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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 04/07/2018
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PREUSCHE & PARTNER Patent- und Rechtsanwälte mbB Schlossstrasse 1 56068 Koblenz ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017661621 |
Ihr Zeichen: |
GPG02-TM1033DE00 |
Marke: |
PRODUCTIONPLATE
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Daniel Gutendorf Im Hofacker 26 D-56220 Urmitz ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 25.01.2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 04.04.2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Zeichen sei unterscheidungskräftig, da es sich bei dem Zeichen um einen Phantasiebegriff und eine Wortneuschöpfung handele. Es gäbe keine lexikalischen Einträge für das Zeichen. Die Wortkombination hätte im englischen Sprachgebrauch keinen klaren Sinngehalt im Zusammenhang mit den beanstandeten Waren und Dienstleistungen. Es sei für ein englisches Wort ungewöhnlich lang und eine Zusammensetzung zweier Substantive sei im Englischen ebenfalls unüblich.
Der Ausdruck sei mehrdeutig und nicht beschreibend. Das Amt nehme eine zergliedernde und analysierende Betrachtungsweise bei seiner Beurteilung des Zeichens vor. Das Zeichen richte sich nur an Durchschnittsverbraucher und nicht an ein Fachpublikum wie z.B. Drucker oder Fotografen. Die Begriffsbedeutung von „PRODUTIONPLATE“ habe keinen konkreten Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen.
Es bestehe kein Freihaltebedürfnis.
Die Anmelderin verweist auf eine frühere Unionsmarkeneintragung.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Das Zeichen betrifft die Wortmarke „PRODUCTIONPLATE“.
Die Zurückweisung betrifft Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 16, 20, 40 und 42.
Es handelt es sich im vorliegenden Fall bei den zu beanstandenden Waren und Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um Waren und Dienstleistungen, die sowohl für den Durchschnittsverbraucher als auch für ein Fachpublikum bestimmt sind. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise wird daher hoch sein bzw. der von Verbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind.
Die Anmeldung wurde gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandet.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zu Punkt 1
Es ist der Anmelderin dahingehend zu widersprechen, dass das Zeichen Unterscheidungskraft besitzt und die betriebliche Herkunftsfunktion erfüllt. Der Anmeldung fehlt für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
Ein Zeichen hat dann Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die relevanten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies ist im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen und aus der Perspektive der Wahrnehmung des von diesen Waren und Dienstleistungen angesprochenen Publikums zu beurteilen (12.01.2006, C-173/04 P, Standbeutel, EU:C:2006:20, § 25; 26.04.2012, C-307/11 P, Winkel, EU:C:2012:254, § 50).
Die Anmeldung wurde konkret in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen geprüft und ist als beschreibendes und nicht unterscheidungskräftiges Zeichen teilweise zurückzuweisen.
Das Zeichen wurde als Wortmarke angemeldet. Es handelt sich bei der angemeldeten Marke um eine bloße Aneinanderreihung von zwei Bestandteilen, die in ihrer Zusammenfügung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft haben. Der Gesamtbegriff weicht nicht vom üblichen Sprachgebrauch ab. Der Begriff ist klar verständlich und erfordert keinen Interpretationsaufwand. Bei dem Zeichen handelt es sich um eine Kombination von verschiedenen Bestandteilen, die im englischen Sprachgebrauch üblicherweise zusammen verwendet werden. Der erste Bestandteil „PRODUCTION“ bedeutet in der Verfahrenssprache „Produktion“ und der zweite Bestandteil „PLATE“ steht für „Platte, Schild“. Es erfordert keine geistige Anstrengung seitens der Verbraucher, die übliche Wortkombination trotz des ausgelassenen Leerzeichens zu verstehen. Das Zeichen besitzt keine ungewöhnlichen, auffälligen oder überraschenden Elemente, die dem Zeichen Unterscheidungskraft verleihen können.
