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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Partielle Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 15/05/2018
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Herrn Ralf RAKEL Zeughausgasse 2 88662 Überlingen Deutschland |
Anmeldenummer |
017623216 |
Marke |
DuplexBag |
Anmelder |
Ralf Rakel Zeughausgasse 2 88662 Überlingen Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 16. Januar 2018 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b), beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) und Artikel 7(2) UMV.
Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (21. März 2018) ist also mittlerweile abgelaufen, ohne daß das Amt entweder eine Eingabe auf die Beanstandung, ein Fristverlängerungsgesuch oder einen Teilverzicht auf die Anmeldung erhalten hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.
Die Anmeldung wird daher aus den in der Mitteilung vom 16. Januar 2018 erwähnten Gründen für folgende Waren zurückgewiesen:
16
Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff.
Weil der Anmelder nicht fristgerecht geantwortet hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird ausdrücklich auf die Begründung in dem Beanstandungsschreiben vom 16. Januar 2018 Bezug genommen.
Mit folgendem Verzeichnis ist das Zeichen zu veröffentlichen:
17
Dichtungen, Dichtungsmittel und Füllmassen; Flexible Leitungen, Röhren, Schläuche und Anschlussstücke hierfür [einschließlich Ventile] sowie Anschlussstücke für Hartrohre, alle nicht aus Metall; Flexible Leitungen, Röhren, Schläuche und Anschlussstücke, einschließlich Ventile, nicht aus Metall.
22
Rohe textile Fasern und deren Ersatzstoffe.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA