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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 051 043
Hennig Arzneimittel GmbH & Co KG, Liebigstr. 1-2, 65439 Flörsheim am Main, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Dr. Klemens Schubert, Patentanwalt, Schlüterstraße 37, 10629 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Allergika Pharma GmbH, Hans-Urmiller-Ring 58, 82515 Wolfratshausen, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Heuking Kühn Lüer Wotjek, Prinzregentenstr. 48, 80538 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 24.08.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 3 051 043 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar
Klasse 5: Pharmazeutische Erzeugnisse; medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Erzeugnisse, insbesondere Arzneimittel für Tiere und für tierärztliche Zwecke; medizinische Anwendungen für die Haut von Tieren; pharmazeutische Erzeugnisse für die Hautpflege bei Tieren; Lotionen für veterinärmedizinische Zwecke; Allergiepräparate im veterinärmedizinischen Bereich; Hygienepräparate und -artikel für veterinärmedizinische Zwecke, insbesondere Tierwaschmittel und Waschlotionen, insektizide Tiershampoos, Desinfektionsmittel und Antiseptika für veterinärmedizinische Zwecke, Tierdesinfektionspräparate; Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel für Tiere und/oder veterinärmedizinische Zwecke, insbesondere medizinische Futterergänzungsmittel für Veterinärzwecke, veterinärmedizinische Nahrungsergänzungsmittel, Enzyme für veterinärmedizinische Zwecke, Vitaminzusätze für Tiere, Diätetische Futtermittel für veterinärmedizinische Zwecke; Schädlingsbekämpfungspräparate und -artikel, insbesondere insektizide veterinärmedizinische Waschlotionen.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 671 702 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 671 702 „ALLERVET“ ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 5. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 1 019 582 „Arlevert“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.
Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht verlangt, nämlich der deutschen Marke Nr. 1 019 582 Arlevert.
Der Prioritätstag der angefochtenen Anmeldung ist der 11/07/2017. Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marke, auf der der Widerspruch beruht, in Deutschland vom 11/07/2012 bis einschließlich zum 10/07/2017 ernsthaft benutzt wurde.
Der Antrag wurde fristgerecht eingereicht und ist zulässig, da die früheren Marke mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten maßgeblichen Datum eingetragen war.
Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar folgende:
Klasse 5: Arzneimittel zur Behandlung von Schwindel verschiedener Ursache.
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 DVUM (ehemals Regel 22 Absatz 3 UMDV, gültig bis 01/10/2017) muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.
Am 19/02/2019 setzte das Amt in Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 DVUM (ehemals Regel 22 Absatz 2 UMDV, gültig bis 01/10/2017) der Widersprechenden eine Frist bis zum 23/04/2019, um Benutzungsnachweise für die ältere Marke einzureichen. Nach einer Fristverlängerung legte die Widersprechende legte fristgerecht am 24/06/2019 Benutzungsnachweise vor.
Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend die folgenden:
- Anlagen 1 bis 6: Rechnungen und die dazu gehörenden Lieferscheine aus dem Zeitraum 2013 bis 2018, pro Jahr zwei bis drei Rechnungen/Lieferscheine. U.a. werden Artikel mit der Bezeichnung „Arlevert“ in Kombination mit Angaben wie 20 mg/ 40 m OP 100 aufgeführt.
- Anlagen 7 bis 11: Verpackungsmaterial, nämlich Faltschachteln aus den Jahren 2013 bis 2017. Das jeweilige Datum geht aus auf den Schachteln befindlichen Aufklebern und Beschriftungen hervor. Die Faltschachteln tragen klar ersichtlich die ältere Marke, wieder in Kombination mit den Angaben 20 mg/40 mg.
- Anlagen 12 bis 15: Gebrauchsinformation, bestehend aus den für Medikamente üblichen Beipackzetteln aus den Jahren 2011, 2014, 2015 und 2016. Die Beipackzettel beziehen sich klar auf „Arlevert“.
- Anlagen 16 und 17: Gelbe Liste (Stand 2018) und Rote Liste (2013, 2015, 2016, 2017, 2018). Sowohl die gelbe als auch die rote Liste gelten als Nachweis, dass Medikamente in Deutschland im Umlauf sind. In beiden Listen wird „Arlevert“ geführt.