Es gibt auch keine andere Variante für die maßgeblichen Verkehrskreise, das zusammengeschriebene Zeichen „PRODUCTIONPLATE“ anders als die auseinandergeschriebene Wortfolge „PRODUCTION PLATE“ auszusprechen und in diesem Sinne als „Produktionsschild“ zu verstehen. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob zusammengesetzte und/oder lange Wörter im englischen Sprachgebrauch unüblich sind oder nicht.
Die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, führt wiederum nur zu einer Marke, die als Ganzes beschreibend ist (12.2.2004, C-265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 39, 43). Somit hat eine sprachliche Neuschöpfung aus mehreren Bestandteilen, von denen jeder beschreibend ist, selbst einen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 (1) (c) UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht („Biomild“, § 39). Darüber hinaus ist die Auslassung eines Leerzeichens in einem ansonsten feststehenden aus zwei Wörtern bestehenden Begriff schon keine Neuschöpfung, jedenfalls aber nicht ungewöhnlich.
Von einer Phantasiebezeichnung kann daher vorliegend nicht die Rede sein. Es handelt sich um zwei für die Waren und Dienstleistungen beschreibende Ausdrücke, die auch zusammengefügt zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen.
Soweit die Anmelderin eine Schutzfähigkeit mit einem fehlenden lexikalischen Nachweis begründet, ist darauf hinzuweisen, dass ein Nachweis in Wörterbüchern nicht erforderlich ist (17.06.2009, T-464/07, PharmaResearch, § 40). Im Übrigen sind Wörterbücher nicht derart aufgebaut, dass sich sämtliche mögliche Wortkombinationen nachweisen lassen. Vorliegend wurde eine sprach- und branchenübliche Wortfolge die aus lexikalisch nachweisbaren Bestandteilen besteht, durch Auslassung des Leerzeichens zu einem Wort zusammengefasst.
Die Bedeutung des Gesamtbegriffs „PRODUCTIONPLATE“ ist dem englischsprachigen Verkehr ohne weiteres ersichtlich, auch wenn die Wortkombination als Gesamtbegriff nicht lexikalisiert sein sollte. Nicht alle Wortkombinationen können lexikalisiert sein. Dies heißt aber nicht, dass der Begriff nicht in seiner Gesamtheit aufgrund seiner einzelnen Bestandteile verständlich sei.
Da keine weiteren Gestaltungselemente oder darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen nicht als betriebliche Kennzeichnung wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer bezüglich ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden, wird von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.
Zu Punkt 2
Nach Ansicht der Anmelderin sei das Zeichen mehrdeutig und daher nicht beschreibend.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16.09.2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23.10.2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26.11.2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19.09.2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).
Grundsätzlich gilt, dass eine bloße Kombination von Elementen, von denen jedes die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen selbst beschreibt, weiterhin diese Merkmale beschreibt. Wenn diese Elemente bloß zusammengebracht werden, ohne ungewöhnliche Varianten einzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Syntax oder Bedeutung, so kann dies nicht zu etwas anderem führen als einem beschreibenden Zeichen.
Die Anmelderin sei der Meinung, dass das Amt das Zeichen nicht als Gesamtbezeichnung betrachtet hätte und macht geltend, dass das Amt eine zergliedernde und analysierende Betrachtungsweise bei seiner Beurteilung des Zeichens vornehme. Trotzdem hat das Amt, entgegen der Ansicht der Anmelderin, für die Beurteilung der Unterscheidungskraft das Zeichen in seiner Gesamtheit betrachtet. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19.09.2001, T 118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, Rndr. 59).
Die angemeldete Bezeichnung besteht aus den im Englischen verständlichen Begriffen „production“ und „plate“. Beide Wörter, die das streitige Wortzeichen bilden, sind ein Ausdruck, der von den englischsprachigen Verbrauchern innerhalb der EU ohne weiteres Nachdenken als „Produktionsschild“ verstanden wird.
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (23.10.2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).
