HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV




Alicante, 17/07/2018



REWE-Zentralfinanz e.G.

Matthias Humborg

Domstr. 20

D-50668 Köln

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017851213

Ihr Zeichen:

92-18

Marke:

Zauberbrause


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

REWE Wein online GmbH

Domstr. 20

D-50668 Köln

ALEMANIA



I. Das Amt beanstandete am 13/03/2018 die Anmeldung für die Wortmarke Zauberbrause unter Berufung auf deren täuschenden Charakter gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Folgende Waren sind von der Beanstandung betroffen:


Klasse 33 Weine; Weingetränke; Weinhaltige Getränke [Weinschorlen]; Alkoholreduzierte Weine; Wein für die Speisezubereitung; Weine mit erhöhtem Alkoholgehalt; Wein aus schwarzer Himbeere [Bokbunjaju]; Weine mit geschützter geografischer Angabe; Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Alkoholische Mixgetränke; Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier.


II. Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 14/05/2018 Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das Zeichen sei in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Der Begriff Zauberbrause insgesamt wecke nicht die Erwartung, dass es sich hierbei um eine Brause im lexikalischen Sinne handle.


  1. Das Amt selbst sowie nationale Ämter hätten Marken mit dem Bestandteil „Brause“ in der Vergangenheit für Waren in der Klasse 33 akzeptiert.


  1. Es gebe am Markt auch alkoholhaltige Getränke die unter Verwendung des Begriffs „Brause“ vermarktet werden; der Verkehr erwarte daher nicht unbedingt ein alkoholfreies Getränk bei Zeichen die den Bestandteil „Brause“ enthalten; es bestehe keine Täuschungsgefahr.



III. Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV sind Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen, von der Eintragung ausgeschlossen. Eine Beanstandung wegen Täuschungsgefahr wird erhoben, wenn das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen derart formuliert ist, dass eine nicht täuschende Verwendung der Marke nicht gewährleistet ist und eine hinreichend schwerwiegende Gefahr besteht, dass der Kunde getäuscht wird.


Das Amt hat die vorliegende Anmeldung nach den dargelegten Grundsätzen geprüft und ist hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Zeichen Zauberbrause als täuschend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV anzusehen ist, da der Bestandteil „brause“ vom relevanten deutschsprachigen Verkehrs als eine Bezeichnung für Limonade (alkoholfreies, kohlensäurehaltiges Getränk aus Obstsaft) verstanden wird - siehe hierzu auch die Nachweise in der Beanstandung - was ihn zu der Annahme führt, dass die betreffenden Waren (alkoholfreie) Limonaden sind, was aufgrund der Spezifikation der Waren jedoch ausgeschlossen ist, denn es handelt sich hierbei sämtlich um alkoholische Getränke.


1. Soweit die Anmelderin einwendet das Amt habe den Begriff zergliedernd betrachtet ist dem entgegen zu halten, dass der Begriff aus den unmittelbar verständlichen deutschen Wörtern „Zauber“ und „Brause“ besteht, die der Verkehr auch in Verbindung miteinander ohne weitere als solche erkennt. Die Verbindung dieser Begriffe zu der Wortschöpfung „Zauberbrause“ bezeichnet aus Sicht des Verkehrs eine Brause, die durch das vorangestellte Wort „Zauber“ lediglich qualifiziert wird. Der Verkehr versteht das Zeichen damit als eine Form von Brause und verbindet hiermit die Erwartung, dass es sich um eine Form von (alkoholfreier) Limonade im bereits dargelegten Sinn handelt.


2. Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten nationalen Entscheidungen gemäß ständiger Rechtsprechung:


ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.


(27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).


Im Übrigen handelt es sich bei den zitierten Fällen lediglich um fünf Eintragungen, die auch nicht aus jüngster Zeit stammen. Eine aktuelle Amtspraxis wird durch sie nicht belegt.


3. Die fraglichen Waren enthalten ihrer Spezifikation nach Alkohol, was auf Brausen im dargelegten Sinne nicht zutrifft. Folglich ist eine nicht täuschende Verwendung der Marke nicht gewährleistet. Hieran ändern auch die drei Beispiele der Anmelderin für alkoholhaltige Getränke die unter Verwendung des Begriffs „Brause“ vermarktet werden nichts, denn sie sind nicht hinreichend um zu belegen, dass sich aus Sicht des Verkehrs die Wahrnehmung des Begriffs „Brause“ im allgemeinen dahingehend verändert hat, dass hierunter auch alkoholhaltige Getränke fallen.


Entgegen der Ansicht der Anmelderin, besteht auch eine hinreichend schwerwiegende Gefahr der Täuschung, denn Weine; Weingetränke; Weinhaltige Getränke [Weinschorlen]; Alkoholreduzierte Weine; Wein für die Speisezubereitung; Weine mit erhöhtem Alkoholgehalt; Wein aus schwarzer Himbeere [Bokbunjaju]; Weine mit geschützter geografischer Angabe; Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Alkoholische Mixgetränke; Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier können in Verpackungen verkauft werden, die den Verpackungen, die für Brausen verwendet werden sehr ähnlich sind, und sie können auch in Eile gekauft werden. Außerdem können sie innerhalb von Geschäften in räumlicher Nähe zueinander angetroffen werden. Es ist damit hinreichend wahrscheinlich, dass Verbraucher dem genauen Wortlaut oder weiteren Angaben auf der Verpackung, keine große Aufmerksamkeit schenken werden und die Waren aufgrund des Zeichens in dem (Irr-)Glauben erwerben, dass es sich dabei um (alkoholfreie) Brausen handelt, was nicht der Fall ist.


IV. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 851 213 für alle Waren zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Tobias KLEE



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