- Anlage 18: Ankündigung des Symposiums 2016. Auch hier ist die ältere Marke klar ersichtlich.
Über den Umsatz in Deutschland (2013 bis Mitte 2018) informiert die Widersprechende in ihrer Stellungnahme in Form einer Tabelle. Die Tabelle ist aufgeschlüsselt nach Pharmazentralnummern, die den unterschiedlichen Darreichungsformen, Packungsgrößen und Wirkstoffstärken entsprechen. Laut der Widersprechenden ist die Pharmazentralnummer ein in Deutschland bundeseinheitlicher Identifikationsschlüssel für Arzneimittel. Es handelt sich hier augenscheinlich um ein firmeneigenes Dokument.
Die Anmelderin argumentiert, dass nicht alle Nachweise für eine ernsthafte Nutzung auf die Zeit, den Ort, das Ausmaß, die Art und die Nutzung der Waren schließen lassen, für welche die ältere Marke registriert ist.
Das Argument der Anmelderin basiert auf einer Einzelwürdigung eines jeden Nachweises im Hinblick auf alle relevanten Faktoren. Bei der Beurteilung der ernsthaften Nutzung muss die Widerspruchsabteilung jedoch die Nachweise insgesamt bewerten. Selbst wenn einige der relevanten Faktoren bei einigen Nachweisen fehlen, kann die Kombination aller relevanten Faktoren aller Nachweise dennoch auf eine ernsthafte Nutzung schließen lassen.
Die Anmelderin bemängelt, dass die Umsatzzahlen nicht berücksichtigt werden können, da nicht klar ist, ob die Tabelle sich auf Deutschland oder international erzielte Umsätze bezieht. Durch die in Deutschland gültige Pharmazentralnummer ist klar, dass es sich um auf dem deutschen Markt angebotene Medikamente handelt. Die durch einen eventuellen Verkauf im Ausland erzielte Umsatzzahlen sind zu berücksichtigen, denn die Benutzung einer Marke im Exportgeschäft gilt als ernsthafte Benutzung.
Weiterhin führt die Anmelderin aus, dass die eingereichten Rechnungen zahlenmäßig keine ernsthafte Benutzung der älteren Marke nachweisen können. Zum einen handele es sich um wenige Rechnungen und zum anderen seien die Rechnungsbeträge gering. Hierzu ist festzustellen, dass zum einen die Rechnungsbeträge vielleicht nicht außerordentlich hoch sind, sich aber durchaus in einem Bereich bewegen, der auf eine ernsthafte Benutzung schließen lässt. Selbst wenn die aus dem Jahr 2018 stammenden Rechnungen nicht in den relevanten Zeitraum fallen, erlauben sie doch der Widerspruchsabteilung zu dem Schluss zu kommen, dass eine kontinuierliche Benutzung der älteren Marke von 2013 bis 2018 vorliegt. Zum anderen ist die Widersprechende auch nicht gezwungen, sämtliche Rechnungen aus dem fraglichen Zeitraum einzureichen.
Den Argumenten der Anmelderin bezüglich der restlichen Beweisstücke kann ebenfalls nicht stattgegeben werden. Es mag dahingestellt bleiben, ob sie als Einzelbeweis die ernsthafte Benutzung der älteren Marke nachweisen können, in Zusammenschau mit den anderen eingereichten Nachweisen kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Ergebnis, dass eine ernsthaft Benutzung der älteren Marke Alevert vorliegt.
Insbesondere die Rechnungen und Lieferscheine beweisen, dass der Benutzungsort „Deutschland“ ist. Dies kann abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente („deutsch“), der genannten Währung („EUR“) und einigen Adressen in „Deutschland“. Die Nachweise beziehen sich also auf das relevante Gebiet.
Die meisten der Nachweise stammen aus dem relevanten Zeitraum.
Die eingereichten Unterlagen, namentlich die Lieferscheine und Rechnungen liefern der Widerspruchsabteilung ausreichende Angaben über das Handelsvolumen, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung.
Die Beweismittel belegen, dass die Marke ihrer Funktion entsprechend und wie eingetragen in Verbindung mit sämtlichen von der Eintragung beanspruchten Waren benutzt wurde. Die Tatsache, dass die ältere Marke in den Rechnungen und Lieferscheinen sowie auf den Faltschachteln in Kombination mit den Angaben 20 mg/40 mg erscheint stellt, dieses Ergebnis nicht in Frage. Es handelt sich hierbei um Mengenangaben, die die Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht abschwächen.
