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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 25/07/2018
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WNS WILL + PARTNER Mönckebergstr. 27 D-20095 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017782418 |
Ihr Zeichen: |
51/18 |
Marke: |
GleitsichtNulltarif
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Schütt Optik Hamburg GmbH Großer Burstah 25 D-20457 Hamburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 23/02/2018 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 06/03/2018 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1. GleitsichtNulltarif ist kein sprachübliches Wort. Dies wird durch eine Google-Suche untermauert, die keine Ergebnisse zeigt.
2. GleitsichtNulltarif kann Deutungen zulassen. Es wurde nicht der Begriff „Gleitsichtbrillennulltarif“ angemeldet.
3. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke ist von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Eine noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden. Wenn eine Bezeichnung weder beschreibend noch ein gebräuchliches Wort für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, beispielsweise in der Werbung, ist, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr die Unterscheidungskraft fehlt.
4. Es wird auf die Unionsmarke FIRSTPARTY (11 615 044) verwiesen, die ohne Probleme zur Eintragung gelangt ist.
5. Das Kunstwort GleitsichtNulltarif kann in keiner denkbaren Weise dem alltäglichen Sprachgebrauch zugeschlagen werden. Der richtige Gebrauch wäre „Gleitsicht Nulltarif“, der aber nicht beantragt wurde.
Gemäß Artikel 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zu 1.:
Die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens hat nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erfolgen. Aus naheliegenden Gründen wird der Adressat nämlich die im jeweiligen Bezugsrahmen Sinn machende Deutung intuitiv vornehmen. In diesem Zusammenhang werden diese angesprochenen deutschsprachigen Verbraucher die Marke wie in der Beanstandung vorgebracht verstehen, ohne eine umständliche Analyse oder besonderes Nachdenken.
Eine Sprachregelwidrigkeit konnte vorliegend nicht erkannt werden. Die vom Amt ermittelte Bedeutung erschließt sich dem Verbraucher sofort und ohne Analyse. Es handelt sich um zwei für die Waren und Dienstleistungen beschreibende Ausdrücke, „Gleitsicht“ und „Nulltarif“, die auch zusammengefügt zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen, nämlich dass die beantragten Brillen, etc. bzw. der diesbezügliche Einzelhandel Brillen betrifft, die die Funktion der Mehrstärken einer Brille haben, mit der mehrere Sehschwächen korrigiert werden und die es hier „zum Nulltarif gibt“, d.h. für die man nicht zusätzlich bezahlen muss (vgl. Beanstandung).
Es spielt dabei keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben.
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
Ob die zusammengeschriebene Bezeichnung GleitsichtNulltarif bei einer Google-Recherche Suchergebnisse erzielt oder nicht, ist vorliegend nicht maßgebend. Allein maßgebend ist, ob das Zeichen als Herkunftsbezeichnung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen kann, und dies ist – wie gezeigt wurde – vorliegend gerade nicht der Fall. (siehe zur Schreibweise auch weiter unten „Zu 5.“)
Zu 2.:
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).
Die Anmelderin verkennt, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen ist. Da vorliegend gerade Brillen, Brillengläser, -gestelle und –fassungen bzw. diesbezügliche Einzelhandelsdienstleistungen angemeldet wurden, ist die Bedeutung der Wörter GleitsichtNulltarif eindeutig. Markenrecht ist kein Ratespiel, welche Ware oder Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (23/10/2008, R 752/2008-1, Buch24, § 16).
Zudem wird der Verkehr vorliegend lediglich von einer die Waren und Dienstleistungen anpreisenden Angabe ausgehen, nämlich dass hier die „Gleitsicht“ der Brillen, etc. „zum Nulltarif“, also ohne zusätzliche Kosten, angeboten wird (vgl. Beanstandung).
Zu 3.:
Es ist der Anmelderin insoweit zuzustimmen, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft ausreicht, um einer Marke zur Eintragung zu verhelfen. Jedoch besitzt das hier angemeldete Zeichen GleitsichtNulltarif dieses Minimum nicht.
Die Anmeldung wurde konkret in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen geprüft und ist als beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung zurückzuweisen.
Ein fehlender beschreibender Charakter führt außerdem nicht automatisch zu einer Unterscheidungskraft. Vorliegend ist die angemeldete Marke jedoch sowohl beschreibend als auch nicht unterscheidungskräftig, wie bereits festgestellt wurde.
Das hier angemeldete Zeichen ist weder ungewöhnlich noch weicht es von den grammatikalischen Regeln der deutschen Sprache ab. Es handelt sich um zwei für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibende bzw. belobigende Ausdrücke, die auch zusammengefügt für den deutschen Verbraucher zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen.
Zu 4.:
Was das Argument betrifft, das EUIPO hätte eine Marke akzeptiert, die von der Anmelderin als „ähnlich“ bezeichnet wird, so ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke […] keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; 09/10/2002, T-36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Darüber hinaus sind zudem vorliegend sowohl die Wiedergaben der Marken als auch die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.
Zu 5.:
Entgegen der Darstellung der Anmelderin kann die Kombination des beantragten Zeichens, die Zusammenschreibung der Wörter „Gleitsicht“ und „Nulltarif“, in Bezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen, nicht als ungewöhnlich betrachtet werden. Die Schreibweise der Wörter „Gleitsicht“ und „Nulltarif“ zusammen, mit Binnengroßschreibung de „N“, weicht nicht so weit vom üblichen Sprachgebrauch ab, dass der Verbraucher hierin mehr als die bloße Zusammensetzung der beiden Elemente erkennen würde (vgl. in diesem Sinne 12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, ECLI:EU:C:2004:86, § 104; entsprechend 24/05/2012, R 1040/2011-1, DUOTHERM und 26/04/2017, R 1248/2016-5, ULTRA-LOW-CARB, § 24). Somit kann auch dieses Argument nicht greifen.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Deutsch gesprochen und verstanden wird.
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 782 418 GleitsichtNulltarif für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Yvonne FUXIUS
Anlage: Beanstandung vom 23/02/2018