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Widerspruchsabteilung |
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Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Poppelsdorfer Allee 25-33, 53115, Bonn, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Geskes Patent- und Rechtsanwälte, Gustav-Heinemann-Ufer 74b, 50968, Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Team Beverage AG, Flughafenallee 15, 28199 Bremen, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Upper West Kantstraße 164, 10623 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 24.09.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 3 066 725 wird für alle angefochtenen Dienstleistungen stattgegeben, und zwar
Klasse 36: Versicherungswesen; Vermittlung von Versicherungen; Beratung in Bezug auf Versicherungen; Vermittlung von Bankdienstleistungen, insbesondere Versicherungsverträgen.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 665 704 wird für alle angefochtenen Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Dienstleistungen weitergeführt werden.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 665 704 “Team Beverage“ (Wortmarke) ein, und zwar gegen einige der Dienstleistungen der Klasse 36. Der Widerspruch beruht auf der Europäischen Markeneintragung Nr. 11 606 101 „TEAM“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Dienstleistungen:
Klasse 36: Versicherungswesen, insbesondere Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:
Klasse 36: Versicherungswesen; Vermittlung von Versicherungen; Beratung in Bezug auf Versicherungen; Vermittlung von Bankdienstleistungen, insbesondere Versicherungsverträgen.
Eine Auslegung des Wortlautes des Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin und der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 36
Versicherungswesen ist in beiden Verzeichnissen identisch enthalten.
Die angefochtenen Vermittlung von Versicherungen; Beratung in Bezug auf Versicherungen sind in der weiter gefassten Kategorie des Begriffes Versicherungswesen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtene Vermittlung von Bankdienstleistungen, insbesondere Versicherungsverträgen ist dem Versicherungswesen der Widersprechenden ähnlich.
Die Erbringung von Bankdienstleistungen umfasst die Erbringung aller Dienstleistungen zu Sparzwecken oder kommerziellen Zwecken im Zusammenhang mit dem Erhalt, dem Verleih, dem Austausch, der Investition und der Sicherung von Geld, der Ausgabe von Banknoten und der Durchführung anderer Finanztransaktionen.
Die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen besteht in der Übernahme der Haftung für bestimmte Risiken und damit verbundene Schäden. Versicherer leisten normalerweise eine finanzielle Entschädigung und/oder Unterstützung beim Eintreten eines bestimmten Falles, z. B. Tod, Unfall, Krankheit, Nichterfüllung eines Vertrags oder im Allgemeinen jedes Ereignis, das Schäden verursachen kann.
Versicherungsdienstleistungen verfolgen daher andere Zwecke als Dienstleistungen, die normalerweise von Banken erbracht werden, beispielsweise im Bereich Kredit- oder Anlagenverwaltung, Kreditkartendienstleistungen, Finanzbewertungen oder Vermittlung bei Wertpapiergeschäften. Dennoch liegen auch erwähnenswerte Berührungspunkte vor.
Versicherungsdienstleistungen sind finanzieller Natur, und Versicherungsunternehmen unterliegen ähnlichen Regelungen bezüglich der Zulassung, Überwachung und Liquidität wie Banken und andere Einrichtungen, die Finanzdienstleistungen erbringen. Die meisten Banken bieten auch Versicherungsdienstleistungen an, einschließlich Krankenversicherungen, oder zumindest als Vermittler für Versicherungsunternehmen agieren, mit denen sie oft wirtschaftlich verbunden sind. Außerdem gehören Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen nicht selten zum gleichen Konzern.
Obwohl Versicherungsdienstleistungen und Bankdienstleistungen unterschiedliche Zwecke verfolgen, sind sie somit ähnlicher Art, können vom gleichen oder einem verbundenen Unternehmen erbracht werden und haben die gleichen Vertriebswege. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass ein Versicherungsdienstleister auch Bankdienstleistungen (insbesondere Versicherungsverträge) vermitteln kann und diese Dienstleistungen daher ähnlich sind.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Dienstleistungen an das breite Publikum.
Da es sich bei den Versicherungs- und Bankdienstleistungen um spezielle Dienstleistungen handelt, die unter Umständen für ihre Nutzer wesentliche finanzielle Konsequenzen haben, wird der Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers bei der Kaufentscheidung eher hoch sein.
c) Die Zeichen
TEAM
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Team Beverage
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Das gemeinsame Element „Team“ hat keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch nicht verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den nicht Englisch sprachigen Teil des relevanten Publikums zu richten, z.B. Spanien und Portugal. (siehe z.B. Spanisch: Team: Equipo https://dict.leo.org/spanisch-deutsch/team; Portugiesisch: Team: Equipa https://dict.leo.org/portugiesisch-deutsch/team)
Weder das Element „Team“ noch das Element „Beverage“ haben für das relevante Publikum eine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.
Der Begriff Team wird im Spanischen als „Equipo“ und im Portugiesischen als „Equipa“ bezeichnet (siehe obige Nachweise). Diese Wörter haben keinerlei Ähnlichkeit mit dem englischen Wort „Team“ der als solcher nicht von einem wesentlichen Teil des Publikums verstanden wird.
Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf „Team“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf das zweite Wort der angegriffenen Marke „Beverage“.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin spielt die unterschiedliche Groß-/Kleinschreibung beim Zeichenvergleich keine Rolle. Beide Zeichen sind Wortmarken. Hieraus folgt, dass die Begriffe als solche geschützt sind, unabhängig von der Verwendung von Klein- oder Großbuchstaben (20/04/2005, T-211/03, Faber, EU:T:2005:135, § 33; 22/05/2008, T-254/06, RadioCom, EU:T:2008:165, § 43; 25/06/2013, T-505/11, dialdi, EU:T:2013:332, § 65).
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Das ältere Zeichen ist vollständig in der angegriffenen Marke enthalten. Es bildet das erste Wort der jüngeren Marke. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
Auch ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Desweiteren besteht Verwechslungsgefahr dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke „Team Beverage“ als Untermarke des älteren Zeichens „Team“ wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T‑104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).
Die Anmelderin behauptet in ihren Stellungnahmen, dass die ältere Marke eine geringe Kennzeichnungskraft habe, da es bereits viele Marken gebe, die den Bestandteil „Team“ enthalten. Zur Unterstützung dieses Arguments nimmt die Bezug auf einige in Frankreich oder in Deutschland eingetragene Marken.
Die Widerspruchsabteilung weist jedoch darauf hin, dass die Existenz von mehreren Markeintragungen per se nicht überzeugend ist, da dies nicht notwendigerweise die Marktsituation wiedergibt. Mit anderen Worten, nur auf Grundlage von Registerdaten kann nicht darauf geschlossen werden, dass alle diese Marken auch tatsächlich benutzt wurden. Daraus folgt, dass die eingereichten Nachweise nicht belegen, dass die Verbraucher einer umfassenden Benutzung von Marken, die über den fraglichen Bestandteil „Team“ verfügen, ausgesetzt waren und dass sie sich an diese Marken gewöhnt haben. Unter diesen Umständen muss dieser Einwand der Anmelderin zurückgewiesen werden.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Spanisch- oder Portugiesisch-sprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Europäischen Markeneintragung Nr. 11 606 101 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Dorothee SCHLIEPHAKE
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Reiner SARAPOGLU |
Ewelina SLIWINSKA
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.