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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 065 664
Wolfgang Mattern, Flammberg 34, 59759 Arnsberg, Deutschland (Widersprechender)
g e g e n
Daniel Gutendorf, Im Hofacker 26, 56220 Urmitz, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Preusche & Partner Patent- und Rechtsanwälte mbB, Schlossstrasse 1, 56068 Koblenz, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 10.01.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 3 065 664 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:
Klasse 16: Adressetiketten; Stickers [Papeteriewaren]; Selbstklebende Ordnerrücken; Ablösbare, selbstklebende Notizzettel.
Klasse 20: Anzeigetafeln aus Kunststoff; Anzeigetafeln [leere Anschlagtafeln]; Anschlagtafeln zum Beschreiben; Anschlagtafeln in Form von Möbeln; Anschlagtafeln; Anzeigetafeln für Ausstellungsräume; Anzeigetafeln für Punktzahlen; Ausstellungstafeln.
Klasse 35: Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schreibwaren; Administrative Bearbeitung und Organisation von Versandhandelsdienstleistungen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Reinigungsmittel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Papier- und Schreibwaren.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 661 621 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Der Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 661 621 für die Wortmarke „PRODUCTIONPLATE“ ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 12 493 301 für die Wortmarke „ProductionGate“. Der Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität; Aufgezeichnete Daten; Geräte zur Behandlung mittels Elektrizität; Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Magnete, Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Navigations- , Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Software; Aufgezeichnete Dateien; Computerbetriebssysteme; Anwendungs-software; Aus dem Internet herunterladbare Computerprogramme; Betriebssoftware für den Betrieb von virtuellen Privatnetzen (VPN); Bildschirmschoner; Computergrafiksoftware; Computerprogramme [herunterladbar]; Computerprogramme für Projektmanagement; Computerprogramme für Telekommunikationszwecke; Computer-programme für den Zugriff auf und die Verwendung des Internet; Computerprogramme für die Bildverarbeitung; Computerprogramme für interaktives Fernsehen und für interaktive Spiele und/oder Quizprogramme; Computerprogramme in Bezug auf lokale Netze; Computersoftware auf dem Gebiet des elektronischen Publizierens; Computersoftware für Abrechnungszwecke in Verbundnetzwerken auf dem Gebiet der Telekommunikation; Computersoftware für Datenbankverwaltung; Computersoftware für das Dokumentenmanagement; Computersoftware für den Zugang zu Informationsverzeichnissen, die aus dem weltweiten Computernetz heruntergeladen werden können; Computersoftware für den elektronischen Handel; Computersoftware für die Datenübertragung zwischen Computern über ein lokales Netz; Firmware; Computersoftware zur Analyse von Marktinformationen; Computersoftware zur Anwendung und Datenbankintegration; Computersoftware zur Automatisierung des Data-Warehousing; Computersoftware zur Datensuche; Computersoftware zur akustischen Steuerung von Computern und von deren Betrieb; Computersoftwareplattformen; Computersoftwareprogramme für das Datenbankmanagement; Computersoftwareprogramme für die Tabellenkalkulation; Datenkommunikationssoftware; Daten-verarbeitungsprogramme; Datenverarbeitungssoftware; Daten-verarbeitungssoftware für die Textverarbeitung; Daten-verarbeitungssoftware für grafische Darstellungen; Elektronische Tafeln; Entwicklungstools für Computersoftware; Herunterladbar Computersoftware aus einem weltweiten Computerinformationsnetz; Computersoftware zur Erstellung von durchsuchbaren Datenbanken mit Informationen und Daten; Computersoftware zur Genehmigung des Zugriffs auf Datenbanken; Computersoftware zur Steuerung und Verwaltung von Zugangsserveranwendungen; Computersoftware zur Verwendung bei der Migration zwischen verschiedenen Computernetz-Betriebssystemen; Computersoftware zur Verwendung für Fernablesungen an Messgeräten; PC-Anwendungssoftware für Dokumentenkontrollsysteme; PC-Anwendungssoftware zur Verwaltung von Dokumentenkontrollsystemen; Produktionsautomatisierungs-software; Programme für Computer; Prozesssteuerungssoftware; Simulationssoftware zur Verwendung in digitalen Computern; Software für Computertelefonie; Software für biometrische Systeme zur Identifizierung und Authentifizierung von Personen; Software-Anwendungen für Computer [herunterladbar]; In digitaler Form gespeicherte Computerprogramme; Integrierte Softwarepakete zur Verwendung bei der Laborautomatisierung; Interaktive Computersoftware; Kommunikationssoftware; LAN-Betriebssoftware; Monitore [Computerprogramme]; Netzverwaltungssoftware; Software für Kartenlesegeräte; Software für Tabellendarstellungen; Software zur Auswertung von Finger- oder Handabdrücken; Softwarepakete; Treibersoftware; USB-Betriebssoftware [universal serial bus]; WAN-Betriebssoftware.