Die Anmelderin führt in diesem Sinne auf, dass das deutsche Kunstwort „Produktionsplatte“ in Analogie zu „PRODUCTIONPLATE“ verwendet werden könnte, aber unklar sei, welche Waren und Dienstleistungen angeboten werden würden. Eine Internetrecherche nach den Begriffen „Produktionsplatte“ und „Produktionsschild“ führte zu den gleichen Waren, nämlich zu Schildern, die auf Produkten aufgebracht werden.
Die Wortkombination wird, auch wenn sie zusammengeschrieben wurde, nicht als Herkunftshinweis, sondern als eine beschreibende Kombination für Produktionsschilder/platten verstanden. Es ist davon auszugehen, dass sowohl die englischsprachigen Durchschnittsverbraucher als auch ein Fachpublikum sofort den Sinngehalt der Worte erfassen und dass sie das Zeichen keiner weiteren Analyse unterziehen werden. Entgegen der Ansicht der Anmelderin, ist das Amt der Meinung, dass auch für Verbraucher wie Drucker oder Fotografen das Zeichen im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen wie oben dargestellt als Produktionsschild/platte verstehen würden. Es handelt sich um zwei Wörter, die zusammengefügt zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen.
Nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise besteht ein direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck „PRODUCTIONPLATE“ und den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen. Der Begriff „PRODUCTIONPLATE“ bezeichnet, dass es sich um Produktschilder in der Klasse 20 wie z.B. Schilder aus Kunststoff; Kunststofftafeln und -schilder; Schilder aus Holz oder Kunststoff handelt. Diese werden auf den verschiedensten Erzeugnissen und Produkten angebracht, um sie zu identifizieren. Sie werden üblicherweise auf Produkte geklebt und kennzeichnen die Herkunft oder geben dem Verbraucher andere wichtige Informationen zu dem Produkt. Die Schilder können individuell beschriftet werden. Bei den Schildern in der Klasse 9 handelt es sich unter anderem um digitale Schilder. Diese erfüllen den gleichen Zweck, wie die Schilder der Klasse 20, nämlich dass sie die verschiedensten Produkte kennzeichnen. Produktschilder können gedruckt werden, und sind somit Druckereierzeugnisse der Klasse 16. Auf die Produktschilder können u.a. Aufkleber und Selbstklebende Buchstaben und Zahlen aufgebracht werden. Die Stiftsets; Stifte [mehrfarbig]; Farbige Stifte; und Stifte [Schreibwaren] können speziell auf die Beschriftung solcher Schilder abgestimmt sein, ebenso wie die dazugehörigen Reinigungsmittel in der Klasse 3, damit die Schilder aus den verschiedensten Materialen wiederverwendet werden können. Die Dienstleistungen stehen im engen Zusammenhang mit den angebotenen Waren, da es sich dabei um die Beschriftung von Schildern in der Klasse 40 bzw. um den Entwurf und den Design von Schildern in der Klasse 42 handelt.
Das Zeichen enthält eine logische und in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar eingängige und auch auf dem Markt gebräuchliche Aussage. Eine Ungewöhnlichkeit des Zeichens in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen kann in diesem Fall nicht festgestellt werden. Auch von einer Phantasiebezeichnung kann vorliegend nicht die Rede sein. Es handelt sich um zwei Wörter, die auch zusammengefügt zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen.
Die maßgeblichen Verbraucher nehmen das Zeichen als Quelle von Informationen über Art, Beschaffenheit, beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren und der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen wahr.
Zu Punkt 3
Dem Argument der Anmelderin, dass kein Freihaltebedürfnis besteht, kann das Amt nicht zustimmen. Das Zeichen „PRODUCTIONPLATE“ gibt ein wesentliches Merkmal der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, wie unter Punkt 2 beschrieben, an. Der Ausdruck enthält keine weiteren Bestandteile, die es über seine offensichtliche Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglicht, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen einzuprägen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104/EWG, welche dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV entspricht, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht (siehe EuG vom 12.06.2013., T-0598/11, Lean Performance Index, E50). Der Nachweis einer bereits bestehenden beschreibenden Verwendung muss das Amt nicht erbringen. Selbst wenn die Bezeichnung „PRODUCTIONPLATE“ aktuell nicht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen benutzt wird, so erscheint es aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zumindest denkbar, möglich und sinnvoll, dass das Zeichen zukünftig für diese Waren und Dienstleistungen verwendet werden kann. Dies reicht für die Bejahung eines Eintragungshindernisses nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus (vgl. analog 04.05.1999, C-108/97 & C-109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230).
