Abweichungen häufig zu einem abweichenden Gesamteindruck. Umgekehrt werden Abweichungen bei längeren Zeichen vom Publikum seltener wahrgenommen.


Die Marken unterscheiden sich bereits in ihrem ersten Buchstaben, nämlich “B“ bzw. „M“. Dai beide Marken kurze Zeichen sind, und sich diese in einem (zusätzlichen) Buchstaben am Anfang unterscheiden, hat dieser relevante, zu berücksichtigende Faktor, eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen.


Im vorliegenden Fall ist es daher von besonderer Relevanz, dass der einzige kennzeichnungskräftige Bestandteil der älteren Marke nur aus dem Buchstaben „M“ besteht, während das angefochtene Zeichen den zusätzlichen Anfangsbuchstaben „B“ hat - der daher besondere Aufmerksamkeit finden wird. Wie die Anmelderin zu Recht ausführt, sind sich auch die Buchstaben „M“ und „B“ in keiner Weise, weder schriftlich noch klanglich, ähnlich.


Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass aufgrund der normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und den zwischen den Zeichen bestehenden Unterschieden ein ausreichender Markenabstand besteht, der dazu führt, dass die Verbraucher selbst mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad die Zeichen auseinanderhalten und sie unterschiedlichen Herstellern zuordnen werden. Dies gilt erst recht für Verbraucher mit einem hohen Aufmerksamkeitsgrad.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht seitens der Öffentlichkeit, selbst für identische Waren und Dienstleistungen, keine Verwechslungsgefahr. Daher ist der Widerspruch zurückzuweisen.


Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgende ältere Marke gestützt: Deutsche Markenregistrierung Nr. 302 017 110 343, Shape3 (Bildmarke).


Diese Marke ist der angefochtenen Marke sogar noch unähnlicher. Der Grund dafür ist, dass sie weitere Bildelemente, nämlich drei Balken vor dem Buchstaben M und eine Stilisierung der Wortelemente enthält, die in der angefochtenen Marke nicht vorliegen. Darüber hinaus umfasst sie denselben oder ähnlichen Umfang von Waren und Dienstleistungen. Daher kann das Ergebnis in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde und für die (siehe oben) auch eine Identität angenommen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren und Dienstleistungen besteht also nicht.


KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



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Die Widerspruchsabteilung


Martin EBERL

Karin KLÜPFEL

Lars HELBERT



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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