LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 23 201 C (NICHTIGKEIT)


Iceboerg Company UG (haftungsbeschränkt), Friedrich-Engels-Straße 43a, 13156 Berlin, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Christoph Friedrich Jahn, Rothenburg 41, 48143 Münster, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Patrick Losensky, Billy-Wilder-Promenade 42, 14167 Berlin, Deutschland (Inhaber der Unionsmarke).



Am 05/08/2019 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird stattgegeben.


2. Die Unionsmarke Nr. 17 627 911 wird für alle angegriffenen Waren für nichtig erklärt, nämlich für:


Klasse 18: Bauchtaschen; Beutel aus Leder; Beuteltaschen; Brieftaschen; Einkaufstaschen; Handkoffer; Kartentaschen [Brieftaschen]; Kulturbeutel; Modehandtaschen; Koffer für Reisezwecke; Reisekoffer; Reisetaschen; Rucksäcke; Schultaschen; Sportbeutel; Sporttaschen; Taschen; Tragebehältnisse; Umhängetaschen; Regenschirme; Taschen aus Leder; Schulranzen; Peitschen; Sattlerwaren, Peitschen und Bekleidung für Tiere.


Klasse 24: Bettdecken; Sofadecken; Einwegtücher; Fahnen aus Stoff oder Kunststoff; Flaggen aus Kunststoff; Tuch; Waschlappen; Wimpel aus Kunststoff; Wimpel aus textilem Material.


Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Anzüge; Babywäsche; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Badeshorts; Badeslips; Bauchfreie Tops [Crop tops]; Bermudashorts; Bikinis; Blousons; Blusen; Bodys; Bomberjacken; Boxershorts; Daunenjacken; Daunenwesten; Freizeitanzüge; Gestrickte Wollpullover; Gürtel; Halstücher; Handschuhe [Bekleidung]; Hemden; Hosen; Jacken; Jeansbekleidung; Jeanshosen; Jeansjacken; Jogginghosen; Joggingoberteile; Kapuzenpullover; Kapuzensweatshirts; Krawatten; Krawattentücher; Laufanzüge; Laufoberteile; Mäntel; Morgenmäntel; Nachthemden; Overalls; Polohemden; Pullover mit Rundhalsausschnitt; Pullover mit Stehkragen; Pullover mit V-Ausschnitt; Pullunder; Pumphosen; Pyjamas; Regenmäntel; Röcke; Schals; Schürzen; Schweißbänder; Shorts; Socken; Sportbekleidung; Sporthemden; Sporthosen; Sportjacken; Sportkleidung; Sportsocken; Sporttrikots; Sportunterhemden; T-Shirts; Sweatshirts; Sweatjacken; Sweathosen; Surfbekleidung; Tarnhandschuhe; Tarnhemden; Tarnhosen; Tarnjacken; Tarnwesten; Tops [Bekleidungsstücke]; Trikotkleidung; Tücher [Bekleidungsstücke]; Unterhemden; Unterhosen; Westen; Wendejacken; Baseballkappen; Blendschutzschirme [Kopfbedeckungen]; Hüte; Kappen mit Schirmen; Mützen; Schiebermützen; Schlafmasken; Sonnenhüte; Stirnbänder [Bekleidung]; Stirnschweißbänder; Freizeitschuhe; Gummistiefel; Lederschuhe; Leinenschuhe; Pantoffeln; Sandalen; Schuhe [Halbschuhe]; Sportschuhe; Stiefel; Turnschuhe; Partyhüte [Bekleidungsstücke].


3. Die Unionsmarke bleibt für alle nicht angegriffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen, nämlich für alle Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 14, 28, 35 und 41.


4. Der Inhaber der Unionsmarke trägt die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen einige Waren der Unionsmarke Nr. 17 627 911 „GHETTO SPORT BY MASKULIN“ (Wortmarke) gestellt, und zwar gegen alle Waren in Klassen 18, 24 und 25. Der Antrag beruht auf der in Deutschland eingetragenen Marke Nr. 30 2017 109 324 „GHS Ghettosports True Competition“ (Wortmarke). Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin trägt vor, die in Rede stehenden Waren seien identisch, die Bestandteile „Ghettosports“ bzw. „GHETTO SPORT“ hochgradig ähnlich und stellten die prägenden Elemente beider Marken dar. Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe Verwechslungsgefahr.


