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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 27/07/2018
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PATENTANWALTSKANZLEI DR. RIEBLING Postfach 31 60 D-88113 Lindau/B ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017789314 |
Ihr Zeichen: |
H5594-MK-EM-31-MOJ |
Marke: |
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Hymer-Leichtmetallbau GmbH & Co. KG Postfach 1265 D-88228 Wangen im Allgäu ALEMANIA |
I. Das Amt beanstandete am 23/03/2018 die Anmeldung für die Bildmarke
unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Nach Beschränkung des Verzeichnisses der Waren durch die Anmelderin aus Gründen der Klassifizierung sind folgende Waren von der Beanstandung betroffen:
Klasse 6 Leitern in Stufen- und Sprossenausführung aus Leichtmetall; Steigleitern mit Rückenschutzkorb; Glasreinigerleitern; Regalleitern; Saal- und Montageleitern; Podestleitern; Treppen; alle vorgenannte Waren aus Metall, insbesondere aus Leichtmetall; Podeste; Gangways; Mobile Gangways aus Metall; Fahrbare Gangways aus Metall; Dielen und Verladeschienen aus Leichtmetall; höhenverstellbare und zusammensteckbare Arbeitsbühnen im Baukastensystem sowie Fassadengerüste aus Leichtmetall; Steigleitern.
Klasse 12 Leitern in tragbarer, rollbarer und fahrbarer Ausführung als integrale Teile von Fahrzeugen; Gangways als integrale Teile von Fahrzeugen; Einzelteile von Kraftfahrzeugen, insbesondere von Omnibussen, nämlich Kofferklappscharniere, Gepäckablagen und Gepäckkästen, Fahrerschränke, Getränkehalter; Dachgalerien für Nutzfahrzeuge aus Leichtbaumaterialien (Metall); Kurbel-, Schiebe- und Klappfenster; Klappensysteme und Deckensysteme als Teile von Fahrzeugen.
Klasse 20 Leitern aus Holz und Kunststoff in Stufen- und Sprossenausführung; Leitern in tragbarer, rollbarer und fahrbarer Ausführung; Glasreinigerleitern; Bettauflagegestelle (Lattenrost); Tapeziertische und –böcke; Mobile Gangways, nicht aus Metall.
II. Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 04/05/2018 zu der Beanstandung Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Amt habe in der Vergangenheit vergleichbare Anmeldungen der Anmelderin akzeptiert, insbesondere sei die Markenbeschreibung der vorliegenden Anmeldung nahezu identisch zu der Beschreibung einer dieser Eintragungen. Es handele sich bei dem Zeichen dementsprechend nicht um eine an einem Riemen befestigte Schnalle, welche verwendet wird um Gegenstände fest zu schnurren, sondern um ein Streifenmuster.
III. Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25). Nach ständiger Rechtsprechung kann die Unterscheidungskraft „[eines] Zeichens nur in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, sowie unter Berücksichtigung dessen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen wahrnehmen, beurteilt werden“ (Urteil vom 09.10.2002, T‑360/00, „UltraPlus“, Randnummer 43).
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (Urteil vom 27.02.2002, T 79/00, „LITE“, Randnummer 26).
Bereits seit dem 01/10/2017 akzeptiert das Amt keine Markenbeschreibung oder Farbangabe mehr für Bildmarken, da einzig und allein die Wiedergabe der Marke den Gegenstand der Eintragung definiert. (Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Abschnitt 2, Formerfordernisse, 9.2 Bildmarken, S. 22, abzurufen unter https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/trade-mark-guidelines, 27/07/2018)
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass eine von der Anmelderin gegebenenfalls eingereichte Markenbeschreibung für die Prüfung des Vorliegens absoluter Eintragungshindernisse unbeachtlich ist und der Vergleich zu Voreintragungen, die auf Grundlage einer überholten Amtspraxis erfolgt sind, hier nicht entscheidungserheblich sein kann. Diesbezüglich genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C 37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T 36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
Dies vorangeschickt, verbleibt das Amt bei der in der Beanstandung erläuterten Auffassung, dass die Wiedergabe der Marke, so wie sie angemeldet wurde, ohne weiteres auch als Darstellung eines rein funktionalen Details der Waren aufgefasst werden kann, nämlich als eine an einem Riemen befestigte Schnalle, wobei es bei den beanstandeten Waren der Klassen 6, 12 und 20 nicht unüblich ist, dass diese entweder bereits derartige Schnallen enthalten, oder aber mittels dieser befestigt oder zusammengehalten werden (siehe hierzu auch die Erläuterungen in der Beanstandung).
Im vorliegenden Fall können die maßgeblichen Verkehrskreise daher in der angemeldeten Darstellung keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sondern lediglich ein technisches Detail der Waren erblicken, so dass es gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV von der Eintragung ausgeschlossen ist.
IV. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 17 789 314 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Tobias KLEE