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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 047 679


Alte Mackenstedter Kornbrennerei Hans Turner GmbH, Delmenhorster Str. 123, 28816 Stuhr, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB - Patentanwälte Rechtsanwälte, Hollerallee 32,
28209 Bremen, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Mack & Schühle AG, Neue Str. 45, 73277 Owen, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB, Leopoldstr. 4,
80802 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 22.04.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 3 047 679 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (der Klasse 33) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 782 111 (Bildmarke: „Shape1 ”) ein. Der Widerspruch beruht u.a. auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 9 367 657 (Wortmarke: „MACKENSTEDTER”) sowie auf der deutschen Eintragung 397 19 591 (Wortmarke: „Mc-Stedt”). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Die Anmelderin hat einen Benutzungsnachweis für alle älteren Marken angefordert. Zu diesem Zeitpunkt hält die Widerspruchsabteilung eine Beurteilung der eingereichten Benutzungsnachweise jedoch nicht für angemessen (15/02/2005, T 296/02, Lindenhof, EU:T:2005:49, § 41, 72). Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob eine ernsthafte Benutzung der älteren Marken für alle geltend gemachten Waren nachgewiesen wurde; dieses Vorgehen stellt für die Widersprechende die bestmögliche Betrachtung ihres Falls dar.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 9 367 657 sowie auf die deutsche Eintragung 397 19 591 der Widersprechenden.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Waren der Klasse 33:


Unionsmarkeneintragung:


Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).


Deutsche Eintragung:


Spirituosen.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren der Klasse 33:


Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Spirituosen.


Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T 224/01, Nu Tride, EU:T:2003:107).


In Bezug auf die ältere Unionsmarkeneintragung sind alkoholische Getränke (ausgenommen Biere) identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


In Bezug auf die ältere deutsche Eintragung enthalten die angefochtenen alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Spirituosen als weiter gefasste Kategorie die Spirituosen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienst­leistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich für identisch befundenen Waren an das breite Publikum mit durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad des Publikums.



c) Die Zeichen


Unionsmarkeneintragung:


MACKENSTEDTER


Deutsche Eintragung:


Mc-Stedt


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Ältere Marke(n)


Angefochtene Marke


Die relevanten Gebiete sind die Europäische Union und Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die älteren Zeichen sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.


Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke. Ihre grafische Ausgestaltungselemente bestehen aus einer einfach gehalten Druckschreibweise der Wörter „MACK“ und „SPIRITS“, die mit einer dünnen sich am Anfang und Ende jeweilig verjüngenden Linie unterstrichen sind. Darüber befindet sich die stilisierte Darstellung einer Flamme.


Der Bestandteil „STEDTER“ der älteren Unionsmarke hat auch für das relevante deutsche Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig. Die Widersprechende hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass es sich um eine früher verwendete Bezeichnung für „Städter“ handelt. Auch der im Schreiben vom 24/07/2019 in Anlage 11 übersandte Auszug aus dem DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache - übrigens aus dem Jahre 1999 und daher nicht besonders aktuell -, kann dies nicht belegen, weil dort ausschließlich das Wort „Städter“ erläutert wird ohne jeglichen Hinweis auf das Wort „Stedter“. Für die übrigen nicht-deutschsprachigen Verbraucher ist der Bestandteil erst recht bedeutungslos und damit kennzeichnungskräftig. Dies betrifft ebenso den Zusatz in der älteren deutschen Marke „Stedt“.


Die ältere Unionsmarke hat für die nicht-deutschsprachigen Verbraucher keine Bedeutung und ist damit kennzeichnungskräftig. Die deutschen Verbraucher könnten dies erstens genauso beurteilen, zweitens darin die Bezeichnung eines Familiennamens erkennen oder drittens die Bewohner einer Ortschaft, auch wenn ihnen diese nicht bekannt ist. Zugunsten der Widersprechenden geht das Amt von einer Bedeutungslosigkeit für alle angesprochenen Verbraucher aus, weil ansonsten inhaltliche Abweichungen zwischen den Marken berücksichtigt werden müssten.


Der Wortanfang der älteren deutschen Marke „Mc“ wird von den Verbrauchern als „Bestandteil von schottischen und irischen Namen (z. B. MacAdam)“, vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Mac_Namensbestandteil aufgefasst. Auch wenn dieser Begriff auf irische und Schottische Namen anspielt und somit auf die schottischen und irischen Charakter der Waren, ist er kennzeichnungskräftig.