Der Bestandteil „MASKULIN“ der Unionsmarke sei in seiner Unterscheidungskraft gemindert, da er hinsichtlich der Waren Bekleidungsstücke beschreibend sei. Es sei davon auszugehen, dass der Verkehr die Bezeichnung „GHETTO SPORT“ als Untermarke oder Kollektionsnamen des Herstellers „MASKULIN“ verstehe, sodass er das Zeichen als aus zwei verschiedenen Bestandteilen bestehend wahrnehme.


Es sei erkennbar, dass „GHS“ in der älteren Marke als Abkürzung für GHettoSports stehe. Durch die ihn am Anfang stehenden abkürzenden Buchstaben, werde die Bedeutung des Zeichens „Ghettosport“ unterstrichen. Der Zusatz „True Competition“ vermittle lediglich den Eindruck, dass durch GHETTOSPORTS oder das Tragen von GHETTOSPORTS-Bekleidung eine ernsthafte Wettbewerbsfähigkeit erzeugt werde bzw. dass im GHETTOSPORT ein wahrer Wettbewerb herrsche. Wettbewerb herrsche typischerweise im Sport und sei auch im Ghetto üblich. Dieser Zusatz konkretisiere mithin den Zeichenbestandteil „Ghettosport“ und hebe so seine Relevanz hervor. Das Wort „Ghettosports“ sei das einzige der drei Wörter, das als solches nicht existiere, zumindest nicht in gängiger Weise und mit eindeutiger Bedeutung. Auch dies erhöhe seine Kennzeichnungskraft.


Dem Anfang eines Zeichens komme erhöhte Aufmerksamkeit zu. „Ghettosports“ sei das erste Wort des Zeichens; vorangestellt seien nur drei einzelne, nicht als Wort zu lesende Buchstaben, die sich ohnehin auf das Wort „Ghettosports“ bezögen.


Die Unionsmarke sei folglich für nichtig zu erklären.


Der Inhaber der Unionsmarke trägt vor, bei dem Zusatz „Ghettosports True Competition“ handele es sich um einen rein beschreibenden Slogan, insbesondere weil der Bestandteil „Ghettosport“ häufig als Synonym für Graffitis verwendet werde. Der in der Mitte enthaltene Bestandteil „Ghettosports“ nehme als Teil des Slogans keine selbständig kennzeichnende Stellung ein.


Einzig unterscheidungskräftiger und prägender Bestandteil der älteren Marke sei „GHS“ am entscheidenden Zeichenanfang, der für sich genommen wiederum über keine oder allenfalls eine äußerst schwache Kennzeichnungskraft verfüge. Dies ergebe sich aus der Vielzahl von Markeneintragungen mit diesem Bestandteil.


Darüber hinaus benutze die Antragstellerin die ältere Marke nicht.


Die Unionsmarke hingegen werde von ihrem Inhaber umfangreich benutzt. Aus dem zur Benutzung der Marke eingereichten Beweismaterial ergebe sich, dass die Bezeichnung „GHETTO SPORT“ als dekoratives Element, die Bezeichnung „BY MASKULIN“ hingegen als Herkunftshinweis verwendet werde.


Im Gesamteindruck unterschieden sich die Zeichen deutlich. Die allenfalls bestehende Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren und Zeichen reiche nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.


Zur Stützung dieser Ausführungen hat der Inhaber der Unionsmarke folgende Unterlagen eingereicht:


  1. Auszug aus der Datenbank des DPMA betreffend die deutsche Markeneintragung Nr. 30 2017 109 322 „GHS Ghettostars True to the Streets“.

  2. Auszug aus Facebook, der das Benutzerkonto „Ghettosport“ zeigt.

  3. Auszüge aus der Website ghettosports.com.

  4. Auszüge aus der Website ghettosports.com/styles.

  5. Auszüge aus der Datenbank des DPMA mit einer Übersicht betreffend Marken mit dem Bestandteil „GHS“.

  6. Auszüge aus wikipedia.org mit dem Eintrag zu „Fler“.

  7. Auszüge aus wikipedia.org mit dem Eintrag zu „Maskulin Music Group“; Auszüge aus der Website def-shop.com mit Ergebnissen zur Suchanfrage „Maskulin“.

  8. Auszug aus Facebook, der das Benutzerkonto „MASKULIN“ zeigt.

  9. Auszug aus der eSearch-Datenbank des EUIPO betreffend die Unionsmarke Nr. 11 801 537

  10. Auszug aus der eSearch-Datenbank des EUIPO betreffend die Unionsmarke Nr. 11 801 461

  11. Auszug aus der Website def-shop.com/magazin betreffend die Marke „GHETTO SPORT BY MASKULIN“.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Der Inhaber der Unionsmarke führt an, dass die Marke, auf welcher der Antrag beruht, nicht benutzt worden sei.


