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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 31/07/2018
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Patent- und Rechtsanwälte ULLRICH & NAUMANN Partnerschaftsgesellschaft mbB Schneidmühlstraße 21 D-69115 Heidelberg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017791906 |
Ihr Zeichen: |
7033/W/1001-EM |
Marke: |
IPcloud
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Dennis Ziehl Daimlerstraße 13 D-74523 Schwäbisch Hall ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 06.04.2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Im vorliegenden Fall würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass es sich bei den angemeldeten Waren um Waren handelt, die es ermöglichen, Informationen für oder in Bezug auf geistiges Eigentum in einer „Cloud“ zu speichern, zu verarbeiten, zu verbreiten oder abzurufen. Dazu dienen die Waren in Klasse 09, wie z.B. Computer oder Software. Bei den angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 38 und 42, nämlich Kommunikationsdienstleistungen bzw. technische Dienstleistungen, handelt es sich um Dienstleistungen, die ein solches Netzwerk (Cloud) ermöglichen. Infolgedessen beschreibt das Zeichen Art, und beabsichtigten Zweck der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen der betreffenden Waren und Dienstleistungen.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017791906 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Matthias KLOPFER