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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 050 648


Continental Reifen Deutschland GmbH, Vahrenwalder Str. 9, 30165 Hannover, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Florian Schleifer, Vahrenwalder Str. 9, 30165, Hannover, Deutschland (angestellter Vertreter)


g e g e n


Conica AG, Industriestraße 26, 8207 Schaffhausen, Schweiz (Anmelderin), vertreten durch Brandstock Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Rückertstr. 1, 80336 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 04/12/2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 3 050 648 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 602 211 (Wortmarke CONIPROOF) ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 1, 2, 17, 19 und 27. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 12 095 519 (Wortmarke CONTI). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Waren:


Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Gummilösungsmittel; Kunststoffe für die Ölabsorbtion; Vulkanisationsbeschleuniger; Vulkanisiermittel; Lichtempfindliche Platten zum Drucken; Sensibilisierte Offset-Druckplatten; Bremsflüssigkeit.


Klasse 17: Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall); Schlauchverbindungen (nicht aus Metall); Armierungen für Leitungen (nicht aus Metall); Gummikompensatoren; Leitungsdichtungen; Dichtmanschetten, Dichtungsringe, Membranen (soweit in Klasse 17 enthalten); Kautschuk (flüssig); Unterschottermatten aus Gummi und Gummiersatzstoffen zur Schwingungs- und Erschütterungsdämmung im Gleisbau; Ölabsorptionsmatten aus Gummi und Gummiersatzstoffen; Ventile aus Gummi; Cabrio-, Tür-, Fenster-, Motorraumdichtungen; Polstermaterial aus Gummi oder Kunststoff; Kunststofffolien (außer für Verpackungszwecke) einschließlich Folien für Dichtungs- und Isolierzwecke, Dach- und Teichfolien aus Kunststoff; Faltenbälge, Durchgangsfaltenbälge aus Gummi oder Kunststoff für Flughafen-Fahrgastbrücken; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 17 enthalten; Gummi für die Runderneuerung von Reifen; Gummilösungen.


Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Rohre nicht aus Metall für Bauzwecke; Leitungen für Lüftungs- und Klimaanlagen, nicht aus Metall; Wasserleitungen, nicht aus Metall [Bauteile]; Klappenventile, nicht aus Metall oder Kunststoff, für Wasserleitungen.


Klasse 20: Möbel, Spiegel, Bilderrahmen einschließlich Betten (Möbel), Regale; Schränke, Tische, Schreibtische, Stühle, Sessel, Sofas; Kopfpolster; Polstermöbel, Polstersessel (Möbel), Matratzen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen einschließlich Schlafsäcke für Campingzwecke, Tonnen, Fässer nicht aus Metall, Verpackungsbehälter aus Kunststoff; flexible Behälter aus Gummi oder Kunststoff zur Aufbewahrung und Transport von Feststoffen, Flüssigkeiten, Gasen und Kraftstoffen; Tanks für flüssige Brennstoffe, nicht aus Metall; aufblasbare Werbeartikel, soweit in Klasse 20 enthalten.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 1: Flüssige und polymerisierbare Verbindungen, bestehend aus einem oder zwei oder drei Bestandteilen, zur Herstellung von Polyurethan zur Herstellung von Klebstoffen, Bindemitteln, Anstrichmassen, Abdichtungsmaterialien und Formharze.


Klasse 2: Firnisse [Lacke] und Präparate aus assimiliertem Polyurethan zur Grundierung und Beschichtung der Flächen von Sportanlagen, von Dächern, Gewerbeböden, Verbundschaumstoff und Isolierplatten.


Klasse 17: Flüssige Versiegelungszusammensetzungen zur Anwendung bei Bedachungen und bei Geh- und Laufflächen, insbesondere bei Sport- und Gewerbeböden.


Klasse 19: Kunststoffbelag für Innen- und Außensportanlagen, Polyurethanbelag für Tennisplätze und Laufbahnen; Fußböden, nicht aus Metall; Fußböden aus Gummi; Holzfußböden; Fußböden aus Holzimitat; Baumaterialien, nicht aus Metall.


Klasse 27: Bodenbeläge [Oberböden]; Künstliche Bodenbeläge.


Einige der angefochtenen Waren sind den Waren, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren zu denjenigen der älteren Marke identisch sind; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.



  1. Die Zeichen



CONTI


CONIPROOF



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke „Conti“ ist ein auch über die Grenzen Italiens hinaus üblicher italienischer Nachname, der sich von dem Wort „Conte“ (auf Deutsch „Graf“) ableitet (10/03/2016, R 591/2015-5, CONE, § 39). Dieser gilt als kennzeichnungskräftig für den Teil der Verbraucher, der das Zeichen mit dieser Bedeutung versteht, wie auch für den Teil, für den Conti keine Bedeutung hat.


Die angefochtene Marke per se hat keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig; allerdings kann aus Sicht der englischsprachigen Verbraucher nicht ausgeschlossen werden, dass der Bestandteil „Proof“ herausgetrennt wird, weil dieser im Englischen eine Bedeutung hat (Bedeutung unter anderem: Beweis, beständig, vgl. z.B. Pons Online Wörterbuch). Mit der Bedeutung „beständig“ kann nicht ausgeschlossen werden, dass für diesen Teil der Verbraucher und im Hinblick auf die relevanten Waren dieser Bestandteil aufgrund seiner positiven Konnotation unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig ist. Ihm fehlt konträr zu der Ansicht der Widersprechenden aber nicht komplett die Kennzeichnungskraft, da dies nur der Fall wäre, wenn auch der erste Bestandteil im Englischen eine Bedeutung hätte, auf den sich der Begriff „proof“ beziehen kann (vgl. z.B. Begriffe wie waterproof, fireproof, etc.). Dies ist beim Element „Coni“ aber nicht der Fall.