Der Bestandteil „SPIRITS“ des angefochtenen Zeichens wird zumindest von einem Teil der relevanten Verkehrskreise und nicht nur der englisch-sprachigen Verbraucher mit den Bedeutungen verstanden „strong distilled liquor such as brandy, whiskey, gin, or rum“ (Oxford Dictionary), also in der Verfahrenssprache „stark destillierter Schnaps wie Brandy, Whisky, Gin oder Rum“. Eine weitere Bedeutung ist „those qualities regarded as forming the definitive or typical elements in the character of a person, nation, or group or in the thought and attitudes of a particular period“ (vgl. o. g. Nachschlagewerk), also in der Verfahrenssprache „diese Eigenschaften bilden die endgültigen oder typischen Elemente des Charakters einer Person, Nation oder Gruppe oder des Denkens und der Einstellungen einer bestimmten Zeit“. Das Amt geht im Folgenden – ebenfalls zugunsten der Widersprechenden – von einem Verständnis im zuerst dargelegten Sinne aus. Damit ist dieser Bestandteil nicht kennzeichnungskräftig. Allerdings ist er für die Verbraucher ohne dieses Verständnis kennzeichnungskräftig.


Zumindest kennzeichnungsschwach ist die Darstellung einer Flamme in der angefochtenen Marke als einfache dekorative, verzierende Abbildung. Sie hat zwar keinen konkreten Bezug zu den Waren, wird aber in dem zu beurteilenden Bereich häufiger verwendet, um auf etwas Hochprozentiges hinzuweisen. Nicht kennzeichnungskräftig ist die Unterstreichung in der angefochtenen als sehr einfaches grafisches Ausgestaltungselement.


Der Bestandteil „MACK“ der angefochtenen Marke ist für die weit überwiegende Mehrheit der Verbraucher bedeutungslos und damit kennzeichnungskräftig. Die Widersprechende hat nicht substantiiert dargelegt, dass „MACK“ in der englischen Sprache eine gewöhnliche Abkürzung für „Mc“ sei, dem Amt ist dies ebenfalls nicht bekannt. Sofern das Wort etwa in der rumänischen Sprache eine verständliche Falschschreibung des Wortes „mac“ mit der Bedeutung „Mohn“ darstellt oder in der schwedischen Sprache „Tankstelle“ bedeutet, legt das Amt im Weiteren - ebenfalls zugunsten der Widersprechenden - diese Bedeutungen nicht zugrunde, um inhaltliche Abweichungen zwischen den Marken zu vermeiden.


Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


In schriftbildlicher Hinsicht weicht die angefochtene Marke bereits durch die grafischen Ausgestaltungelemente von den älteren Marken ab. Auch wenn diese nicht kennzeichnungskräftig bzw. kennzeichnungsschwach sind, sind sie zumindest in gewisser Weise zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für das Wort „SPIRITS“ in der angefochtenen Marke. Zudem finden die kennzeichnungskräftigen Bestandteile „Stedt“ und „STEDTER“ in den älteren Marken keine Entsprechung in der angefochtenen Marke. Auch die Elemente „Mc“ der älteren deutschen Marke und „MACK“ der angefochtenen Marke können aufgrund ihrer vergleichsweisen Kürze und der doppelten Länge des Bestandteils der angefochtenen Marke mit den zusätzlichen Buchstaben „A“ und „K“ optisch sicher voneinander unterschieden werden. Dies gilt ebenfalls für die ältere Unionsmarke bereits aufgrund ihrer Länge und der Tatsache, dass es sich im Gegensatz zur angefochtenen Marke um eine Einwortmarke handelt. Die Tatsache, dass die vier Buchstaben „MACK“ übereinstimmen, reicht im Gegensatz zur Auffassung der Widersprechenden nicht aus, um vor dem Hintergrund des unterschiedlichen visuellen Gesamteindrucks der Marken ein relevantes Ähnlichkeitsverhältnis zu begründen, das aus den dargelegten Gründen lediglich geringfügig ausfällt. Er fällt für die Verbraucher noch geringer aus, die das Wort „SPIRITS“ nicht verstehen und das somit als normal kennzeichnungskräftig zu berücksichtigen ist. Im Übrigen erscheint es unwahrscheinlich, dass in der älteren Unionsmarke der Bestandteil „MACK“ herausgetrennt wird.


In klanglicher Hinsicht werden grafische Ausgestaltungselemente nicht ausgesprochen. Auch insoweit ist der Bestandteil „SPIRITS“ der angefochtenen Marke als nicht kennzeichnungskräftig lediglich in einer bestimmten Weise zu berücksichtigen. Die kennzeichnungskräftigen Wörter „Stedt“ und „STEDTER“ haben keine Entsprechung in der angefochtenen Marke. Die deutschen Verbraucher, bei denen es vorliegend um das allgemeine Publikum handelt, haben zudem keine Veranlassung, das Wort „MACK“ in der angefochtenen Marke wie den Bestandteil „Mc“ in der älteren Marke Englisch auszusprechen, das ihnen etwa aus Zusammensetzungen wie „Mc Donald´s“ bekannt ist. Auch insoweit bestehen daher hörbare Abweichungen zwischen den Marken. Die ältere Unionsmarke wird in den betroffenen Gebieten überwiegend viersilbig „MA-CKEN-STED-TER“ benannt, während die angefochtene Marke „MACK-SPI-RITS“ dreisilbig ist. Ungeachtet der unterschiedlichen Anzahl der Silben stimmt keine einzige Silbe überein. Durch ihre lediglich sieben Buchstaben klingt die ältere deutsche Marke wesentlich kürzer als die angefochtene Marke. Die beiden älteren Marken haben daher einen abweichenden Klang, Betonung und Sprechrhythmus. Der klangliche Ähnlichkeitsgrad ist leicht höher als der schriftbildliche, nämlich unterdurchschnittlich.