Klasse 35: Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Handelsdienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Analyse von Betriebsführung; Analyse betriebswirtschaftlicher Systeme; Aktualisierung von Geschäftsinformationen in Computerdatenbanken; Sammeln und Systematisieren von Geschäftsdaten; Analyse von Geschäftsdaten; Analyse von Geschäftsinformationen; Analyse von Unternehmensstatistiken; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Ausforschung in geschäftlichen Angelegenheiten; Ausforschungen bezüglich Geschäftsangelegenheiten; Auskünfte in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten mittels Computerdatenbanken oder dem Internet; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten mittels Computerterminals; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten mittels einem globalen Computernetzwerk oder dem Internet; Auskünfte in Geschäftsfragen; Auskünfte in kommerziellen und Geschäftsangelegenheiten; Auskünfte über Geschäftsangelegenheiten mittels Computerdatenbanken; Auskünfte über den Warenverkehr; Benchmarking [Bewertung der Unternehmensorganisation]; Beratung und Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; Betriebswirtschaftliche Auswertungen und Analysen; Betriebswirtschaftliche Beratung mittels Computer; Betriebswirtschaftliche Bewertung von Geschäftsmöglichkeiten; Betriebswirtschaftliche Bewertungen in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten; Bewertungen in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten industrieller Betriebe; Bewertungen in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten kommerzieller Betriebe; Bewertungen in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten professioneller Betriebe; Computergestützte Auskünfte hinsichtlich Geschäftsführung; Computergestützte Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Auskünfte zu Geschäftsstatistiken; Auskünfte über Geschäftsführung; Auskünfte über Wirtschaftsangelegenheiten für Geschäftszwecke; Computergestützte Geschäftsauskünfte; Durchführung von Unternehmensstudien; Erstellen von Geschäftsanalysen; Erstellen von Studien zur internen Unternehmenskommunikation; Erstellen von Verkaufsanalysen; Erstellen von Wirtschaftlichkeitsstudien bezogen auf Unternehmen; Erstellen von computergestützten Geschäftsstatistiken; Erstellen von Wirtschaftsanalysen für Geschäftszwecke; Erstellen von Wirtschaftsstudien für Geschäftszwecke; Erstellen von betriebswirtschaftlichen Machbarkeitsstudien; Erstellen von statistischen Unternehmensstudien; Erstellung von Unternehmensprojektstudien; Geschäftsinformationen mittels weltweiter Computernetze; Kostenschätzung [Hilfe bei der Geschäftsführung]; Marktforschung in Bezug auf neue Unternehmen; Geschäftsinformationen; Geschäftsberichtserstellung; Geschäftliche Marktanalysen; Erteilen von Informationen in Bezug auf die Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken; Preisanalysedienste; Unternehmensanalyseservice; Unternehmens-bewertungen und -beurteilungen in Geschäftsangelegenheiten; Vergleichsdienste für Herstellungsprozesse, Managementpraktiken, Waren oder Dienstleistungen [Benchmarking]; Zusammenstellen von Geschäftsdaten; Zusammenstellung und Analyse von Informationen und Daten in Bezug auf Geschäftsführung; Zusammenstellung und Bereitstellung von Preis- und Statistikinformationen von Handel und Gewerbe.
