Shape3

Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 057 021


myfactory Holding GmbH, Rosenheimer Straße 141 h, 81671 München, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB, Prinzregentenstr. 48, 80538 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


MVPF Technologies GmbH, Erich Weinert Str. 26, 10439 Berlin, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch GSK Stockmann Rechtsanwälte, Mohrenstr. 42,
10117 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 24.09.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 3 057 021 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen (der Klassen 9, 35 und 42) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 847 518 (Wortmarke: „MVP Factory”) ein. Der Widerspruch beruht u. a. auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 14 964 324 (Wortmarke: „myfactory”) Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV. Diese Wortmarke macht die Widersprechende ebenfalls unter Artikel 8 Absatz 6 UMV geltend.



Vorbemerkung


Die Ausführungen der Widersprechenden in den Schreiben vom 11/12/2018 und 05/07/2019 zu Artikel 8 Absatz 4 UMV können nicht berücksichtigt werden, da diese Rechtsgrundlage nicht innerhalb der Widerspruchsfrist von drei Monaten nach Veröffentlichung der angefochtenen Marke (05/04/2018) geltend gemacht wurde.



URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN ODER GEOGRAFISCHE ANGABEN — ARTIKEL 8 ABSATZ 6 UMV


Artikel 8 Absatz 6 UMV besagt, dass auf Widerspruch einer Person, die gemäß dem einschlägigen Recht zur Ausübung der aus einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entstehenden Rechte berechtigt ist, die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn und soweit nach den Unionsvorschriften oder dem nationalen Recht zum Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angaben


(i) ein Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Einklang mit den Unionsvorschriften oder mit dem nationalen Recht bereits vor dem Antrag auf Eintragung der Unionsmarke oder der für die Anmeldung in Anspruch genommenen Priorität vorbehaltlich der späteren Eintragung gestellt worden war;


(ii) diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.


Daher ist anzugeben, um was für eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe es sich handelt; ferner ist eine Wiedergabe der älteren Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erforderlich sowie die Angabe, ob die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe in der gesamten Union oder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschützt ist, und wenn Letzteres der Fall ist, in welchen Mitgliedstaaten.


Die Widersprechende machte weder Angaben in Bezug auf eine Ursprungsbezeichnung noch in Bezug auf eine geografische Angabe.


Somit ist der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 6 UMV nicht begründet.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.


Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.


Die Anmelderin hat keinen Antrag auf Benutzungsnachweis in Form eines gesonderten Schriftstücks gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM eingereicht.


Daher ist der Antrag auf Benutzungsnachweis gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM nicht zulässig (vgl. Schreiben des Amtes vom 01/03/2019).



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 14 964 324 der Widersprechenden.



a) Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42:


Klasse 9: Computerprogramme, Computersoftware und Softwareplattformen für Unternehmen insbesondere mit Office Groupware, Ressourcenplanung von Unternehmen (ERP), Produktionsplanung (PPS), Verwaltung von Kundenkontakten (CRM), Transaktionen zwischen Unternehmen (B2B) und elektronischer Handel im Bereich Business-to-Consumer (B2C), Buchführungs- und Finanzverwaltungssysteme (FMS), Personalverwaltung (HRM), Managementinformationssysteme (MIS), Unternehmensinformationen (BI), Analyse großer Datenmengen hinsichtlich der Beziehungen der Daten untereinander (DM), Vorhersageanalyse (PA) und künstliche Intelligenz (AI).


Klasse 16: Handbücher, Kataloge, Benutzungshandbücher und Betriebsanleitungen in Bezug auf Computerprogramme, Computersoftware und Softwareplattformen für Unternehmen insbesondere mit Office Groupware, Ressourcenplanung von Unternehmen (ERP), Produktionsplanung (PPS), Verwaltung von Kundenkontakten (CRM), Transaktionen zwischen Unternehmen (B2B) und elektronischer Handel im Bereich Business-to-Consumer (B2C), Buchführungs- und Finanzverwaltungssysteme (FMS), Personalverwaltung (HRM), Managementinformationssysteme (MIS), Unternehmensinformationen (BI), Analyse großer Datenmengen hinsichtlich der Beziehungen der Daten untereinander (DM), Vorhersageanalyse (PA) und künstliche Intelligenz (AI).


Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computersoftware; Unternehmensberatungsdienste; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Datenbankdienstleistungen in Bezug auf Programme für Datenverarbeitung, Computersoftware und Softwareplattformen für Unternehmen insbesondere mit Office Groupware, Ressourcenplanung von Unternehmen (ERP), Produktionsplanung (PPS), Verwaltung von Kundenkontakten (CRM), Transaktionen zwischen Unternehmen (B2B) und elektronischer Handel im Bereich Business-to-Consumer (B2C), Buchführungs- und Finanzverwaltungssysteme (FMS), Personalverwaltung (HRM), Managementinformationssysteme (MIS), Unternehmensinformationen (BI), Analyse großer Datenmengen hinsichtlich der Beziehungen der Daten untereinander (DM), Vorhersageanalyse (PA) und künstliche Intelligenz (AI); Digitale Datenverarbeitung in Bezug auf Programme für Datenverarbeitung, Computersoftware und Softwareplattformen für Unternehmen insbesondere mit Office Groupware, Ressourcenplanung von Unternehmen (ERP), Produktionsplanung (PPS), Verwaltung von Kundenkontakten (CRM), Transaktionen zwischen Unternehmen (B2B) und elektronischer Handel im Bereich Business-to-Consumer (B2C), Buchführungs- und Finanzverwaltungssysteme (FMS), Personalverwaltung (HRM), Managementinformationssysteme (MIS), Unternehmensinformationen (BI), Analyse großer Datenmengen hinsichtlich der Beziehungen der Daten untereinander (DM), Vorhersageanalyse (PA) und künstliche Intelligenz (AI).


Klasse 38: Bereitstellung des Mehrbenutzer-Zugangs zu Computerprogrammen, Computersoftware und Softwareplattformen für Unternehmen, insbesondere mit Office Groupware, Ressourcenplanung von Unternehmen (ERP), Produktionsplanung (PPS), Verwaltung von Kundenkontakten (CRM), Transaktionen zwischen Unternehmen (B2B) und elektronischer Handel im Bereich Business-to-Consumer (B2C), Buchführungs- und Finanzverwaltungssysteme (FMS), Personalverwaltung (HRM), Managementinformationssysteme (MIS), Unternehmensinformationen (BI), Analyse großer Datenmengen hinsichtlich der Beziehungen der Daten untereinander (DM), Vorhersageanalyse (PA) und künstliche Intelligenz (AI) als Dienstleistung (SaaS) und/oder mittels Cloud-Computing; Bereitstellung des Mehrbenutzer-Zugangs zu Datenbanken für die Speicherung und/oder den Abruf von Geschäftsinformationen als Dienstleistung (SaaS) und/oder mittels Cloud-Computing.


Klasse 41: Datenverarbeitungs-Schulung; Bereitstellung von computergestützten Kursen zur Unterweisung in Bezug auf Datenverarbeitung; Bereitstellung von Schulung in Verbindung mit Computerprogrammen, Computersoftware und Softwareplattformen für Unternehmen.


