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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 25/05/2018
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D9T GmbH Heilmeyersteige 131 D-89075 Ulm ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017594318 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
securesend
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
D9T GmbH Heilmeyersteige 131 D-89075 Ulm ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 21.12.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet, welches einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung darstellt.
Das Amt macht geltend, dass das Zeichen “securesend” in seiner Gesamtheit unmittelbar den Verbraucher ohne weitere Überlegung davon in Kenntnis setzt, dass es sich bei den beantragten Dienstleistungen in der Klasse 38 um Telekommunikationsdienste handelt, nämlich um Senden, Empfangen und Weiterleiten von elektronischen Nachrichten; Übertragung verschlüsselter Mitteilungen; Übertragung von verschlüsselten Nachrichten und Bildern, die ein sicheres und geschütztes Senden und Empfangen von Daten ermöglichen. Daher vermittelt die Marke offensichtliche und direkte Informationen über die Art, den beabsichtigten Zweck und die Erbringung der betroffenen Dienstleistungen.
Da das Zeichen “securesend” eine klare beschreibende Bedeutung hat und zusätzlich von dem maßgeblichen Marktsegment als lobende Botschaft verstanden wird, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu den Eintragungshindernissen zu nehmen. Jedoch hat die Anmelderin einen Antrag auf Änderung des Zeichens am 27.12.2017 gestellt. Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden.
Die Praxis des Amtes in Bezug auf Änderungen der Markenwiedergabe ist sehr streng. Die beiden Bedingungen, unter denen eine Änderung der Marke nach der Einreichung erlaubt ist, sind kumulativ:
Der Fehler muss offensichtlich sein UND
die Änderung darf die Marke in der eingereichten Form nicht wesentlich verändern.
Auch wenn die Änderung nicht wesentlicher Natur ist, wird das Amt die Änderung nicht zulassen, wenn der Fehler nicht offensichtlich ist.
In diesem Fall würde erstens das neue Zeichen die Marke wesentlich verändern und zweitens liegt kein offensichtlicher Fehler vor, um die Änderung zu akzeptieren.
Die Anmelderin müsste daher eine neue Anmeldung vornehmen und die entsprechenden Gebühren bezahlen, wenn sie das vorgeschlagene Zeichen mit dem Bildelement eintragen möchte. Auch dieses würde dann entsprechend auf etwaige Eintragungshindernisse geprüft werden. Die Gebühr für die Unionsmarke ist mit der Anmeldung zu entrichten und fällig gewordene Gebühren werden nicht erstattet.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 594 318 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Kristin KROLZIK