Klasse 42: IT-Dienstleistungen; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Datenvervielfältigungs- und -konvertierungsdienste, Daten-kodierungsdienste; Entwicklung von Computerhardware; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; Hosting-Dienste, Software as a Service (SaaS) und Vermietung von Software; IT- Beratungs-, Auskunfts- und Informationsdienstleistungen; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; Vermietung von Computerhardware und -anlagen; Aktualisierung von Speicherbanken [Software] von Computersystemen; Aktualisierung von Webseiten für Dritte; Analyse großer Datenmengen hinsichtlich der Beziehungen der Daten untereinander, gezielte Datensuche; Analysedienstleistungen in Bezug auf Rechner; Computer- und Computersoftwarevermietung; Bereitstellung von Suchmaschinen; Computer-Vermietung und Aktualisierung von Computersoftware; Computerdesign; Computerdiagnostik; Computerforschungsdienstleistungen; Computer-gestützte technische Datenanalyse; Computergrafikdesign; Computersystemanalysen; Computersystementwicklung; Daten-migrationsdienstleistungen; Design und Entwicklung von Computerdatenbanken; Design von Computersystemen; Designdienstleistungen für Computersoftware; Entwurf von Konfigurationen für Computergruppen; Entwurf von Telekommunikationsgeräten und -anlagen; Entwurf von Testprogrammen für die Datenübertragung; Entwurf von elektronischen CD-ROM-Formaten für Computerdatenbanken; Entwurfsdienst-leistungen für Datenprozessoren; Entwurfsdienstleistungen in Bezug auf Datenverarbeitungsprogramme; Entwurfsdienstleistungen in Bezug auf Prüfprogramme für die Datenverarbeitung; Integration von Computersystemen und Computernetzen; Konfigurierung von Computernetzen; Integration von Rechnersystemen; Konzeption von Computern und Programmen für Handelsanalysen und -berichte; Kundenspezifische Erstellung von Computerhardware und Computersoftware; Leistungsbewertung von Computersystemen [Computersystemanalysen] im Vergleich mit Benchmark-Referenzwerten; Leistungsbewertung von Datenverarbeitung im Vergleich mit Benchmark-Referenzwerten; Management von Computerprojekten; Planungsdienstleistungen für Daten-verarbeitungssysteme; Programmierung elektronischer Steuerungs-systeme; Technische Forschung auf dem Gebiet der Computer; Technologische Dienstleistungen in Bezug auf Computer; Technologische Forschung auf dem Gebiet der Computer; Vergleichende Analysestudien zur Effizienz von Computersystemen; Vergleichende Analysestudien zur Leistung von Computersystemen; Vermietung und Pflege von Computersoftware; Vermietung von Computerhardware und Computersoftware.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 16: Adressetiketten; Stickers [Papeteriewaren]; Selbstklebende Ordnerrücken; Ablösbare, selbstklebende Notizzettel; Selbstklebende Wanddekorationen aus Papier [Klebebilder]; Selbstklebefolie aus Kunststoff zum Anbringen von Bildern.
Klasse 20: Anzeigetafeln aus Kunststoff; Anzeigetafeln [leere Anschlagtafeln]; Anschlagtafeln zum Beschreiben; Anschlagtafeln in Form von Möbeln; Anschlagtafeln; Anzeigetafeln für Ausstellungsräume; Anzeigetafeln für Punktzahlen; Ausstellungstafeln; Kfz-Kennzeichen aus Kunststoff zur Dekoration.
Klasse 35: Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informations-dienstleistungen; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schreibwaren; Administrative Bearbeitung und Organisation von Versandhandelsdienstleistungen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Reinigungsmittel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Papier- und Schreibwaren.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.
Insoweit der Anmelder in seinen Stellungnahmen argumentiert, die Parteien seien auf unterschiedlichen Märkten aktiv, so erinnert die Widerspruchsabteilung daran, dass für den Vergleich der Waren und Dienstleistungen der Wortlaut der jeweiligen Verzeichnisse von Waren/Dienstleistungen maßgeblich ist. Jede tatsächliche oder beabsichtigte nicht im Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen aufgeführte Benutzung ist für den Vergleich unerheblich, da dieser Vergleich Teil der Prüfung einer Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Waren/Dienstleistungen ist, auf die der Widerspruch gestützt wird und gegen die der Widerspruch gerichtet ist; es handelt sich nicht um eine Prüfung einer tatsächlichen Verwechslung oder Verletzung (16/06/2010, T-487/08, Kremezin, EU:T:2010:237, § 71).
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 16
Bei den angefochtenen Waren Adressetiketten; Stickers [Papeteriewaren]; Selbstklebende Ordnerrücken; Ablösbare, selbstklebende Notizzettel handelt es sich um Schreibwaren. Es bestehen gewisse markenrechtlich relevante Berührungspunkte zu den Magneten des Widersprechenden der Klasse 9. Magnete können auf verschiedene Weise verwendet werden und können einer Vielzahl von Zwecken dienen. Unter anderem werden sie routinemäßig als funktionaler Gegenstand oder im Sinne von Schreibwaren zu Hause (z. B. Kühlschrankmagnete) oder in der Büroumgebung (z. B. Brettmagnete) zur Fixierung von Erinnerungshilfen oder Papierblättern in Präsentationen verwendet. Insoweit können sie denselben Zweck dienen und darüber hinaus in Vertriebswegen und relevantem Publikum übereinstimmen, daher sind diese Waren ähnlich.
Die angefochtenen Waren Selbstklebende Wanddekorationen aus Papier [Klebebilder]; Selbstklebefolie aus Kunststoff zum Anbringen von Bildern sind im Gegensatz zu den vorgenannten Waren keine Schreibwaren, sondern Dekoration. Daher bestehen markenrechtlich keine relevanten Berührungspunkte zu den Magneten des Widersprechenden der Klasse 9, weil diese nicht denselben Zweck erfüllen. Die strittigen Waren stimmen in ihrer Art, ihren Vertriebswegen, ihrer Herstellung und Nutzung nicht überein. Außerdem konkurrieren und ergänzen sich diese Waren nicht, daher sind diese strittigen Waren unähnlich. Dasselbe ist in Bezug zu den anderen Waren und Dienstleistungen des Widersprechenden zutreffend.
Angefochtene Waren in Klasse 20
Die angefochtenen Waren Anzeigetafeln aus Kunststoff; Anzeigetafeln [leere Anschlagtafeln]; Anschlagtafeln zum Beschreiben; Anschlagtafeln in Form von Möbeln; Anschlagtafeln; Anzeigetafeln für Ausstellungsräume; Anzeigetafeln für Punktzahlen; Ausstellungstafeln sind den elektronische Tafeln der Klasse 9 des Widersprechenden ähnlich. Sie verfügen über denselben Zweck, stimmen in den Vertriebswegen sowie den relevanten Verbrauchern überein und stehen darüber hinaus auch im Wettbewerb zueinander.
Dies gilt jedoch nicht für die angefochtenen Kfz-Kennzeichen aus Kunststoff zur Dekoration, die ausschließlich Dekorationszwecken dienen. Daher sind diese den Waren und Dienstleistungen des Widersprechenden unähnlich, weil sie über keine Gemeinsamkeiten verfügen. Sie unterscheiden sich in ihrer Natur, ihrem Zweck sowie der Anwendungsmethode. Ferner handelt es sich um Waren, die sich weder ergänzen, noch stehen sie im Wettbewerb zueinander. Sie folgen nicht denselben Vertriebswegen, richten sich nicht an dieselben relevanten Verbraucher und werden schlussendlich von unterschiedlichen Unternehmen hergestellt. Dasselbe ist auch in Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 zutreffend.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnisse enthalten (einschließlich Synonyme).
Die angefochtenen Dienstleistungen Administrative Bearbeitung und Organisation von Versandhandelsdienstleistungen sind den Dienstleistungen Erteilen von Informationen in Bezug auf die Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken des Widersprechenden in Klasse 35 ähnlich. Die Dienstleistungen der administrativen Bearbeitung und Organisation von Versandhandelsdienstleistungen ähneln den Dienstleistungen der computergestützten Dateiverwaltung, nämlich der Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken. Diese Dienste dienen demselben Zweck (Dienste, die Unternehmen bei der Durchführung von Geschäftsvorgängen unterstützen sollen), haben dieselben Anbieter und richten sich an dieselbe Zielgruppe.
Die angefochtenen Dienstleistungen Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schreibwaren; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Reinigungsmittel und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Papier- und Schreibwaren sind den Handelsdienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste des Widersprechenden zumindest geringfügig ähnlich. Der Verkauf von Waren sowohl im Einzelhandel als auch im Großhandel als Dienstleistung, für die der Schutz einer Unionsmarke angestrebt werden kann, besteht nicht allein aus dem reinen Vorgang des Verkaufs der Waren, sondern ebenso aus den Dienstleistungen um den eigentlichen Warenverkauf herum. Diese werden in der Erläuterung zur Klasse 35 der Nizza-Klassifikation als „das Zusammenstellen verschiedener Waren (ausgenommen deren Transport) für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern“, beschrieben.
