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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 27/07/2018
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Leonore Hornig Basler Strasse 115 D-79115 Freiburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017778523 |
Ihr Zeichen: |
PRO001MEU |
Marke: |
steinfix
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
profilsager ag alte Hallwilerstrasse 13 CH-5724 Dürrenäsch SUIZA |
Das Amt beanstandete am 11.04.2018 die Anmeldung teilweise unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet, welches einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung darstellt.
Das Amt macht geltend, dass das Zeichen „steinfix“ in seiner Gesamtheit unmittelbar den Verbraucher ohne weitere Überlegung davon in Kenntnis setzt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen in der Klasse 37 u.a. um Bauwesen, insbesondere Verlegen von Pflastern; Reparaturwesen, insbesondere Reparatur von Pflastern; Installationsarbeiten, insbesondere und Installationsarbeiten in Verbindung mit Pflastern“ handelt, bei denen Steine fest, dauernd, permanent und schnell verlegt werden.
Da das Zeichen “steinfix” eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden. Weiterhin besitzt das Zeichen keine Gestaltungselemente oder darüber hinausgehenden Angaben, die es dem Zeichen ermöglichen, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 778 523 der Anmeldung für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 37 |
Bauwesen, insbesondere Verlegen von Pflastern, Wartung von Pflastern, Bauberatung; Reparaturwesen, nämlich Reparatur von Pflastern; Installationsarbeiten, nämlich Installationsarbeiten in Verbindung mit Pflastern. |
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren fortgesetzt werden, nämlich für:
Klasse 19 |
Baumaterialien aus Kunststoff, insbesondere Vinylschienen, Platten aus Kunststoff, Fliesen aus Kunststoff, Plattenbeläge aus Kunststoff, Randleisten aus Kunststoff, Bodenplatten [Bodenfliesen] aus Kunststoff, Träger aus Kunststoff; Profilleisten aus Kunststoff für Bauzwecke; Eckschienen aus Kunststoff für Bauzwecke; PVC-Randabschlussprofile für Verbundsteine für Bauzwecke.
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Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Kristin KROLZIK