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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 18/07/2018
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Raue LLP Rechtsanwälte und Notare Potsdamer Platz 1 10785 Berlin Deutschland |
Anmeldenummer |
17789512 |
Ihr Zeichen |
1758-16 |
Marke |
Mobility Integration Management |
Anmelderin |
Urban Standards GmbH Mittererstraße 3 80336 München Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 19. März 2018 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b), beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) und Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung liegt diesem Schreiben bei.
Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ist mittlerweile jedoch abgelaufen (24. Mai 2018), ohne daß das Amt entweder eine Eingabe auf die Beanstandung, ein Fristverlängerungsgesuch oder einen Verzicht auf die Anmeldung erhalten hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmeldung wird daher aus den in der Mitteilung vom 19. März 2018 erwähnten Gründen für alle Dienstleistungen zurückgewiesen:
36
Beratung in Immobilienangelegenheiten; Dienstleistungen der Immobilienberatung.
37
Bauwesen; Zurverfügungstellen von Informationen bezüglich Bauwesen; Beratung bei der Ausführung von Bauvorhaben; Beratung in Bezug auf die Errichtung von Gebäuden; Beratung und Erteilen von Auskünften bezüglich der Bauerstellung von öffentlichen Bauten.
39
Transportwesen; Beratungsdienste in Bezug auf Transport; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Straßen- und Verkehrsbedingungen; Erteilung von Auskünften in Bezug auf den Verkehr.
42
Stadtplanungsberatungsdienste; Beratung bei der Stadtplanung; Stadtplanungsforschung; Beratungsdienste bezüglich Bauplanung; Entwicklung von Bauvorhaben; Planung von Gebäudeimmobilien; Projektmanagement im Architekturbereich; Beratung bei der geografischen Planung; architektonische Dienstleistungen in Bezug auf Flächennutzung; Architekturdesigndienstleistungen in den Bereichen Verkehr und Transport; Architekturberatungsdienste; Architekturforschung; Architektur- und Stadtplanungsdienstleistungen; Bauforschungsdienstleistungen; Beratungsdienste bezüglich technologischer Forschung; Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Bereitstellung von Informationen über industrielle Analyse und Forschung; Entwicklung neuer Technologien für Dritte; Fachliche Beratung bezüglich Technologie; Forschung in Bezug auf Bauwesen oder Städteplanung; Forschungs- und Entwicklungsdienste; Technologieberatung; wissenschaftlich-technologische Dienstleistungen; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; Softwareentwicklung.
Weil die Anmelderin nicht fristgerecht geantwortet hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird ausdrücklich auf die Begründung in dem Beanstandungsschreiben vom 19. März 2018 Bezug genommen.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.
Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA