HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV


Alicante, 18/12/2018



Cornelius + Krage Rechtsanwälte PartG mbB

Wall 55

D-24103 Kiel

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017795014

Ihr Zeichen:

221-15

Marke:

EXTEND CASH MONEY & DRIVE

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

EXTEND CASH GmbH

Exerzierplatz 16

D-24103 Kiel

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 20.02.2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Der Anmelder nahm mit Schreiben vom 21.03.2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Der Ausdruck „extend cash“ ergebe nicht den Sinn aus der amtlichen Beanstandung. Die zwei Wörter „extend“ und „cash“ stehen nicht im Zusammenhang zueinander. Außerdem sei die Wortfolge als Imperativausdruck zu verstehen.


  1. Das Zeichen weise graphische Besonderheiten auf. Im Anhang sei ersichtlich, dass das kaufmännische Und-Zeichen gleichzeitig eine stilisierte Raubkatze darstelle.


Die Anmelderin möchte informiert werden, ob die in der Anlage ersichtlichen Abwandlung, die Chancen auf die Eintragungsfähigkeit der Marke erhöhen könnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die amtliche Beanstandung für folgende Dienstleistungen aufzuheben:


DE-35

Werbung; Verfassen von Werbetexten; Herausgabe von Werbetexten; Werbung über das Internet; Fernsehwerbung; Marketing; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Betriebswirtschaftliche Beratung; Information und Beratung in Geschäftsangelegenheiten; Informationen in Geschäftsangelegenheiten, auch über Internet; Büroarbeiten.


Die Beanstandung wird für folgende Waren und Dienstleistungen aufrechterhalten:


DE-12

Kraftfahrzeuge.

DE-35

Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrzeuge; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrzeuge.

DE-36

Finanzwesen; Finanzierungsgeschäfte; Finanzdienstleistungen; Darlehens-, Kredit- und Leasingfinanzierungsdienste; Dienstleistungen von Pfandleihern; Vermittlung von Krediten; Vermittlung von Darlehen; Vermittlung von Leasingverträgen; Vermittlung von Mietkäufen; Vermittlung von Leasingverträgen für Waren; Vermittlung von Krediten für Waren; Vermittlung von Krediten gegen Sicherheitsleistungen; Finanzierungsvermittlung.

DE-39

Vermietung von Kraftfahrzeugen.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im englischsprachigen Teil der Union.


Zu den Argumenten des Anmelders nimmt das Amt wie folgt Stellung:


Zu 1. Wie bereits in der amtlichen Beanstandung erklärt, wird der maßgeblichen englischsprachigen Durchschnittsverbraucher und Durchschnittsfachverbraucher, das Zeichen folgendermaßen verstehen: „Bargeld vergeben – geld und (los)fahren“.


Im vorliegenden Fall würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen englischsprachigen Verbraucher die Information vermitteln, dass die beanstandeten Dienstleistungen in den Klassen 35, 36 und 39 Angebote sind, durch die Geld/Bargeld vergeben wird, so dass man über Geld verfügt und fahren kann, bzw. dass die Waren in der Klasse 12, Angebote sind, die man über die Vergabe von Geld erwerben oder anmieten kann und damit fahren kann.


Die Wörter, die das beanstandete Zeichen bilden, gehören zu dem Standardwortschatz der englischen Sprache. Das angemeldete Zeichen besteht aus der Aneinanderreihung von jeweils zwei gängigen Verben und Substantiven der englischen Sprache, die in ihrer Bedeutung klar erkennbar bleiben.


Lediglich zur Bestätigung der Erklärung aus der amtlichen Beanstandung wird ein Wörterbucheintrag zu dem Verb „extend“ geliefert, dass am 14.12.2018 im Internet abgerufen wurde:


EXTEND  Offer or make available. (https://en.oxforddictionaries.com/definition/extend)

Zu Deutsch: anbieten/vergeben oder verfügbar machen.

= gewähren (https://de.langenscheidt.com/englisch-deutsch/extend


Die Wortverbindung „extend cash“ entspricht den lexikalischen Regeln der englischen Sprache, indem das erste Wort das zweite näher bestimmt.

Extend“ kann verschiedene verbale Formendarstellen: Infinitiv, Indikativ oder auch Imperativ, wie es die Anmelderin behauptet. Die verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten eines Wortes oder eines Ausdrucks begründen nicht die Eintragungsfähigkeit einer Marke. „Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.“ (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).