In begrifflicher Hinsicht sind fast alle Bestandteile der Marken entweder bedeutungslos oder nicht kennzeichnungskräftig oder kennzeichnungsschwach, so dass sie das Ergebnis des Zeichenvergleichs nicht bzw. nicht wesentlich beeinflussen können. Dieser fällt damit in Bezug auf die ältere Unionsmarke neutral aus. Da die ältere deutsche Marke mit dem Bestandteil „Mc“ ein verständliches und kennzeichnungskräftiges Wort hat, während die angefochtene Marke über kein vergleichbares Element verfügt, sind die Zeichen insoweit begrifflich nicht ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke(n)


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marken aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügen.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall haben die älteren Marken als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Insgesamt besteht daher aufgrund der lediglich geringen schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit, der nicht mehr als unterdurchschnittlichen klanglichen Zeichenähnlichkeit, des neutralen begrifflichen Zeichenvergleichs für die ältere Unionsmarke und der Tatsache, dass die Zeichen für die ältere deutsche Marke nicht ähnlich sind, der durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Verbraucher, der nicht mehr als durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marken trotz identischer Waren keine Verwechslungsgefahr. Da für die bestmögliche Prüfung des Widerspruchs bereits keine Verwechslungsgefahr besteht, gilt dies erst recht für die übrigen Szenarien.


Im Gegensatz zu der Auffassung der Widersprechenden reichen daher die bestehenden Unterschiede zwischen den Marken aus, damit der Verkehr sie sicher voneinander unterscheiden kann. Sie werden weder gedanklich miteinander in Verbindung gebracht noch denselben bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet. Aus den bereits dargelegten Gründen reicht es für eine Verwechslungsgefahr nicht aus, dass in Bezug auf die ältere Unionsmarke vier Buchstaben, nämlich „MACK“, übereinstimmen. Es ist nämlich der Gesamteindruck der Zeichen zu beurteilen, der auch bei fehlender Kennzeichnungskraft des Wortes „SPIRITS“ in der angefochtenen Marke ausreichend voneinander abweicht. Insoweit versucht die Widersprechende ohne Berücksichtigung und Prüfung der Gesamtheit der Marken den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, dass eine Übereinstimmung am Wortanfang quasi automatisch nicht nur zu einer Zeichenähnlichkeit, sondern auch zu einer Verwechslungsgefahr führt. Dabei handelt es sich jedoch um eine unzulässige ausschnittsweise Betrachtung ohne ausreichende Würdigung der zu beurteilenden Marken in ihrer Gesamtheit, worauf sowohl das Gericht als auch der Gerichtshof zutreffend abstellen. Dies gilt abweichend von dem Vortrag der Widersprechenden auch bei Zuruf in Lokalen bei der Bestellung, weil es unwahrscheinlich erscheint, dass sich die angesprochenen Verbraucher bei dem Wort „MACKENSTEDTER“ ausschließlich an „MACK“ orientieren, ohne den deutlich längeren und auch hörbaren Rest der Marke wahrzunehmen. Eine möglicherweise abweichende Beurteilung wäre allenfalls dann möglich, wenn die Widersprechende etwa eine erhöhte Kennzeichnungskraft beantragt und nachgewiesen hätte, was jedoch nicht erfolgt ist.


Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht begründet.


Da der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 UMV nicht begründet ist, muss der von der Widersprechenden vorgelegte Benutzungsnachweis nicht untersucht werden.


Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren deutschen Marken gestützt:

Nr. 302 015 056 342 (Wortmarke: „MACKENSTEDT“);

303 45 566 (Bildmarke: „Shape3 “;

300 22 735 (Wortmarke: „MACKENSTEDTER HOF“);

1 015 148 (Bildmarke: „Shape4 “).


Diese weiteren älteren Rechte, die von der Widersprechenden geltend gemacht wurden, sind der angefochtenen Marke sogar noch unähnlicher. Der Grund dafür ist, dass sie weitere Bildelemente und/oder zusätzliche Wörter wie „HOF“ enthalten, die in der angefochtenen Marke nicht vorliegen. Auch insoweit ergibt sich daher kein günstigeres Ergebnis für die Widersprechende.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.


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Die Widerspruchsabteilung


Beatrix STELTER

Peter QUAY


Claudia MARTINI


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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