Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 051 641


Inresa Arzneimittel GmbH, Obere Hardtstr. 12, 79114 Freiburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Kaiser-Joseph-Str. 284, 79098 Freiburg i. Br., Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Dr. Kurt Wolff GmbH & Co. KG, Johanneswerkstr. 34-36, 33611 Bielefeld, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Uexküll & Stolberg Partnerschaft von Patent- und Rechtsanwälten mbB, Beselerstr. 4, 22607 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 24.07.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 3 051 641 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 597 411 für die Wortmarke „Dr. Wolff´s Lindasan“ ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 3 und einige Waren der Klasse 5. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. DD 611 571 für die Wortmarke „Linosan“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Die Anmelderin hat einen Benutzungsnachweis für die ältere Marke angefordert. Zu diesem Zeitpunkt hält die Widerspruchsabteilung eine Beurteilung der eingereichten Benutzungsnachweise jedoch nicht für angemessen (15/02/2005, T‑296/02, Lindenhof, EU:T:2005:49, § 41, 72). Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke für alle geltend gemachten Waren nachgewiesen wurde; dieses Vorgehen stellt für die Widersprechende die bestmögliche Betrachtung ihres Falls dar.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 5: Arzeimittel, nämlich Wundbehandlungsmittel und Dermatika.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 3: Körperpflegemittel; Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate; Seifen und Gele; Haut-, Augen- und Nagelpflegemittel; Enthaarungs- und Rasiermittel.


Klasse 5: Medizinische und veterinärmedizinische Präparate; Arzneimittel und natürliche Heilmittel; Diagnostikmittel und -materialien; Hygienepräparate und -artikel; Medizinische und desinfizierende Seifen sowie Detergenzien; Desinfektionsmittel und Antiseptika.


Das Wort nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 3


Die angefochtenen Körperpflegemittel; Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate sowie Haut-, Augen- und Nagelpflegemittel sind ähnlich zu den Waren der älteren Marke Dermatika. Sie können dieselben Hersteller aufweisen, richten sich über dieselben Vertriebswege an dieselben Verkehrskreise und dienen demselben Zweck.


Die angefochtenen Seifen sind ähnlich zu den Wundbehandlungsmitteln der älteren Marke. Wundbehandlungsmittel sind Substanzen, die zur Reinigung und Heilungsförderung von Wunden eingesetzt werden und dienen unter anderem der Wundreinigung, z.B. Enzympräparate (z.B. Streptokinase, Catalase) und Wunddesinfektion/Antisepsis: Desinfektionsmittel (v.a. Povidon-Jod), Lokalantibiotika; https://www.gesundheit.de/lexika/medizin-lexikon/wundbehandlungsmittel. Daher stimmen die angefochtenen Seifen mit den Wundbehandlungsmitteln im Zweck, in den Herstellern, in den relevanten Verkehrskreisen und in den Verkaufskanälen überein. Dies gilt entsprechend für die angefochtenen Gele, da die vorgenannten Seifen zumindest auch in Gelform angeboten werden können.


Die angefochtenen Enthaarungs- und Rasiermittel stimmen mit den älteren Arzneimitteln, nämlich Wundbehandlungsmittel und Dermatika weder im Zweck noch in den Herstellern überein. Während die Enthaarungs- und Rasiermittel rein kosmetischen Zwecken dienen, haben die Wundbehandlungsmittel und Dermatika einen medizinischen Zweck. Sie werden über unterschiedliche Vertriebskanäle angeboten. Sie stehen weder im Wettbewerb noch sind sie komplementär. Sie sind daher unähnlich zueinander.


Angefochtene Waren in Klasse 5


Die angefochtenen medizinische und veterinärmedizinische Präparate; Arzneimittel und natürliche Heilmittel erfassen als weiter gefasste Kategorien die Waren der älteren Marke Wundbehandlungsmittel und Dermatika. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der Waren der Anmelderin nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch.


Hygienepräparate und –artikel werden auch im Rahmen der Wundversorgung eingesetzt. Sie können von denselben Herstellern stammen und über dieselben Vertriebswege vertrieben werden, wie die Wundbehandlungsmittel der älteren Marke. Darüber hinaus haben die Waren einen identischen Zweck und richten sich an dieselben Verkehrskreise. Daher sind sie hochgradig ähnlich zueinander.


