Shape4

Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 062 501


Aldi GmbH & Co. KG, Burgstr. 37, 45476 Mülheim/Ruhr, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Schmidt, Von der Osten & Huber Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Haumannplatz 28, 45130 Essen, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Wilfried Lembert, Aschaffenburger Straße 25, 10779 Berlin, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Herbst Bröcker, Lietzenseeufer 10, 14057 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 24/10/2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 3 062 501 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (Klassen 3, 5, 9, 14, 18, 25) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 865 402 (Bildmarke Shape1 ) ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 12 448 312 (Wortmarke „INOC“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 7 Dynamos für Fahrräder.


Klasse 9 Schutzhelme für den Sport; Sportbrillen, insbesondere Skibrillen.


Klasse 11 Fahrrad- und Zweiradleuchten.


Klasse 12 Fahrräder.


Klasse 20 Schlafsäcke für Campingzwecke.


Klasse 22 Zelte.


Klasse 24 Schlafsäcke (zu Hüllen genähte Leintücher).


Klasse 25 Schuhe, insbesondere Laufschuhe; Bekleidungsstücke, insbesondere Sportbekleidung.


Klasse 28 Skier; Skistöcke; Schutzbekleidungsstücke für den Sport, nämlich Rückenprotektoren.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 3 Nicht medizinische Kosmetika und Mittel für Körper- und Schönheitspflege; Parfümeriewaren; Ätherische Öle; Parfüm; Parfüms; Parfümöle; Parfümseifen; Raumdüfte; Duftstoffe; Duftstoffe für Räume; Duftkugeln; Deodorants; Deodorants und Antitranspirantien; Deodorants für Menschen; Raumbeduftungsmittel; Duftbeutel; Antitranspirantien; Seifen und Gele; Bade- und Duschzusätze; Haut-, Augen- und Nagelpflegemittel.


Klasse 5 Räuchermittel.


Klasse 9 Laptoptaschen; Hüllen für Smartphones; Hüllen für Tablet-Computer.


Klasse 14 Juwelierwaren, Schmuckwaren, insbesondere Schlüsselanhänger, Anstecknadeln, Halsketten und Ohrringe, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente, Armbanduhren, Armbänder [Schmuck].


Klasse 18 Aktentaschen; Dokumentenmappen; Badetaschen; Campingtaschen; Brieftaschen; Geldbörsen; Einkaufstaschen; Handtaschen; Handkoffer; Reisekoffer; Reisekoffer [Handkoffer]; Reisetaschen; Rucksäcke; Schulranzen; Schultaschen; Taschen; Taschen mit Rollen; Künstlermappen [Taschen]; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder; Werkzeugtaschen aus Leder [leer]; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Lederboxen; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Lederetuis, Ledergurte, Lederboxen, