Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 047 628


Cherry GmbH, Cherrystr., 91275 Auerbach, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB Rechtsanwälte, Steuerberater, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Xiamen Intreplus Technology Co. Ltd., F0018 Rm 201 2/F, HaiCang International, Logistics Bldg, 29 JianGang Rd, Free Trade Pilot Zone Xiamen, FuJian, Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch Ieva Zvejsalniece, Imantas iela 3b-18, 1067 Riga, Lettland (zugelassene Vertreterin).


Am 20.11.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 047 628 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 9: Mikrofone; Thermodrucker; Drucker für Computer; Lautsprecher; Lautsprecherboxen; Kopfhörer; Smartwatches; Datenbrillen; Tonübertragungsgeräte; Tragbare Abspielgeräte; Computersoftware für die Übermittlung von Fotografien auf Mobiltelefone


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 787 011 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 787 011 (Wortmarke Black Cherry) ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 9. Der Widerspruch beruht auf der internationalen Markenregistrierung Nr. 1 132 016 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union (Bildmarke ). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 8 Absatz 5 UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 9: Computereingabegeräte, Computermäuse, Computertastaturen, Kartenlesegeräte, Schalter, Schnappschalter, Tastenschalter, Schleifkontaktschalter, Wippschalter, Kodierschalter, Tastenmodule, Steuerungen, Kochfeldsteuerungen, Backofensteuerungen, Funkschalter, Getriebesensorik, Leistungselektronik, Sensoren, Näherungssensoren, Gabelschranksensoren, Zahnradsensoren, Winkelsensoren, Positionssensoren, Türsensoren.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 9: Thermodrucker; Computersoftware für die Übermittlung von Fotografien auf Mobiltelefone; Smartwatches; Chronografen [Zeiterfassungsgeräte]; Mikrofone; Tonübertragungsgeräte; Drucker für Computer; Schalltrichter für Lautsprecher; Lautsprecher; Lautsprecherboxen; Waagen mit Body-Mass-Analysegerät; Badezimmerwaagen; Tragbare Abspielgeräte; Kopfhörer; Digitale Fotorahmen; Datenbrillen; Tragbare Activity Tracker; Fotoapparate; Diaprojektoren.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Die angefochtenen Waren Mikrofone sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Computereingabegeräte der Widersprechenden enthalten und sind somit identisch.


Die angefochtenen Waren Thermodrucker; Drucker für Computer; Lautsprecher; Lautsprecherboxen; Kopfhörer; Smartwatches; Datenbrillen; Tonübertragungsgeräte; Tragbare Abspielgeräte; Computersoftware für die Übermittlung von Fotografien auf Mobiltelefone sind ähnlich zu den Waren Computereingabegeräte der Widersprechenden, da sie sich in Vertriebskanälen und Endverbrauchern überschneiden.


Hingegen sind die verbleibenden angefochtenen Waren Chronografen [Zeiterfassungsgeräte]; Schalltrichter für Lautsprecher; Waagen mit Body-Mass-Analysegerät; Badezimmerwaagen; Digitale Fotorahmen; Tragbare Activity Tracker; Fotoapparate; Diaprojektoren unähnlich zu den Waren der Widersprechenden, da sie sich an andere Verbraucher richten, weder in Vertriebskanälen noch in Herstellern übereinstimmen und weder komplementär noch im Wettbewerb zueinander stehen.


Insbesondere kann keine Ähnlichkeit bei den Waren Tragbare Activity Tracker gefunden werden. Diese sind Messgeräte und fallen unter die Kategorie Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte. Diese haben beim Vergleich mit Computereingabegeräte der Widersprechenden keine markenrechtlichen Übereinstimmungen. Die Waren haben nicht den gleichen Charakter und Zweck, sie stehen nicht im Wettbewerb zueinander und ergänzen sich auch nicht. Die Hersteller von Tragbare Activity Tracker und Computereingabegeräte stimmen in der Regel nicht überein, und die streitigen Waren werden üblicherweise in Sportgeschäften oder in verschiedenen Abteilungen größerer Geschäfte verkauft, so dass auch die Vertriebskanäle dieser einander widersprechenden Waren nicht übereinstimmen.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum.


Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.



  1. Die Zeichen



Black Cherry



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Das angefochtene Zeichen ist eine Wortmarke. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine Schreibweise. Folglich ist die Benutzung von Groß- oder Kleinschreibung irrelevant.


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Dies gilt analog für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union. Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Das gemeinsame Element CHERRY hat eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht, unter anderem von den Verbrauchern in Irland und Malta.


Das gemeinsame Element „CHERRY“ wird vom relevanten Publikum als „Kirsche“ verstanden (siehe Collins Englisch-Deutsches Online Wörterbuch). Dieses Element gilt als normal kennzeichnungskräftig.