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung beschreibende Marken ausgeschlossen, d.h. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren- oder Dienstleistungsgruppen dienen können, für die diese Eintragung beantragt wird. Damit verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (04.05.1999, C-108/97 & C-109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 24-25).
Die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse muss dabei streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06.05.2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, § 59; 21.10.2004, C-64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 45).
Zu Punkt 4
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine ähnliche Eintragung vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15.09.2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09.10.2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27.02.2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Die von der Anmelderin zitierte frühere Unionsmarkeneintragung Nr. 824243 aus dem Jahr 1998 wurde berücksichtigt. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die von der Anmelderin zitierte Eintragung zum einen ein anderes Zeichen betrifft und nur teilweise vergleichbare Waren und Dienstleistungen.
Eine Gleichbehandlung kann der Anmelder nur in dem Rahmen geltend machen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionsmarken, denen unter Umständen ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat.
Der Verweis auf eine vermeintlich vergleichbare Voreintragung ändert an diesem Befund nichts. Die von der Anmelderin zitierte Eintragung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und rechtfertigt keine andere Entscheidung (Urteil „Streamserve“, § 66; 12.02.2009, C-39/08, „Volkshandy“, EU:C:2009:91, § 13).
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV nicht schutzfähig.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 661 621 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 3 |
Kleberentferner; Reinigungsmittel; Reinigungsschaum [Reinigungsmittel]; Reinigungsmittel für den Haushalt.
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Klasse 9 |
Schilder [mechanisch]; Digitale Schilder.
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Klasse 16 |
Druckereierzeugnisse; Aufkleber [Abziehbilder]; Aufkleber für Kraftfahrzeugstoßstangen; Aufkleber, Selbstklebende Buchstaben und Zahlen; Stiftsets; Stifte [mehrfarbig]; Farbige Stifte; Stifte [Schreibwaren].
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Klasse 20 |
Schilder aus Kunststoff; Kunststoffhalter für Schilder; Kunststofftafeln und -schilder; Schilder aus Holz oder Kunststoff; Displays, Ständer und Beschilderung, nicht aus Metall; Kunststoffschilder; Namensabzeichen aus Kunststoff; Präsentationstafeln; Rahmen für Schilder; Reklametafeln; Übersichtstafeln; Selbstklebende Anschlagtafeln.
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Klasse 40 |
Beschriften von Schildern.
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Klasse 42 |
Gestaltung von Schildern; Entwurf von Schildern. |
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden, nämlich für:
Klasse 16 |
Adressetiketten; Stickers [Papeteriewaren]; Aufkleber; Selbstklebende Ordnerrücken; Ablösbare, selbstklebende Notizzettel; Selbstklebende Wanddekorationen aus Papier [Klebebilder]; Selbstklebefolie aus Kunststoff zum Anbringen von Bildern.
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Klasse 20 |
Anzeigetafeln aus Kunststoff; Anzeigetafeln [leere Anschlagtafeln]; Anschlagtafeln zum Beschreiben; Anschlagtafeln in Form von Möbeln; Anschlagtafeln; Anzeigetafeln für Ausstellungsräume; Anzeigetafeln für Punktzahlen; Ausstellungstafeln; Kfz-Kennzeichen aus Kunststoff zur Dekoration.
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Klasse 35 |
Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schreibwaren; Administrative Bearbeitung und Organisation von Versandhandelsdienstleistungen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Reinigungsmittel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Papier- und Schreibwaren.
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Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Kristin KROLZIK