Die bloße Aneinanderreihung beschreibender Begriffe bleibt grundsätzlich beschreibend, es sei denn, dass durch die unübliche Art der Zusammenstellung der betreffende Begriff einen Gesamteindruck ergibt, der ausreichend von dem entfernt ist, den die Kombination der Bedeutungen der Teilbegriffe vermittelt, in der Weise, dass der Gesamtbegriff mehr ist als die Summe seiner Teile (20/12/2017, R 645/2017-2, ComfortKnit, § 15; 12/02/2004, C-265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 39, 43).


Die angebliche Ungewöhnlichkeit der Kombination kann auch nicht damit begründet werden, dass eine unübliche Wortverbindung entstehe. Durch die bloße Aneinanderreihung der beiden beschreibenden Begriffe in unveränderter Form, ändert sich der Gesamteindruck der Wortkombination nicht in der Weise, dass eine Wortneuschöpfung oder ein Gesamtbegriff mit einem merklichen Unterschied zu der Summe der Bestandteile entsteht. Die beschreibende Bedeutung eines Wortzeichens ist im Hinblick auf die Wortbedeutung, so wie sie vom angesprochenen Publikum aufgefasst wird, zu beurteilen, nicht im Hinblick auf einen Sprachwissenschaftler, der syntaktische oder semantische Analysen betreibt ((20/12/2017, R 645/2017-2, ComfortKnit, § 17; 24/04/2007, R 1268/2005-4, Comfort Balance, § 24).


Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht …(12/01/2005, T‑367/02 - T‑369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32).


In werblichen Ausdrücken ist es ausserdem üblich Wortfolgen auf knappe, griffige Formulierungen zu reduzieren, und Pronomina, Kojunktionen, Präpositionen usw. wegzulassen.


Zu 2. In Bezug auf die graphische Gestaltung des Zeichens, wiederholt das Amt die Erklärung aus der Beanstandung: Die figurativen Elemente bestehen, neben der Standardschrift, aus einem Punkt, einem gelben kaufmännischem Und-Zeichen und einem blauen Rechteck. Diese Elemente sind insgesamt wenig charakteristisch und markant, und können den dominierenden Charakter des Wortelementes im Gesamteindruck nicht entkräften (vgl. Urteil des Gerichtes vom 21/05/2015, T-203/14, Splendid (fig)).


Diese Bestandteile weisen in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinen Aspekt auf, der es der Marke ermöglichen würde, für die Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, die Hauptfunktion zu erfüllen. Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Dienstleistungen zu unterscheiden.


Die Darstellung aus der Anlage, bei der im kaufmännischen Und-Zeichen teilweise stilisierten Kopf einer Raubkatze zu erkennen ist, entspricht nicht der Bildmarke die von der Anmelderin unter der Nr. 017795014 angemeldet wurde.


Dieses Zeichen bedarf einer neuen, selbstständigen Anmeldung, die entsprechend einem Prüfungsverfahren unterzogen wird.


Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass das Zeichen den beabsichtigten Zweck und den Inhalt der betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibt.


Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.


Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, enthält zwar bestimmte Bildbestandteile, die ihm ein gewisses Maß an Stilisierung verleihen, doch ist die Art dieser Bestandteile so vernachlässigbar, dass sie der Marke insgesamt keine Unterscheidungskraft verleihen.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017795014 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:


DE-12

Kraftfahrzeuge.

DE-35

Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrzeuge; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrzeuge.

DE-36

Finanzwesen; Finanzierungsgeschäfte; Finanzdienstleistungen; Darlehens-, Kredit- und Leasingfinanzierungsdienste; Dienstleistungen von Pfandleihern; Vermittlung von Krediten; Vermittlung von Darlehen; Vermittlung von Leasingverträgen; Vermittlung von Mietkäufen; Vermittlung von Leasingverträgen für Waren; Vermittlung von Krediten für Waren; Vermittlung von Krediten gegen Sicherheitsleistungen; Finanzierungsvermittlung.

DE-39

Vermietung von Kraftfahrzeugen.


Die Bearbeitung der Anmeldung wird entsprechend für die folgenden Dienstleistungen fortgesetzt:


DE-35

Werbung; Verfassen von Werbetexten; Herausgabe von Werbetexten; Werbung über das Internet; Fernsehwerbung; Marketing; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Betriebswirtschaftliche Beratung; Information und Beratung in Geschäftsangelegenheiten; Informationen in Geschäftsangelegenheiten, auch über Internet; Büroarbeiten.










Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Alina BUTUMAN








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