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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 30/07/2018
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TAYLOR WESSING Isartorplatz 8 80331 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017687609 |
Ihr Zeichen: |
2000577/18_nro_GAL33.D1000 |
Marke: |
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Galenica AG Untermattweg 8 3027 Bern SCHWEIZ |
Das Amt beanstandete am 08/02/2018 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 06/04/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Zunächst argumentiert die Anmelderin, dass die Marke unterscheidungskräftig ist.
Des Weiteren erklärt die Anmelderin, dass die verfahrensgegenständliche Marke aus dem stilisierten Großbuchstaben „V“ besteht und dass die Wort-/Bildmarke das sogenannte VERFORA-Logo verkörpert.
Die Anmelderin erklärt, dass das Amt nicht erläutert hat, warum die angemeldete Marke als „Häkchen“ und nicht als Buchstabe „V“ wahrgenommen werden sollte.
Des
Weiteren verweist die Anmelderin auf die mehrere stilisierten
Buchstaben, die als Marke benutzt werden (Google, Internet Explorer,
Netflix usw.) und auf die früheren Entscheidungen des Amtes, die
deutliche Ähnlichkeiten zu der beantragten Marke
aufweisen
(Einzelbuchstaben).
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV „genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss.“ Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss „je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen“ (Urteil vom 16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (Urteil vom 27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). „Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden“ (Urteil vom 15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).
Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (Urteil vom 04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40) „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (Urteil vom 11/12/2001, T‑138/00, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:T:2001:286, § 44).
Die Waren und Dienstleistungen richten sich sowohl an Durchschnittsverbraucher als auch an Gewerbetreibende. Es ist daher von einem hohen Aufmerksamkeitsgrad von Seiten der Fachkreise und einem durchschnittlichen seitens der allgemeinen Verkehrskreise auszugehen. Zudem wird ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise zwar manchen der fraglichen Waren (z.B. einige Waren der Klasse 5) und Dienstleistungen (z.B. einige Dienstleistungen der Klasse 42 und 44) in Anbetracht ihrer Beschaffenheit und Art mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit begegnen, da bei ihnen der Technisierungsgrad und die Kosten der Dienstleistungen verhältnismäßig hoch sind, aber ihre Aufmerksamkeit gegenüber reinen Werbebotschaften, die für informierte Verbraucher nicht maßgebend sind, verhältnismäßig gering sein kann (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 24).
Es ist festzustellen, dass die Tatsache, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten bestehen, keinen entscheidenden Einfluss auf die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens hat. Zwar ist der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten per Definition höher als der des Durchschnittsverbrauchers, es folgt daraus jedoch nicht zwingend, dass eine schwächere Unterscheidungskraft eines Zeichens hinreichend ist, wo die maßgeblichen Verkehrskreise Fachleute sind (12/07/2012, C‑311/11 P, Wir machen das Besondere einfach, EU:C:2012:460, § 48).
Die
Anmelderin argumentiert, dass die Marke keine konkreten Eigenschaften
der betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibt. Diese Ansicht
teilt das Amt nicht. Ein Anbieter von Waren und Dienstleistungen, der
seine Produkte über das Zeichen
darstellt, will sein Angebot positiv von denen anderer Wettbewerber
abgrenzen. Damit vermittelt der Ausdruck den Hinweis auf ein
inspirierendes Angebot - denn die konkrete Gestaltung weicht nicht
nennenswert von einem standardmäßigen Haken ab, welcher in einer
Vielzahl von Mitgliedstaaten als funktionales Symbol für „ja“,
„richtig“, „gut“ oder „erledigt“ verwendet wird. Das
Zeichen will ein positives Image verschaffen, und dies bedeutet
ebenso, dass er eine inspirierende oder motivierende und
verkaufsfördernde Funktion hat. Folglich enthält das angemeldete
Zeichen keine unterscheidungskräftigen Elemente, die über den
Hinweis auf ein für den Kunden attraktives Angebot hinausgehen. Alle
beanstandeten Waren (Klassen 3 und 5) und alle beanstandeten
Dienstleistungen (Klassen 41, 42 und 44) können
„richtig“ oder „gute Qualität“
sein. Die Notwendigkeit einer faktenbasierten Beurteilung impliziert,
dass es nicht möglich ist, sich auf Annahmen zu verlassen (wie etwa
der, dass die Verbraucher in der Regel nicht daran gewohnt sind,
Einzelbuchstaben als Marken zu sehen). Der relevante Verkehr wird die
vorhandenen Unterschiede, so er sie denn in einer Erwerbssituation
überhaupt wahrnimmt, aufgrund ihrer minimalen Natur jedenfalls nicht
als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft auffassen.
In jedem Fall kann der vorliegende simple Haken in einem Oval, auch ohne Angabe worauf er sich bezieht, als bloße Anpreisung oder als Blickfang gelten, nicht jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis. Dies gilt auch für Verbraucher mit erhöhter Aufmerksamkeit (vgl. Urteile des EuG, T-0075/08 vom 30.09.2009 „! (Ausrufezeichen)“, Rn.27 und T-0191/08 vom 30.09.2009 „! (Ausrufezeichen in einem Rechteck)“, Rn.27).
Diese Ansicht wurde von der 1. Beschwerdekammer in der Rechtssache R3293/2014-1, vom 08/07/2015, Randnummern 38 und 39 bestätigt. Gemäß der Beschwerdekammer ist die graphische Ausgestaltung zu einfach, um auf eine betriebliche Herkunft der unter dem Zeichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. Insgesamt weist das Zeichen keine Eigenschaften oder Merkmale auf, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als betriebliche Kennzeichnungsfunktion aufgefasst werden könnten; es ist vielmehr einfach und schlicht gehalten. Die Bildbestandteile führen nicht von der Bedeutung des Zeichens weg, sondern unterstreichen diese vielmehr. Sie verleihen der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keinerlei besondere Originalität, so dass sie nicht mehr als die Summe der Elemente, aus denen sie zusammengesetzt sind, darstellen (vgl. Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-534/12 und T-535/12 vom 26. März 2014, „Fleet Data Services und Truck Data Services”, Rdnr. 24.). Auch insoweit kann daher keine Schutzfähigkeit begründet werden. Die damit gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung ist somit geprüft, als in Ordnung befunden und abgehakt worden. Sie hat eine Zertifizierung erfolgreich bestanden. In diesem Sinne hat sich auch die Beschwerdekammer in der Rechtssache R 104/2015-5 Certified Services Apartment (BILDMARKE) vom 22/07/2015, Randnummern 21-23 und 38 geäußert: „Das Häkchen unterstreicht lediglich die rein belobigende Aussage, dass die Appartements „geprüft“ („Certified“) sind, während der grüne Hintergrund eine rein dekorative Funktion hat. Ein Merkmal, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Waren der Anmelderin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, fehlt dem angemeldeten Zeichen“.
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 687 609 für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Zuzana KAUFMANNOVA