Die angefochtenen medizinischen und desinfizierenden Seifen sind ähnlich zu den älteren Waren Wundbehandlungsmitteln. Sie stimmen im Zweck, in den Herstellern, in dem relevanten Verkehrskreisen und in den Verkaufskanälen überein. Entsprechendes gilt für die Detergenzien (seifenfreie Waschmittel), Desinfektionsmittel und Antiseptika, die ebenfalls im Rahmen von Wundbehandlungen eingesetzt werden. Auch sie stimmen in Herstellern, relevanten Verkehrskreisen und den Verkaufskanälen überein und sind somit ähnlich.


Diagnostik ist die Lehre und Kunst, die das Stellen von Diagnosen zum Gegenstand hat (siehe Duden online). Daher kann es sich bei Diagnostikmittel und- materialien, die zur Durchführung von Diagnosen eingesetzt werden, auch um entsprechend verwendete Arzneimittel handeln. Dermatika sind Medikamente, die auf der Haut angewendet werden. Als solche können sie ebenfalls zu diagnostischen Zwecken eingesetzt werden und stimmen dann in den Herstellern, Vertriebswegen und in den Verkehrskreisen überein. Die Waren sind daher ähnlich.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für ähnlich zu verschiedenen Graden oder identisch befundenen Waren teilweise an das breite Publikum, teilweise an Fachkreise. Bei den fraglichen Waren handelt es sich teilweise um spezielle Waren (in Klasse 5), die sich auch an Verkehrskreise mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen richten, teilweise um Waren, die sich an Durchschnittsverbraucher richten.


Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse, unabhängig davon, ob diese verschreibungspflichtig sind oder nicht, relativ hoch ist (15/12/2010, T331/09, Tolposan, EU:T:2010:520, § 26; 15/03/2012, T288/08, Zydus, EU:T:2012:124, § 36).


Insbesondere medizinisches Fachpersonal bringt bei der Verschreibung von Arzneimitteln einen hohen Grad an Aufmerksamkeit auf. Auch ein nicht spezialisiertes Publikum zeigt, unabhängig davon, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind oder nicht, einen höheren Aufmerksamkeitsgrad, da sich diese Erzeugnisse auf seine Gesundheit auswirken. Daher teilt die Widerspruchsabteilung die Meinung der Widersprechenden in Bezug auf eine normale Aufmerksamkeit bezüglich dieser Waren nicht.


Der Aufmerksamkeitsgrad wird durchschnittlich in Bezug auf die Waren in Klasse 3 und überdurchschnittlich bis hoch in Bezug auf die Waren in Klasse 5 sein.



c) Die Zeichen


Linosan


Dr. Wolff´s Lindasan



Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Beide Marken sind Wortmarken. Bei der älteren Marke handelt es sich um eine siebenbuchstabige Einwortmarke und bei der angefochtenen Marke um eine Wortmarke, die aus drei Wortelementen besteht.


Das Element „Linosan“ der älteren Marke hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.


Das Element „Lindasan“ des strittigen Zeichens als Ganzes hat für das relevante Publikum ebenfalls keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.


Lino hat für das deutsche relevante Publikum keine Bedeutung. Linda wird von dem relevanten deutschen Publikum als weiblicher Vorname wahrgenommen,


Obwohl das in beiden Zeichen enthaltene Element ‚san‘ zumindest von einem Teil des Publikums, insbesondere dem medizinischen Fachpublikum, mit der Bedeutung ‘gesund‘ assoziiert wird, kann gleichwohl nicht davon ausgegangen werden, dass dies auf das gesamte Publikum im relevanten Gebiet zutrifft, da es sich um an einen lateinischen Begriff angelehntes Element handelt, das nicht zum durchschnittlichen Bildungsgut der deutschsprachigen Verkehrskreise gehört.


Für den Teil der Verbraucher, der das Element ‚san‘ erkennt, spielt dieses Element allerdings auf die lateinischen Wörter ‚sanitas, sano‘ an, und entsprechende deutsche Worte sind zum Beispiel Sanitäter (oft abgekürzt als Sani) oder Sanatorium. In Verbindung mit den Waren in Klasse 3 und 5, die im Rahmen der Gesundheits- und Schönheitspflege und im medizinischen Bereich eingesetzt werden, kommt diesem Element für diesen Teil des Publikums nur eine schwache Unterscheidungskraft zu. Für die übrigen Verbraucher, die das Element ‚san‘ nicht verstehen, haben beide Elemente keine Bedeutung und verfügen über eine normale Unterscheidungskraft.