Der Gerichtshof hat befunden, dass eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vorliegt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (11/03/2003, C‑40/01, Minimax, EU:C:2003:145; 12/03/2003, T‑174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).
Unter Berücksichtigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit erreichen die von der Widersprechenden bereitgestellten Unterlagen – obwohl diese nicht sehr ausführlich sind – den erforderlichen Mindestgrad, der für die Feststellung einer ernsthaften Benutzung der älteren Marke im entsprechenden Zeitraum im entsprechenden Gebiet notwendig ist.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 5: Arzneimittel zur Behandlung von Schwindel verschiedener Ursache.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 5: Pharmazeutische Erzeugnisse; medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Erzeugnisse, insbesondere Arzneimittel für Tiere und für tierärztliche Zwecke; medizinische Anwendungen für die Haut von Tieren; pharmazeutische Erzeugnisse für die Hautpflege bei Tieren; Lotionen für veterinärmedizinische Zwecke; Allergiepräparate im veterinärmedizinischen Bereich; Hygienepräparate und -artikel für veterinärmedizinische Zwecke, insbesondere Tierwaschmittel und Waschlotionen, insektizide Tiershampoos, Desinfektionsmittel und Antiseptika für veterinärmedizinische Zwecke, Tierdesinfektionspräparate; Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel für Tiere und/oder veterinärmedizinische Zwecke, insbesondere medizinische Futterergänzungsmittel für Veterinärzwecke, veterinärmedizinische Nahrungsergänzungsmittel, Enzyme für veterinärmedizinische Zwecke, Vitaminzusätze für Tiere, Diätetische Futtermittel für veterinärmedizinische Zwecke; Schädlingsbekämpfungspräparate und -artikel, insbesondere insektizide veterinärmedizinische Waschlotionen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Angefochtene Waren in Klasse 5
Die angefochtenen Pharmazeutische Erzeugnisse; medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Erzeugnisse, insbesondere Arzneimittel für Tiere und für tierärztliche Zwecke enthalten als weiter gefasste Kategorien die Arzneimittel zur Behandlung von Schwindel verschiedener Ursache der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden. Die angefochtenen Waren medizinische Anwendungen für die Haut von Tieren; pharmazeutische Erzeugnisse für die Hautpflege bei Tieren; Lotionen für veterinärmedizinische Zwecke; Allergiepräparate im veterinärmedizinischen Bereich; Hygienepräparate und -artikel für veterinärmedizinische Zwecke, insbesondere Tierwaschmittel und Waschlotionen sind als ähnlich zu den älteren Waren einzustufen. Die älteren Waren sind Arzneimittel für eine spezifische Situation (im Fall von Schwindel). Die angefochtenen Waren sind pharmazeutische und medizinische Erzeugnisse für Tiere. Diese Waren stimmen in ihrer Art überein, ebenso in ihren Vertriebs- und Verkaufsstätten. Die angefochtenen Waren insektizide Tiershampoos, Desinfektionsmittel und Antiseptika für veterinärmedizinische Zwecke, Tierdesinfektionspräparate; Schädlingsbekämpfungspräparate und -artikel, insbesondere insektizide veterinärmedizinische Waschlotionen weisen eine gewisse Ähnlichkeit zu den älteren Waren Arzneimittel zur Behandlung von Schwindel verschiedener Ursache auf. Bei den älteren Waren handelt es sich zwar um sehr spezifische Arzneimittel, jedoch stimmen die Waren in ihrem Vertriebsweg und ihren Verkaufsstätten überein und sie können vom gleichen Hersteller stammen. Daher sind sie schwach ähnlich. Auch die angefochtenen Waren diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel für Tiere und/oder veterinärmedizinische Zwecke, insbesondere medizinische Futterergänzungsmittel für Veterinärzwecke, veterinärmedizinische Nahrungsergänzungsmittel, Enzyme für veterinärmedizinische Zwecke, Vitaminzusätze für Tiere, Diätetische Futtermittel für veterinärmedizinische Zwecke weisen eine geringe Ähnlichkeit zu den älteren Waren auf. Die Waren stimmen in ihren Vertriebswegen und Verkaufsstätten überein. Sie können auch vom gleichen Hersteller stammen und sich an das gleiche Publikum richten.
