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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 047 084


Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V., Le Quartier Hornbach 15,
67433 Neustadt/Weinstraße, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch
Rechtsanwalt Alexander Schupp, it-recht deutschland, Schillerstr. 16a, 66482 Zweibrücken, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Waldorff GmbH, Am Bahnhof 9, 83416 Saaldorf-Surheim, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch 2s-ip Schramm Schneider Bertagnoll Patent- und Rechtsanwälte Part mbB, Cuvilliésstrasse 14a, 81679 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 12.03.2021 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 047 084 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 734 609 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.

3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (der Klasse 25) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 734 609 (Bildmarke: „Shape1 ”) ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 055 678 (Wortmarke: „Waldorf”). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


a) Die Waren


Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Waren der Klasse 25:


Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren der Klasse 25:


Bekleidung aus Wolle; Bekleidungsstücke aus Leder; Bekleidungsstücke aus Leinen; Blusen; Damenhüte; Damenkleider; Dirndl; Einstecktücher; Festkleider für Damen; Gilets [Westen]; Gürtel; Halsband [Bekleidung]; Hemden; Hosen; Hüte; Jacken; Joppen; Knickerbocker; Knöchelwärmer; Kummerbunde; Lederhosen; Mützen; Oberbekleidung; Röcke; Schnürstiefel; Schuhe für Damen; Schuhe für Herren; Schultertücher; Schürzen; Socken; Stiefel; Strümpfe; Stulpen; Trachten [Bekleidungsstücke]; Westen; Wildlederjacken.


Die angefochtenen Bekleidung aus Wolle; Bekleidungsstücke aus Leder; Bekleidungsstücke aus Leinen; Blusen; Damenkleider; Dirndl; Einstecktücher; Festkleider für Damen; Gilets [Westen]; Gürtel; Halsband [Bekleidung]; Hemden; Hosen; Jacken; Joppen; Knickerbocker; Knöchelwärmer; Kummerbunde; Lederhosen; Oberbekleidung; Röcke; Schultertücher; Schürzen; Socken; Strümpfe; Stulpen; Trachten [Bekleidungsstücke]; Westen; Wildlederjacken sind in der weiter gefassten Kategorie der Bekleidungsstücke der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Damenhüte; Hüte; Mützen sind in der weiter gefassten Kategorie der Kopfbedeckungen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die verbleibenden angefochtenen Schnürstiefel; Schuhe für Damen; Schuhe für Herren; Stiefel sind in der weiter gefassten Kategorie der Schuhwaren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienst­leistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich für identisch befundenen Waren an das breite Publikum mit durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad.



c) Die Zeichen


Waldorf

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Ältere Marke


Angefochtene Marke

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke.


Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke. Die grafischen Ausgestaltungselemente bestehen aus einer grünen und ovalen Umrandung des ebenfalls in grün geschriebenen Wortes „waldorff“ in einer Druckschreibweise, die insoweit leicht auffällt, weil die Buchstaben etwas länger nach oben gezogen sind und damit verlängerte Oberlängen aufweisen. Gleichwohl sind die grafischen Ausgestaltungselemente in ihrer Gesamtheit einfach gehalten und damit nicht kennzeichnungskräftig.


Was die einzigen Wörter der Marken „Waldorf“ und „waldorff“ anbetrifft, gibt es innerhalb des zu beurteilenden Gebietes der EU drei Möglichkeiten in Bezug auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise:


1. Die Verbraucher werden die Bezeichnungen als Fantasiebegriffe und damit als bedeutungslos ansehen.

2. Die Bezeichnungen werden von den Verbrauchern als abweichende Schreibweise desselben Namens wahrgenommen.

3. Die Bezeichnungen werden als klarer Hinweis auf „Waldorfkindergarten, Waldorfschule“ und die darauf basierende Waldorfpädagogik verstanden, also einer speziellen Form der Pädagogik.


Sämtliche Verständnismöglichkeiten sind für die Waren nicht beschreibend oder anderweitig kennzeichnungsmindernd. Damit sind die Wortbestandteile beider Marken kennzeichnungskräftig.


Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T 312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


In schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die Marken in den grafischen Ausgestaltungselementen der angefochtenen Marke. Da diese jedoch nicht kennzeichnungskräftig sind, können sie das Ergebnis des Zeichenvergleichs nicht wesentlich beeinflussen. Die ältere Marke ist vollständig in der angefochtenen Marke enthalten, wenn auch leicht unterschiedlich dargestellt. Der zusätzliche Buchstabe „f“ der angefochtene Marke wird am Wortende nicht verstärkt wahrgenommen, so dass sich auch insoweit nur eine begrenzte Auswirkung auf das Ergebnis des Zeichenvergleichs ergibt. Damit sind die Marken schriftbildlich überdurchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht liegt der einzige Unterschied der Marken in dem doppelten Buchstaben „f“ am Ende der angefochtenen Marke. Da dies im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin nicht hörbar ist, sind die Marken klanglich identisch.


In begrifflicher Hinsicht fällt der Vergleich neutral aus bei fehlendem Verständnis der Verbraucher. Die Marken sind hochgradig ähnlich, sofern sie als abweichende Schreibweise desselben Nachnamens aufgefasst werden. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls ein Teil der relevanten Verbraucher trotz der unterschiedlichen Schreibweise auch die angefochtene Marke mit der Waldorf-Pädagogik in Verbindung bringt. Insoweit ist eine begriffliche Identität gegeben.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C 342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C 39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit, der klanglichen Zeichenidentität, des neutralen begrifflichen Zeichenvergleichs bzw. der hochgradigen begrifflichen Zeichenähnlichkeit oder der begrifflichen Zechenidentität, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der nicht mehr als durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Verbraucher sowie der Identität der Waren Verwechslungsgefahr.


Im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin reichen die eher geringfügigen Abweichungen der Marken nicht aus, damit sie von den angesprochenen Verkehrskreisen sicher auseinander gehalten werden können. Sie werden vielmehr denselben bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet. Eine klangliche Ähnlichkeit zu verneinen, weil bei ansonsten identischen Buchstaben am Ende der angefochtenen Marke ein doppeltes anstatt eines einfachen „f“ verwendet wird, ist nicht überzeugend. Selbst wenn einige Waren nur zu bestimmten Festlichkeiten getragen werden, erhöht sich dadurch nicht zwangsläufig der Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher im Rahmen des Kaufvorgangs. Die Widerspruchsabteilung kann auch nicht erkennen, aus welchen Gründen der Doppelbuchstabe „f“ am Wortende der angefochtenen Marke Assoziationen zu einem Doppelkreuz aufweisen soll. Der Doppelbuchstabe „f“ am Wortende ist daher auch nicht ungewöhnlich, sondern der Bestandteil vieler etwa in der deutschen Sprache verwendeten Wörter, wie „Schiff, Muff, Pfiff“ oder „Stoff“. Daraus lassen sich jedenfalls keine Rückschlüsse ziehen, die sich im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zugunsten der Anmelderin auswirken. Darüber hinaus gibt es auch keine begrifflichen Unterschiede, die den Verbrauchern helfen könnten, die Marken voneinander zu unterscheiden.


Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV begründet.

KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.


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Die Widerspruchsabteilung


Natascha GALPERIN

Peter QUAY


Karin KLÜPFEL


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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