Gemäß der Praxis des Amtes muss ein Antrag auf Benutzungsnachweis ausdrücklich, eindeutig und bedingungslos gestellt werden. Dies liegt darin begründet, dass er erhebliche verfahrensrechtliche Konsequenzen hat: Wenn die Antragstellerin keinen Benutzungsnachweis erbringt, muss der Antrag zurückgewiesen werden.


Da die Erklärung des Inhabers der Unionsmarke keinen ausdrücklichen, eindeutigen und bedingungslosen Antrag auf Benutzungsnachweis darstellt, wurde sie nicht als solcher Antrag behandelt. Daher war der Antragsteller nicht verpflichtet, einen Nachweis zu erbringen, dass seine ältere Marke ernsthaft benutzt wurde.


Darüber hinaus kann gemäß Artikel 64 Absätze 2 und 3 UMV die ältere Marke ohnehin nur einer Benutzungsverpflichtung unterliegen, wenn sie am Tag des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit mindestens fünf Jahre lang eingetragen war. Dies ist vorliegend nicht der Fall.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 60 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Unterscheidungskraft der älteren Marke, die unterscheidungskräftigen und dominanten Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebskanäle, die Verkaufsstellen, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Der Antrag basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 18: Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Leder und Lederimitationen; Moleskin [Fellimitation]; Pelze [Tierfelle]; Regen- und Sonnenschirme; Sattlerwaren, Peitschen und Bekleidung für Tiere; Spazierstöcke.


Klasse 24: Filtermaterialien aus Textilien; Stoffe; Textilwaren und Textilersatzstoffe.

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren.


Folgende Waren werden angegriffen:


Klasse 18: Bauchtaschen; Beutel aus Leder; Beuteltaschen; Brieftaschen; Einkaufstaschen; Handkoffer; Kartentaschen [Brieftaschen]; Kulturbeutel; Modehandtaschen; Koffer für Reisezwecke; Reisekoffer; Reisetaschen; Rucksäcke; Schultaschen; Sportbeutel; Sporttaschen; Taschen; Tragebehältnisse; Umhängetaschen; Regenschirme; Taschen aus Leder; Schulranzen; Peitschen; Sattlerwaren, Peitschen und Bekleidung für Tiere.


Klasse 24: Bettdecken; Sofadecken; Einwegtücher; Fahnen aus Stoff oder Kunststoff; Flaggen aus Kunststoff; Tuch; Waschlappen; Wimpel aus Kunststoff; Wimpel aus textilem Material.


Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Anzüge; Babywäsche; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Badeshorts; Badeslips; Bauchfreie Tops [Crop tops]; Bermudashorts; Bikinis; Blousons; Blusen; Bodys; Bomberjacken; Boxershorts; Daunenjacken; Daunenwesten; Freizeitanzüge; Gestrickte Wollpullover; Gürtel; Halstücher; Handschuhe [Bekleidung]; Hemden; Hosen; Jacken; Jeansbekleidung; Jeanshosen; Jeansjacken; Jogginghosen; Joggingoberteile; Kapuzenpullover; Kapuzensweatshirts; Krawatten; Krawattentücher; Laufanzüge; Laufoberteile; Mäntel; Morgenmäntel; Nachthemden; Overalls; Polohemden; Pullover mit Rundhalsausschnitt; Pullover mit Stehkragen; Pullover mit V-Ausschnitt; Pullunder; Pumphosen; Pyjamas; Regenmäntel; Röcke; Schals; Schürzen; Schweißbänder; Shorts; Socken; Sportbekleidung; Sporthemden; Sporthosen; Sportjacken; Sportkleidung; Sportsocken; Sporttrikots; Sportunterhemden; T-Shirts; Sweatshirts; Sweatjacken; Sweathosen; Surfbekleidung; Tarnhandschuhe; Tarnhemden; Tarnhosen; Tarnjacken; Tarnwesten; Tops [Bekleidungsstücke]; Trikotkleidung; Tücher [Bekleidungsstücke]; Unterhemden; Unterhosen; Westen; Wendejacken; Baseballkappen; Blendschutzschirme [Kopfbedeckungen]; Hüte; Kappen mit Schirmen; Mützen; Schiebermützen; Schlafmasken; Sonnenhüte; Stirnbänder [Bekleidung]; Stirnschweißbänder; Freizeitschuhe; Gummistiefel; Lederschuhe; Leinenschuhe; Pantoffeln; Sandalen; Schuhe [Halbschuhe]; Sportschuhe; Stiefel; Turnschuhe; Partyhüte [Bekleidungsstücke].