Die Anmelderin hebt insbesondere hervor, dass im vorliegenden Fall die angefochtenen Waren ausschließlich für Tiere gedacht sind, während sich die Waren der älteren Marke an Menschen richten. Daraufhin erwidert die Widersprechende und die Widerspruchsabteilung stimmt mit ihr überein, dass für Menschen konzipierte Medikamente in einigen Fällen auch Tieren verabreicht werden können. Zudem hat die Widersprechende hierzu auch Nachweise eingereicht.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum und an ein medizinisches/tiermedizinisches Fachpublikum, welches über ein Fachwissen verfügt.
Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse, unabhängig davon, ob diese verschreibungspflichtig sind oder nicht, relativ hoch ist (15/12/2010, T‑331/09, Tolposan, EU:T:2010:520, § 26; 15/03/2012, T‑288/08, Zydus, EU:T:2012:124, § 36).
Insbesondere medizinisches Fachpersonal bringt bei der Verschreibung von Arzneimitteln einen hohen Grad an Aufmerksamkeit auf. Auch ein nicht spezialisiertes Publikum zeigt, unabhängig davon, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind oder nicht, einen höheren Aufmerksamkeitsgrad, da sich diese Erzeugnisse auf seine Gesundheit auswirken.
c) Die Zeichen
Arlevert
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ALLERVET
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die ältere Marke hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig. Die Anmelderin hatte angemerkt, dass das Element „vert“ der älteren Marke auf Französisch „grün“ bedeutet. Dies ist zwar zutreffend, jedoch ist die Widerspruchsabteilung der Meinung, dass der Verkehr die ältere Marke nicht in „Arle“ und „vert“ aufsplitten wird, zumal im vorliegenden Fall der relevante Verkehr der deutschsprachige ist.
Selbst wenn das Element „vet“ des strittigen Zeichens einen Hinweis auf die fachliche Bezeichnung eines Tierarztes „Dr. med. vet“, Abkürzung für doctor medicinae veterinariae (Doktor der Tierheilkunde), (siehe Duden Wörterbuch Online) darstellen kann, wie von der Anmelderin vorgetragen, ist die Widerspruchsabteilung der Meinung, dass vorliegend keine Veranlassung besteht, das Zeichen in „aller“ und „vet“ zu trennen. Daher hat das angefochtene Zeichen in seiner Gesamtheit keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf ihren jeweiligen Anfangs- und letzten Buchstaben („a“ und „t“) überein. Ferner verfügen beide Zeichen über die Buchstaben e-r-l-v, die zwar in ihrer Position innerhalb der Zeichen leicht voneinander abweichen, im Gesamtbild ist die Buchstabenfolge jedoch sehr ähnlich. Beide Marken haben insgesamt 8 Buchstaben, in beiden findet sich der Buchstabe „e“ zweimal, während in der älteren Marke das „r“ in zwei Positionen anzufinden ist, ist es im angefochtenen Zeichen das „l“.
Die Zeichen sind daher bildlich mindestens durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht wird das ältere Zeichen /ar-le-vert/ ausgesprochen, das angefochtene Zeichen /al-ler-vet/. Selbst wenn keine der Silben identisch ist, sind sie doch klanglich einander sehr nah, insbesondere bei einer schnellen oder unklaren Aussprache. Zudem sind der Sprachrhythmus und die Sprachmelodie durch die identische Zeichenlänge und die Übereinstimmung in den Buchstaben sehr ähnlich.
Die Zeichen sind daher klanglich stark ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Im vorliegenden Fall wurden die Waren als identisch und in unterschiedlichem Ausmaß ähnlich eingestuft.
Die Zeichen sind bildlich durchschnittlich ähnlich und klanglich hochgradig ähnlich.
Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26) und selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Die sich gegenüberstehenden Zeichen weisen die gleichen Buchstaben auf, am Zeichenanfang- und ende sind diese zudem identisch. Entscheidend ist hier auch der nahezu identische Sprachrhythmus, hervorgerufen durch die identische Zeichenlänge und Silbenzahl.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 1 019 582 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
Da der Widerspruch auf Grundlage der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Reiner SARAPOGLU |
Dorothée SCHLIEPHAKE |
Volker MENSING |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.