Klasse 42: Erstellung, Entwicklung, Entwurf und Wartung von Computerprogrammen, Computersoftware und Softwareplattformen für Unternehmen, insbesondere mit Office Groupware, Ressourcenplanung von Unternehmen (ERP), Produktionsplanung (PPS), Verwaltung von Kundenkontakten (CRM), Transaktionen zwischen Unternehmen (B2B) und elektronischer Handel im Bereich Business-to-Consumer (B2C), Buchführungs- und Finanzverwaltungssysteme (FMS), Personalverwaltung (HRM), Managementinformationssysteme (MIS), Unternehmensinformationen (BI), Analyse großer Datenmengen hinsichtlich der Beziehungen der Daten untereinander (DM), Vorhersageanalyse (PA) und künstliche Intelligenz (AI); Bereitstellung von Computerprogrammen, Computersoftware und Softwareplattformen für Unternehmen, insbesondere mit Office Groupware, Ressourcenplanung von Unternehmen (ERP), Produktionsplanung (PPS), Verwaltung von Kundenkontakten (CRM), Transaktionen zwischen Unternehmen (B2B) und elektronischer Handel im Bereich Business-to-Consumer (B2C), Buchführungs- und Finanzverwaltungssysteme (FMS), Personalverwaltung (HRM), Managementinformationssysteme (MIS), Unternehmensinformationen (BI), Analyse großer Datenmengen hinsichtlich der Beziehungen der Daten untereinander (DM), Vorhersageanalyse (PA) und künstliche Intelligenz (AI) als Dienstleistung (SaaS) und/oder mittels Cloud-Computing; Technische Unterstützung, einschließlich Fehlersuche und -behebung in Bezug auf Probleme mit Computerprogrammen, Computersoftware und Softwareplattformen, Beantwortung von Fragen zu Softwarefunktionen und Bereitstellung von Installation, Setup und kundenspezifischer Anpassung für Software; Host-Dienste; Cloud-Computing; Server-Hosting; Beratung, Implementierung, Unterstützung, Entsorgung in Bezug auf Computerprogramme, Computersoftware und Softwareplattformen für Unternehmen; Datenspeicherung.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42:


Klasse 9: Software; Software für Mobilgeräte; Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte; Software für die Verwaltung von mobilen Geräten.


Klasse 35: Unterstützung in Geschäftsangelegenheiten und Unternehmensberatung insbesondere betreffend IT-Dienstleistungen.


Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Hardware und Software, insbesondere Softwaredesign, Softwareengineering, Softwareerstellungsleistungen, Softwareentwicklungsleistungen; kundenspezifische Gestaltung von Softwarepaketen; technischer Support im Softwarebereich; Wartung und Aktualisierung von Software; Pflege von Software; Programmierung von Software für Websiteentwicklung; Software as a Service [SaaS]; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Beratung auf dem Gebiet der Produktentwicklung und der Qualitätsverbesserung von Software; IT-Dienstleistungen; IT-Projektmanagement; IT-Beratung bei der Modularisierung und Automatisierung von IT-Entwicklungsprozessen.


Einige der angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind den Waren und Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zu denjenigen der älteren Marke identisch wären; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienst­leistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angesehenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität/Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.



c) Die Zeichen


myfactory


MVP Factory



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Beide Marken sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.


Der Bestandteil „MVP“ des strittigen Zeichens hat keine offensichtliche Bedeutung; auch die Parteien haben insoweit nichts weiter vorgetragen; er ist somit kennzeichnungskräftig.


Das Wort „my“ der älteren Marke gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache und wird daher im gesamten relevanten Gebiet verstanden. Als Pronomen konkretisiert bzw. personalisiert es lediglich das sich daran anschließende Wort „factory“, so dass es nicht kennzeichnungskräftig ist.


Der übereinstimmende englische Begriff „Factory" bedeutet in der Verfahrenssprache „Fabrik, Werk, Betrieb“ (Langenscheidt Englisch-Deutsch) und wird auch international verstanden, etwa zur Bezeichnung von Verkaufsstätten (vgl. etwa „Factory Outlet"). Die Bezeichnung „factory" hat sich zu einer Bezeichnung für den Herkunfts- und Erbringungsort auch von Waren und Dienstleistungen entwickelt, gerade auch im Zusammenhang mit elektronischen Medien. Daher wird es von den hier angesprochenen Verkehrskreisen im Hard-, Software- und IT-Bereich in diesem Sinne verstanden und aufgefasst. Somit ist das Wort zumindest kennzeichnungsschwach.