Angegriffene Waren in Klasse 18


Brieftaschen; Taschen; Tragebehältnisse; Regenschirme; Peitschen; Sattlerwaren, Peitschen und Bekleidung für Tiere sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Die angegriffenen Peitschen für Tiere sind in den Peitschen der älteren Marke enthalten. Folglich sind die Waren identisch.


Die angegriffenen Waren Bauchtaschen; Beutel aus Leder; Beuteltaschen; Einkaufstaschen; Handkoffer; Kartentaschen [Brieftaschen]; Kulturbeutel; Modehandtaschen; Koffer für Reisezwecke; Reisekoffer; Reisetaschen; Rucksäcke; Schultaschen; Sportbeutel; Sporttaschen; Umhängetaschen; Taschen aus Leder; Schulranzen sind in den Waren Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse der Antragstellerin enthalten. Mithin sind auch diese Waren identisch.



Angegriffene Waren in Klasse 24


Die angegriffenen Bettdecken; Sofadecken; Einwegtücher; Fahnen aus Stoff; Waschlappen; Wimpel aus textilem Material sind in den Textilwaren der Antragstellerin enthalten. Die Waren sind daher identisch.


Die angegriffenen Waren Tuch sind in den Waren Stoffe der Antragstellerin enthalten. Mithin sind die Waren identisch.


Die angegriffenen Fahnen aus Kunststoff; Flaggen aus Kunststoff; Wimpel aus Kunststoff und die Textilwaren und Textilersatzstoffe der Antragstellerin dienen demselben Verwendungszweck und haben dieselbe Verwendungsmethode. Sie werden über dieselben Vertriebskanäle denselben Endabnehmern angeboten und stehen darüber hinaus zueinander im Wettbewerb. Folglich sind sie als hochgradig ähnlich anzusehen.


Angegriffene Waren in Klasse 25


Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Die übrigen angegriffenen Waren in dieser Klasse fallen jeweils unter einen dieser drei Begriffe. Daher sind auch diese Waren identisch.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder hochgradig ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.



  1. Die Zeichen



GHS Ghettosports True Competition


GHETTO SPORT BY MASKULIN



Ältere Marke


Angegriffene Marke


Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

Beide Marken sind Wortmarken. Im Fall von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine jeweilige Darstellung. Daher ist die Verwendung von Groß- oder Kleinbuchstaben unerheblich.


Die Begriffe „Ghetto“ und „Sport(s)“ für sich genommen werden von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Stadtviertel, in dem diskriminierte Minderheiten, Ausländer oder auch privilegierte Bevölkerungsschichten zusammenleben oder bestimmter sozialer, wirtschaftlicher, geistiger o. Ä. Bezirk oder Rahmen, aus dem sich jemand nicht entfernen kann (https://www.duden.de/rechtschreibung/Getto) bzw. nach bestimmten Regeln [im Wettkampf] aus Freude an Bewegung und Spiel, zur körperlichen Ertüchtigung ausgeübte körperliche Betätigung (https://www.duden.de/rechtschreibung/Sport) wahrgenommen.


Obgleich der Begriff „Sport“ jedenfalls im Hinblick auf die meisten Waren in Klassen 18 und 25 nicht unterscheidungskräftig ist, da er lediglich auf die Art oder den Verwendungszweck der Waren hinweist, vermittelt die Zusammensetzung der beiden Begriffe insgesamt keinen Bedeutungsgehalt, der über den seiner einzelnen Bestandteile hinausgeht. Da diese Zusammensetzung keine klare Bedeutung in Bezug auf die gegenständlichen Waren hat, ist sie unterscheidungskräftig.


Selbst wenn die Zusammensetzung „Ghettosport“ als Synonym für Graffitis verwendet würde, wie vom Inhaber der Unionsmarke behauptet, hätte sie keinerlei Bedeutung in Bezug auf die gegenständlichen Waren und wäre mithin unterscheidungskräftig.


Die Buchstaben „GHS“ am Anfang der älteren Marke können nicht unmittelbar als Abkürzung der übrigen in der Marke enthaltenen Wortelemente, die mit den Buchstaben „G“, „T“ und „C“ beginnen, wahrgenommen werden. Sie werden daher als unabhängiges, unterscheidungskräftiges Element ohne Bedeutung wahrgenommen.