Es ist zwar richtig, dass der Verbraucher normalerweise den Wortanfängen größere Aufmerksamkeit schenkt. Doch kann diese Erwägung entgegen dem Vorbringen der Widersprechenden nicht in allen Fällen gelten und den Grundsatz entkräften, dass die Prüfung der Ähnlichkeit der Marken den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck berücksichtigen muss (05/02/2016, T-135/14, kicktipp / KICKERS et al., EU:T:2016:69, § 142; 21/01/2016, T-802/14, Lenah.C ENTSCHEIDUNG VOM / LEMA, EU:T:2016:25, § 29; 23/04/2008, T-35/07, Celia, EU:T:2008:125, § 37; 09/09/2008, T-363/06, Magic seat, EU:T:2008:319, § 38; 23/09/2011, T-501/08, See more, EU:T:2011:527, § 38).


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „CON*I“ überein und unterscheiden sich in dem Buchstaben „T“ an vierter Position in der älteren Marke und in dem zusätzlichen Wortbestandteil „Proof“ am Zeichenende in der angefochtenen Marke. Die angefochtene Marke ist erheblich länger als die ältere Marke, so dass sich der Gesamteindruck der Zeichen deutlich unterscheidet.


Daher sind die Zeichen bestenfalls unterdurchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die ältere Marke in zwei Silben, und zwar „Con-Ti“ oder „Kon-Ti“ ausgesprochen wird. Die angefochtene Marke wird in drei Silben, und zwar „Co-ni-proof“ oder „Ko-ni-proof“ ausgesprochen werden, und unterscheidet sich damit erheblich in der Länge von der älteren Marke.


Daher sind die Zeichen bestenfalls unterdurchschnittlich ähnlich.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da die ältere Marke von einem Teil der relevanten Verbraucher als italienischer Nachname verstanden wird, gilt, dass die Zeichen für diesen Teil nicht ähnlich sind. Für den Teil, für den nur „proof“ in der angefochtenen Marke eine Bedeutung hat, gilt dasselbe. Für den Teil der Verbraucher, für die keine der beiden Marken oder deren Bestandteile eine Bedeutung hat, gilt, dass der begriffliche Vergleich neutral bleibt.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.


  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Konfliktzeichen sind visuell und klanglich bestenfalls unterdurchschnittlich ähnlich. Darüber hinaus wird das in dem angefochtenen Zeichen „CONIPROOF“ enthaltene Wort „proof“ nur von den englischsprachigen Verbrauchern herausgetrennt; der Rest des Verkehrs nimmt das Zeichen in seiner Gesamtheit als bedeutungslos wahr. Zudem wird die ältere Marke von einem Teil des Verkehrs mit einem üblichen (und jenseits der Grenzen Italiens bekannten) italienischen Nachnamen in Verbindung gebracht. Diese Bedeutungsunterschiede neutralisieren die optischen und klanglichen Gemeinsamkeiten, da zumindest eine der Marken in der Wahrnehmung der maßgebenden Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass diese Verkehrskreise sie ohne weiteres erfassen können (21/01/2016, T-802/14, Lenah.C / LEMA, EU:T:2016:25, § 48; 23/04/2008, T-35/07, Celia, EU:T:2008:125, § 46; 14/10/2003, T-292/01, Bass, EU:T:2003:264, § 54; 12/01/2006, C-361/04 P, Picaro, EU:C:2006:25, § 20; 23/03/2006, C-206/04 P, Zirh, EU:C:2006:194, § 35). Aber auch für die englischsprachigen Verbraucher, für die „proof“ ggf. unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig ist, stünden die Bedeutung der älteren Marke als italienischer Nachname und die auffälligen klanglichen Unterschiede aufgrund der unterschiedlichen Silbentrennung (nämlich [k/co]-[ni]-[proof] bei der angemeldeten Marke und [k/cɔn]-[ti] bei der älteren Marke) und der deutlichen Unterschiede der jeweils zweiten Silbe einer Verwechslungsgefahr entgegen.


Die Unterschiede zwischen den Marken „CONTI“ und „CONIPROOF“ – deren Vergleich sich aufgrund ihrer deutlich unterschiedlich Länge nicht lediglich auf den Anfangsbestandteil beschränken darf – werden der Aufmerksamkeit des maßgeblichen Verkehrs nicht entgehen, selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass der Verbraucher nur selten die Gelegenheit hat, die Zeichen direkt zu vergleichen, sondern sich auf das unvollständige Bild verlassen muss, das ihm von den Marken im Gedächtnis haften geblieben ist (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Folglich muss eine Verwechslungsgefahr trotz angenommener Warenidentität aufgrund der festgestellten Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken verneint werden.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



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Die Widerspruchsabteilung


Tobias KLEE

Lars HELBERT

Konstantinos MITROU



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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