Dr.“ des Elements „Dr. Wolff‘s“ des angefochtenen Zeichens wird als Abkürzung für einen Doktortitel verstanden und das nachfolgende Wort Wolff entsprechend mit einem Nachnamen assoziiert, wobei das Apostroph den Genetiv bezeichnet und eine Verbindung zwischen Lindasan und Dr. Wolff’s darstellt. Das Element „Dr. Wolff‘s“ als solches wird von den relevanten Verkehrskreisen als Einheit wahrgenommen und ist als solches normal kennzeichnungskräftig. (vlg. 06/02/2013, R 1971/2011-2 , Dr. Jian (fig.) / JIANCHI et al., § 37; 11/07/2017, R 2067/2016-5, Dr. Jacob's essentials (fig.) / COMPAL essential (fig.) et al., § 34).


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben „LIN“ und „SAN“ überein, wobei „SAN“ für einen Teil des Publikums schwach ist, und unterscheiden sich in den Buchstaben „O“ der älteren und „DA“ der angefochtenen Marke sowie in dem kennzeichnungskräftigen Element „Dr. Wolff´s“ am Beginn des angefochtenen Zeichens.


Der Gerichtshof hat entschieden, dass allein die gleiche Anzahl von Buchstaben in zwei Marken an sich für das relevante Publikum und selbst für ein Fachpublikum keine besondere Bedeutung besitzt. Da das Alphabet aus einer begrenzten Anzahl von Buchstaben besteht, die darüber hinaus nicht alle mit derselben Häufigkeit verwendet werden, weisen viele Wörter zwangsläufig dieselbe Anzahl von Buchstaben auf und haben sogar einige dieser Buchstaben gemeinsam, doch können sie allein aufgrund dieser Tatsache nicht als schriftbildlich ähnlich angesehen werden. Darüber hinaus ist sich das Publikum im Allgemeinen nicht der genauen Anzahl der Buchstaben in einer Wortmarke bewusst und wird somit in den meisten Fällen nicht bemerken, dass zwei kollidierende Marken dieselbe Anzahl von Buchstaben besitzen (25/03/2009, T‑402/07, ARCOL / CAPOL, EU:T:2009:85, § 81‑82; 04/03/2010, C‑193/09 P, ARCOL / CAPOL, EU:C:2010:121).


Dies ist auch hier zutreffend, da das Element „Linosan“ der älteren Marke mit 7 Buchstaben und das Element „Lindasan“ der angefochtenen Marke angefochtene Marke mit 8 Buchstaben eine ähnliche Länge aufweisen.


Aufgrund der Tatsache, dass der Verkehr dem Beginn der Marke mehr Aufmerksamkeit widmet, da von links nach rechts gelesen wird, und der Unterschied sich am Beginn der Marke befindet, besteht zwischen den Zeichen eine unterdurchschnittliche visuelle Zeichenähnlichkeit, für den Teil des Publikums, für den „SAN“ schwach ist, nur eine geringe visuelle Zeichenähnlichkeit.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache in den übereinstimmenden Buchstaben „LIN“ und „SAN“ (wobei dieses Element für ein Teil des relevanten Publikums schwach ist) überein und unterscheidet sich in den zusätzlichen Buchstaben „O“ der älteren Marke und „DA“ der angefochtenen Marke sowie in dem zusätzlichen kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil „Dr. Wolff’s“ am Beginn der Marke. Darüber hinaus unterscheidet sich die Aussprache auch in der Betonung und im Sprachrhythmus der Einwortmarke zur Dreiwortmarke sowie in den dadurch in der Marke enthaltenen Sprechpausen.


Die Zeichen sind daher unterdurchschnittlich ähnlich, für den Teil des Publikums, für den das Element „SAN“ schwach ist, sind die Zeichen klanglich nur geringfügig klanglich ähnlich.