Das Gericht hat ferner darauf hingewiesen, „dass der Zweck des Einzelhandels im Verkauf von Waren an den Verbraucher besteht. Dieser Handel umfasst neben dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit, die ein Wirtschaftsteilnehmer entfaltet, um zum Abschluss eines solchen Geschäftes anzuregen. Diese Tätigkeit besteht insbesondere in der Auswahl eines Sortiments von Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und im Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen“ (07/07/2005, C-418/02, Praktiker, EU:C:2005:425, § 34). Der Verbraucher kann beim Kauf normalerweise auch Informationen zu dem jeweiligen Produkt anfordern, und somit gibt es markenrechtlich einen Berührungspunkt zu den Verbraucherinformationsdienste des Widersprechenden, nämlich den übereinstimmenden Zweck sowie die Übereinstimmung in den Endverbrauchern. Dies gilt entsprechend für die Großhandelsdienstleistungen, die den Verkauf der Waren an Händler umfassen.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (zu unterschiedlichen Graden) ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum bzw. an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichen Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.
Da die Allgemeinheit eher einer Verwechslungsgefahr unterliegt, wird die Prüfung auf dieser Grundlage erfolgen.
c) Die Zeichen
ProductionGate
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PRODUCTIONPLATE
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Die Vergleichszeichen sind Wortmarken, und daher ist deren Groß- oder Kleinschreibung irrelevant.
Die Wortelemente „production“, „gate“ und „plate“ sind englische Wörter, die in Bezug auf die relevanten Waren und Dienstleistungen eine geringere Kennzeichnungskraft aufweisen können. Die Widerspruchsabteilung hält es daher für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den nicht englischsprachigen Teil des relevanten Publikums zu richten, für die diese Wortelemente keine Bedeutung haben und somit voll kennzeichnungskräftig sind, zum Beispiel auf den Griechisch und Ungarisch sprechenden Teil.
Da weder das Element „production“ beider Zeichen noch die weiteren Elemente vom relevanten Publikum verstanden werden, gibt es auch keinen Anlass, die Zeichen aufzuspalten. Eine Aufspaltung ist nur dann angemessen, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die fraglichen Bestandteile eindeutig als voneinander getrennte Elemente wahrnehmen (13/02/2007, T‑256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57; 13/02/2008, T‑146/06, Aturion, EU:T:2008:33, § 58). In diesem Fall wird das Publikum den Ausdruck „ProductionGate“ trotz einer Binnengroßschreibung nicht trennen, sondern als Ganzes auffassen. Das Wortelement hat als Ganzes keine Bedeutung und ist daher für das relevante Publikum kennzeichnungskräftig. Nichts anderes gilt für das Zeichen „PRODUCTIONPLATE“ aufgrund der fehlenden Bedeutung für die Elemente.
Beide Zeichen sind daher normal kennzeichnungskräftig.
Bildlich und in klanglicher Hinsicht stimmen die Zeichen in Bezug auf den Anfang „Production“ und dem Ende „-ate“ überein, also in „Production**ate“. Sie unterscheiden sich leicht in Bezug auf die mittleren Buchstaben, nämlich „G“ beim älteren und „PL“ beim angefochtenen Zeichen. Obwohl dies zu einem leicht unterschiedlichen Klang führt, wird dies dennoch aufgrund der Position in der Mitte weniger Beachtung finden.
Darüber hinaus gilt, dass, wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, sie im Allgemeinen dazu neigen, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
Die Zeichen sind daher bildlich und klanglich überdurchschnittlich ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Der Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass seine Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise ähnlich (zu unterschiedlichen Graden) und teilweise unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke gilt als durchschnittlich. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher variiert zwischen durchschnittlich bis hoch.
Die Zeichen sind bildlich und klanglich überdurchschnittlich ähnlich, da sich ihre Ähnlichkeit auf die Anfangs- und Endbuchstaben der strittigen Wortmarken stützt, nämlich „Production**ate“. Der begriffliche Vergleich bleibt neutral.
Die Unterschiede sind nur auf die mittleren Buchstaben beschränkt. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese Abweichung von Verbrauchern in einer Erwerbssituation zuverlässig erinnert wird. Außerdem „ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Griechisch und Ungarisch sprechenden Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung des Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch, ähnlich und geringfügig ähnlich sind. Wegen der Ähnlichkeit der Zeichen und trotz hoher Aufmerksamkeit besteht sogar bei den geringfügigen ähnlichen Dienstleistungen Verwechslungsgefahr.
Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls hinsichtlich der noch verbleibenden Waren zurückgewiesen werden muss, weil die Zeichen offensichtlich nicht identisch sind.
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Konstantinos MITROU |
Astrid Victoria WÄBER |
Claudia MARTINI |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.