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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 15/10/2018
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Osborne Clarke (Hamburg) Reeperbahn 1 D-20359 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017767815 |
Ihr Zeichen: |
1056697 |
Marke: |
TRUE CRAFT
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
STONE BREWING CO. 1999 Citracado Parkway, Escondido, California 92029 ESTADOS UNIDOS (DE AMÉRICA) |
Das Amt beanstandete am 07.03.2018 die Anmeldung „TRUE CRAFT“ vollständig unter Berufung auf den beschreibenden Charakter und die fehlendende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstaben b und c. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die relevanten Verbraucher werden den Begriff „TRUE CRAFT“ so verstehen, dass es sich um Waren handelt, die nach echter Handwerkskunst hergestellt wurden bzw. sich um echte Handwerkkunstprodukte handelt bzw. Dienstleistungen, die mit echten Handwerksprodukten arbeiten und sich ihrer bedienen. Die relevanten Verkehrskreise werden das Zeichen als Hinweis auf Art und Beschaffenheit der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrnehmen. Damit ist der Begriff in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibend und es fehlt dem Zeichen auch die Unterscheidungskraft.
Die von der Anmelderin beantragte Fristverlängerung bis zum 09.07.2018 wurde antragsgemäß gewährt. Die Anmelderin hat allerdings auch innerhalb der verlängerten Frist nicht geantwortet. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstaben b und c wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 767 815 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Claudia MARTINI