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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 27/07/2018
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HELDT ZÜLCH & PARTNER Holstenwall 10 D-20355 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017775511 |
Ihr Zeichen: |
LUH23EU-00032-18 |
Marke: |
LÜNEBURGER HEIDE
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Lüneburger Heide GmbH Wallstr. 4 D-21335 Lüneburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 27.03.2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Im vorliegenden Fall würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass sich um Druckereierzeugnisse über die Lüneburger Heide bzw. um Reisen, Ausflüge, touristische Veranstaltungen Freizeitaktivitäten und Zimmerreservierungen und –vermittlung in der Lüneburger Heide handelt.
Daher würde das Zeichen in der Wahrnehmung des maßgeblichen Verbrauchers unbeschadet bestimmter, stilisierter Bestandteile Informationen über Art und geografischen Ursprung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen der betreffenden Waren und Dienstleistungen vermitteln.
Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017775511 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 16 Druckereierzeugnisse.
Klasse 39 Buchung von Reisen; Reservierungsdienste [Reisen]; Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Veranstaltung von Besichtigungen; Verkehrsinformationsdienste; Organisation, Vermittlung und Durchführung von touristischen Veranstaltungen.
Klasse 41 Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Erstellen von Bildreportagen; Organisation, Vermittlung und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Unterhaltung.
Klasse 43 Zimmerreservierung; Zimmervermittlung [Hotels, Pensionen].
Die Anmeldung kann für die übrigen Dienstleistungen fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Matthias KLOPFER