Das Element „Black“ des angefochtenen Zeichens wird als Farbe Schwarz verstanden (siehe Collins Englisch-Deutsches Online Wörterbuch). Als reine Farbangabe gilt, dass dieser Bestandteil für einen Teil der relevanten Waren, wie zum Beispiel Drucker ohne Kennzeichnungskraft ist, da dieses Element nur aussagt, dass dieser Drucker in schwarz angeboten werden kann bzw. schwarz drucken kann. Für einen anderen Teil der Waren, wie zum Beispiel Software ist dieser Bestandteil normal kennzeichnungskräftig.


Die Darstellung von zwei Kirschen inkl. Blatt in der älteren Marke gilt als normal kennzeichnungskräftig für die relevanten Waren.


Die ältere Marke weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das Wortbestandteil „CHERRY“ überein, das normal kennzeichnungskräftig ist. Die Zeichen unterscheiden sich in der Darstellung von zwei Kirschen und der geringen Stilisierung in der älteren Marke, sowie in dem Wortbestandteil „Black“ am Anfang der angefochtenen Marke, der für einen Teil der relevanten Waren hingegen ohne Kennzeichnungskraft ist.


Die Zeichen sind daher mindestens durchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „CHERRY“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich in der Silbe „Black“ der angefochtenen Marke, für die es im älteren Zeichen keine Entsprechung gibt; dieser Bestandteil ist für einen Teil der relevanten Waren ohne Kennzeichnungskraft.


Die Zeichen sind daher mindestens durchschnittlich ähnlich.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten, Inhalts verwiesen. Da sich beide Zeichen auf Kirschen beziehen, unabhängig von der Farbe dieser, gelten die Zeichen als begrifflich stark ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Waren sind teilweise identisch, ähnlich und teilweise unähnlich. Die Zeichen sind bildlich und klanglich mindestens durchschnittlich und begrifflich stark ähnlich. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher gilt als durchschnittlich bis hoch. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist als normal anzusehen.


Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Da das angefochtene Zeichen das kennzeichnungskräftige Wortelement der älteren Marke in unabhängiger Stellung vollständig wiedergibt und die Zeichen zudem begrifflich miteinander verbunden werden, ist es in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der internationalen Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


Da der Widerspruch teilweise auf Grundlage der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund Bekanntheit in Bezug auf die ähnlichen Waren zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.


Gleichermaßen ist es nicht erforderlich, die behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Verhältnis zu den unähnlichen Waren zu beurteilen, da die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen eine sine qua non-Voraussetzung für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr darstellt. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.



BEKANNTHEIT – ARTIKEL 8 ABSATZ 5 UMV


Gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV ist auf Widerspruch der Inhaberin einer eingetragenen älteren Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UMV die angefochtene Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.


Demnach sind die in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten Eintragungshindernisse nur unter folgenden Voraussetzungen zutreffend:


  • Die Zeichen müssen entweder identisch oder ähnlich sein.


  • Die Marke der Widersprechenden muss bekannt sein. Die Bekanntheit muss zudem vor der Anmeldung der angefochtenen Marke bestanden haben; sie muss in dem betreffenden Gebiet und im Zusammenhang mit den Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, aufgrund derer der Widerspruch eingelegt wurde.


  • Gefahr einer Rechtsverletzung: Die Benutzung der angefochtenen Marke würde die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.


Die vorgenannten Anforderungen sind kumulativ; ist daher eine der Anforderungen nicht erfüllt, so führt dies zur Zurückweisung des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 5 UMV (16/12/2010, T‑345/08 & T‑357/08, Botolist / Botocyl, EU:T:2010:529, § 41). Allerdings ist zu beachten, dass die Einhaltung aller vorgenannten Voraussetzungen unter Umständen nicht ausreicht. So kann der Widerspruch auch dann zurückgewiesen werden, wenn die Anmelderin einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke vorträgt.


Im vorliegenden Fall wurde von der Anmelderin kein rechtfertigender Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke geltend gemacht. In Ermangelung anderweitiger Angaben ist daher davon auszugehen, dass kein rechtfertigender Grund besteht.



  1. Bekanntheit der älteren Marke


Nach Angaben der Widersprechenden ist die ältere Marke in der Europäischen Union bekannt.


Voraussetzung für die Bekanntheit ist ein Schwellenwert für die Kenntnis der Marke, der nur erreicht wird, wenn die ältere Marke einem wesentlichen Teil des Publikums, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, bekannt ist. Das Publikum, bei dem die ältere Marke Bekanntheit erlangt haben muss, ist dasjenige, das von dieser Marke betroffen ist, also je nach der vermarkteten Ware oder Dienstleistung die breite Öffentlichkeit oder ein spezielleres Publikum.