Begrifflich hat, obwohl das Publikum im relevanten Gebiet die Bedeutung des Namens Linda bzw. des Titels und des Namens Wolff wahrnehmen wird, wie oben erklärt, für einen Teil des Publikums das ältere Zeichen keine Bedeutung in diesem Gebiet. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen für diesen Teil begrifflich nicht ähnlich. Für den restlichen Teil des Publikums, für den das Element „SAN“ eine Bedeutung hat, stimmen die Zeichen in diesem kennzeichnungsschwachen Element überein. Daher sind die Zeichen für diesen Teil begrifflich kaum ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


In Bezug auf die Waren wurde teilweise Ähnlichkeit zu verschiedenen Graden und Identität festgestellt, teilweise Unähnlichkeit. Die Zeichen sind visuell und phonetisch allerdings im besten Falle unterdurchschnittlich ähnlich, begrifflich besteht keine Ähnlichkeit, bzw. für den Teil des Publikums eine geringe Ähnlichkeit.


Die Aufmerksamkeit des Publikums, sowohl des allgemeinen Publikums als auch des Fachpublikums, liegt teilweise bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit bzw. bei überdurchschnittlich bis hoch in Bezug auf die relevanten Waren.


Im vorliegenden Fall liegt jedoch, obwohl die Waren (hochgradig) ähnlich und identisch sind, aufgrund der unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit sowie der begrifflichen Unähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr vor. Die relevanten Verkehrskreise werden insbesondere aufgrund des zusätzlichen Bestandteils „Dr. Wolff‘s“, der sich am Beginn der angefochtenen Marke befindet, die entsprechenden Marken nicht miteinander verwechseln, sondern gerade aufgrund dieses Elements eine unterschiedliche betriebliche Zuordnung vornehmen können.


Der Durchschnittsverbraucher nimmt ein Zeichen jedoch üblicherweise als Ganzes wahr und führt keine Analyse seiner verschiedenen Einzelheiten durch. Daher sollten Zeichen als Ganzes miteinander verglichen werden.


Soweit die Widersprechende argumentiert, dass in Anwendung der Thomson Life Rechtsprechung Verwechslungsgefahr vorliege, so kann dem nicht gefolgt werden. Nach den Grundsätzen von Thomson Life setzen diese eine eigenständige kennzeichnende Stellung eines identischen Zeichens voraus. Da im hier vorliegenden Fall das Element „Lindasan“ durch den Genetiv mit dem Element „Dr. Wolff’s“ verbunden ist, besteht zum einen keine unabhängige kennzeichnungskräftige Rolle dieses Elements. Zum anderen liegt hier auch kein identisches Element vor, sondern wie zuvor dargelegt, unterscheiden sich die Elemente auf allen Ebenen klar voneinander, so dass die Grundsätze der Thomson Life Rechtsprechung hier nicht anwendbar sind. Die Widersprechende zitiert Rechtsprechung, wonach die Grundsätze von Thomson Life auch dann zur Anwendung kommen, wenn kein identisches Element, sondern ein ähnliches Element in der angefochtenen Marke eine selbständige kennzeichnende Stellung einnimmt. Allerdings unterstützen die zitierten Urteile diese Argumentation nicht. In dem ersten Fall handelt es sich bei dem als ähnlich bezeichneten Element um einen Slogan, der nach Feststellung des Gerichts mit dem der älteren Marke identisch ist, da der Slogan der älteren Marke den Slogan der jüngeren, der lediglich ergänzt sei umfasse. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. In dem angeführten Fall T169/10 Grupo Osborne, Rn 27 ist das übereinstimmende Element identisch (XL).


Im vorliegenden Fall führen die auf allen Ebenen klar wahrnehmbaren Unterschiede zwischen dem Element „Linosan" und „Lindasan“ dazu, dass die Voraussetzungen der Thomson Life Rechtsprechung hier nicht angewendet werden können.


Darüber hinaus bestehen auch zwischen „Linosan“ und „Lindasan“ die vorgenannten Unterschiede auf visueller, phonetischer und konzeptueller Ebene, die insgesamt ein gedankliches Inverbindung bringen verhindern. Dies gilt sowohl bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit als auch erst Recht bei hoher Aufmerksamkeit.


Das gilt gleichermaßen für den Teil des Publikums, für den eine geringe begriffliche Ähnlichkeit vorliegt.


Die Unterschiede zwischen den Marken sind daher ausreichend, um die geringen Ähnlichkeiten der Zeichen aufzuwiegen, so dass unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr besteht. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.


Da der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 UMV nicht begründet ist, muss der von der Widersprechenden vorgelegte Benutzungsnachweis nicht untersucht werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Astrid WABER

Claudia MARTINI

Peter QUAY



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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