Es ist davon auszugehen, dass die englischen Wortelemente „True Competition“ von einem Teil des deutschen Publikums als echter Wettbewerb verstanden werden. In diesem Fall ist ihre Unterscheidungskraft als Slogan höchstens unterdurchschnittlich. Für den Teil des Publikums, der diese Wortelemente nicht versteht, haben sie durchschnittliche Unterscheidungskraft.


Das Wortelement „maskulin“ wird vom deutschsprachigen Verbraucher als für den Mann charakteristisch, (betont) männlich wahrgenommen, weshalb es für sich genommen kaum Unterscheidungskraft in Bezug auf die gegenständlichen Waren hat. Allerdings ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein Teil der Verbraucher es aufgrund der vorangestellten Präposition „by“ als Hinweis auf den verantwortlichen Designer/Hersteller bzw. als Dachmarke der Untermarke „Ghetto Sport“ wahrnimmt, da insbesondere im Modebereich die Verwendung von Dach- und Untermarken mithilfe derartiger Zusammensetzungen üblich ist.


Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf die unabhängigen und unterscheidungskräftigen Elemente „Ghettosports/Ghetto Sport“ überein. Sie unterscheiden sich in Bezug auf die Schreibweise dieses Begriffs als ein Wort bzw. zwei Wörter, sowie in dem englischen Plural-S am Ende des Wortbestandteils „Sport“ in der älteren Marke, sowie in den zusätzlichen Wortelementen der Zeichen.


Es ist zutreffend, dass Verbraucher, wenn sie mit einer Marke konfrontiert werden, im Allgemeinen dazu neigen, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sie auch andere, insbesondere unabhängige, unterscheidungskräftige, Elemente wahrnehmen.

In Anbetracht der zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich der Unterscheidungskraft der einzelnen Elemente in den Marken, sind die Zeichen bildlich und klanglich zumindest unterdurchschnittlich ähnlich.


In begrifflicher Hinsicht stimmen die Zeichen ebenfalls in ihren unabhängigen, unterscheidungskräftigen Elementen „Ghettosports/Ghetto Sport“ überein. Das Element „GHS“ der älteren Marke ist bedeutungslos. Die übrigen Elemente der älteren Marke sind entweder ebenso bedeutungslos oder, sofern ihre Bedeutung verstanden wird, höchstens unterdurchschnittlich unterscheidungskräftig. Die Elemente „by Maskulin“ des angegriffenen Zeichens werden als Hinweis auf den verantwortlichen Designer/Hersteller bzw. als Dachmarke wahrgenommen und sind deshalb unterscheidungskräftig.


Insgesamt sind die Zeichen begrifflich daher jedenfalls durchschnittlich ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist.


Die Antragstellerin hat nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass ihre Marke durch intensive Benutzung/Bekanntheit besonders kennzeichnungskräftig ist.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Verbrauchers im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz einiger für einen Teil der Verbraucher kennzeichnungsschwacher Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Die Übereinstimmungen in den Zeichen sind zwar nicht überwältigend, reichen jedoch in Anbetracht der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der Waren aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, da die übereinstimmenden Elemente in beiden Zeichen eine unabhängige und unterscheidungskräftige Rolle spielen.


Wenngleich die Marken nicht notwendigerweise direkt verwechselt werden, besteht jedenfalls die Gefahr, dass der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass sie unterschiedliche Versionen desselben Zeichens darstellen, die verschiedene Kollektionen oder Produktlinien eines Unternehmens oder wirtschaftlich verbundener Unternehmen kennzeichnen.


Dies gilt umso mehr in Bezug auf den Teil der Verbraucher, der die Elemente „True Competition“ und „maskulin“ als Slogan bzw. Hinweis auf die Waren wahrnimmt, und betreffend jene Waren, für welche die Unterscheidungskraft dieser Elemente hierdurch gemindert wird.


Hinsichtlich der Ausführungen des Unionsmarkeninhabers ist festzustellen, dass vorliegend das Bestehen einer Verwechslungsgefahr auf Grundlage der Marken wie eingetragen zu prüfen ist. Daher spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie die Marken im Verkehr tatsächlich verwendet werden.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.


Daher ist der Antrag auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 30 2017 109 324 der Antragstellerin begründet. Daraus folgt, dass die angegriffene Marke für alle angegriffenen Waren nichtig erklärt werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die in einem Nichtigkeitsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da der Inhaber der Unionsmarke die unterliegende Partei ist, trägt er die Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.




Die Löschungsabteilung


Martin EBERL


Natascha GALPERIN


Judit NÉMETH




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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