Im verfahrensgegenständlichen Verfahren wurde die angefochtene Marke am 07/02/2018 eingereicht. Daher musste von der Widersprechenden nachgewiesen werden, dass die Marke, auf die sich der Widerspruch stützt, vor diesem Zeitpunkt in der Europäischen Union Bekanntheit erworben hat. Ferner muss der Nachweis erbracht werden, dass die Bekanntheit für die Waren erworben wurde, in deren Zusammenhang die Bekanntheit von der Widersprechenden geltend gemacht wird, nämlich


Klasse 9: Computereingabegeräte, Computermäuse, Computertastaturen, Kartenlesegeräte, Schalter, Schnappschalter, Tastenschalter, Schleifkontaktschalter, Wippschalter, Kodierschalter, Tastenmodule, Steuerungen, Kochfeldsteuerungen, Backofensteuerungen, Funkschalter, Getriebesensorik, Leistungselektronik, Sensoren, Näherungssensoren, Gabelschranksensoren, Zahnradsensoren, Winkelsensoren, Positionssensoren, Türsensoren.


Der Widerspruch richtet sich noch gegen die folgenden Waren


Klasse 9: Chronografen [Zeiterfassungsgeräte]; Schalltrichter für Lautsprecher; Waagen mit Body-Mass-Analysegerät; Badezimmerwaagen; Digitale Fotorahmen; Tragbare Activity Tracker; Fotoapparate; Diaprojektoren.


Um den Bekanntheitsgrad der Marke zu bestimmen, müssen alle relevanten Umstände des Falls berücksichtigt werden, einschließlich insbesondere des Marktanteils der Marke, der Intensität, der geografischen Ausdehnung und der Dauer ihrer Benutzung sowie des Umfangs der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat.


Am 06/12/2018 reichte die Widersprechende folgende Beweismittel ein:


  • Anlage W1: Screenshots zum Angebot von Fotoapparaten durch Hewlett Packard und Medion (datiert

  • Anlage W2: Screenshots der aktuellen Webseite (Datum 13.11.2018) und mittels der Wayback-Maschine vom 14.12.2006 der Widersprechenden.

  • Anlage W3: Online-Artikel aus der Nordbayerischen Zeitung vom 15. Dezember 2015. Dieser Artikel bespricht, dass die ehemals bekannte Marke Cherry wieder neu aufgelegt werde, da mittlerweile ein neuer Eigentümer beabsichtige diese Marke wieder neu zu nutzen. Die Nutzung dieser Marke solle am 1. Januar 2016 wieder erfolgen.

  • Anlage 4: Wikipedia-Artikel über die Widersprechende vom 13.11.2018.


Die Widerspruchsabteilung stellt fest, dass mit den von der Widersprechenden vorgelegten Beweismitteln nicht nachgewiesen wird, dass die ältere Marke Bekanntheit erworben hat.


Die Beweismittel weisen die Benutzung der Marke nach, enthalten jedoch unzureichende Angaben zur Wiedererkennung durch das maßgebliche Publikum. Zwar belegen die Beweismittel eine gewisse Benutzung der Marke, enthalten jedoch nur geringe Informationen über den Umfang dieser Benutzung.


Dem vorgelegten Wikipedia-Ausdruck kommt nach ständiger Rechtsprechung allenfalls ein sehr beschränkter Beweiswert zu, da er nicht gesicherte Informationen enthält. So handelt es sich bei Wikipedia um eine Kollektiv-Enzyklopädie im Internet, deren Inhalt jederzeit und in bestimmten Fällen von jedem Besucher, selbst anonym, geändert werden kann (10/02/2010, T-344/07, Homezone, EU:T:2010:35, § 46; 09/04/2014, T-502/12, Octasa, EU:T:2014:192 § 50; 07/10/2016, R 131/2016-5, LOVIT, § 34).


Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine belastbaren Angaben zum Bekanntheitsgrad der Marke beim maßgeblichen Publikum. Außerdem fehlen Angaben zum Marktanteil der Marke sowie zum Umfang, in dem die Marke beworben wurde. Zwar wurden Angaben zur Höhe der Umsätze gemacht (Anlage W3), und zwar von 70 Millionen Euro im „vorigen Jahr“ (bezieht sich somit auf das Jahr 2014), allerdings erfolgten diese durch die Widersprechende im Bereich Computereingabegeräten, ohne dass hierzu die Marke Cherry benutzt wurde, denn die Firmengründung und Nutzung der Marke erfolgte neu zum 1. Januar 2016; der Onlineartikel der Nordbayerischen Nachrichten teilt mit, dass die bekannte Marke Cherry erst dann wieder am Computermarkt antreten würde. Seitdem gibt es keine neuen Daten oder Berichte, die nicht von der Widersprechenden stammen würden. Folglich zeigen die Beweismittel nicht, dass die Marke einem wesentlichen Teil des maßgeblichen Publikums bekannt ist. Daher gelangt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass es der Widersprechenden nicht gelungen ist, die Bekanntheit ihrer Marke nachzuweisen.


Wie weiter oben dargestellt, ist die Bekanntheit der älteren Marke Voraussetzung für die Stattgabe des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 5 UMV. Da die Bekanntheit der älteren Marke nicht festgestellt wurde, ist eine der in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt und der Widerspruch somit zurückzuweisen.


KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.





Die Widerspruchsabteilung


Konstantinos MITROU

Lars HELBERT

Tobias KLEE



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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