In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die Marken sicht- und hörbar in den Anfangsbestandteilen „my“ und „MVP“. Insoweit handelt es sich nicht nur um kurze Buchstabenkombinationen, bei denen die einzelnen Bestandteile von den angesprochenen Verkehrskreisen in gleicher Weise wahrgenommen werden, die angefochtene Marke verfügt auch über einen Buchstaben mehr. Darüber hinaus stimmt lediglich der Buchstabe „m“ überein, die übrigen „y“ und „VP“ unterscheiden sich voneinander. Auch wenn die Buchstaben „v“ und „y“ gewisse optische Übereinstimmungen haben, unterscheiden sie sich doch klanglich deutlich voneinander, weil das „y“ in den meisten Gebieten wie „i“ ausgesprochen wird und das „v“ entsprechend den Regeln in den jeweiligen Gebieten. Weiterhin wird die Buchstabenkombination „my“ zusammen aufgefasst bzw. benannt, während der entsprechende Bestandteil „MVP“ in der angefochtenen Marke einzeln wahrgenommen und ausgesprochen wird. Auch insoweit bestehen zu berücksichtigende Abweichungen zwischen den Marken, die durch die Übereinstimmung in dem kennzeichnungsschwachen Bestandteil „factory“ nicht wesentlich ausgeglichen werden kann. Abgesehen davon kann „my“ als nicht kennzeichnungskräftiger Bestandteil nicht wesentlich berücksichtigt werden. Daher besteht lediglich eine unterdurchschnittliche schriftbildliche und klangliche Zeichenähnlichkeit.


In begrifflicher Hinsicht ist der Bestandteil „my“ der älteren Marke nicht kennzeichnungskräftig und kann daher für das Ergebnis des Zeichenvergleichs nicht wesentlich berücksichtigt werden. Da die Buchstabenfolge „MVP“ bedeutungslos ist, kann sie damit das Ergebnis des begrifflichen Zeichenvergleichs nicht beeinflussen. Die Wörter „Factory“ sind kennzeichnungsschwach, so dass trotz ihrer Übereinstimmung in beiden Marken lediglich eine geringe begriffliche Zeichenähnlichkeit vorliegt.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

Die Widersprechende machte innerhalb der dazu vorgesehenen Substantiierungsfrist nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt. Entsprechende Ausführungen im Schreiben vom 05/07/2019 sind verspätet und können damit nicht berücksichtigt werden.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. In Anbetracht der Angaben im obigen Abschnitt c) dieser Entscheidung ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke für alle Waren und Dienstleistungen als unterdurchschnittlich anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Insgesamt besteht daher aufgrund der lediglich unterdurchschnittlichen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit, der nicht mehr als geringen begrifflichen Zeichenähnlichkeit, der lediglich unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der mindestens durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Verbraucher trotz identisch angesehener Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst recht bei erhöhter Aufmerksamkeit der Verbraucher.


Im Gegensatz zu der Auffassung der Widersprechenden reichen daher die bestehenden Unterschiede zwischen den Marken aus, damit der Verkehr sie sicher voneinander unterscheiden kann. Sie werden weder gedanklich miteinander in Verbindung gebracht noch denselben bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet.


Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht begründet.


Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:

Internationale Eintragung Nr. 1 154 260 (Bildmarke:
Shape1 “) mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 42 und 45;

Deutsche Eintragung Nr. 30 016 221 (Wortmarke: „MyFactory“) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 37, 38, 41 und 42.


Da die ältere deutsche Marke mit der verglichenen identisch ist und die internationale Eintragung aufgrund des zusätzlichen Bildbestandteils noch unähnlicher, ergibt sich insoweit kein günstigeres Ergebnis für die Widersprechende.


KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.


Shape2


Die Widerspruchsabteilung


Konstantinos MITROU

Peter QUAY


Tobias KLEE


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)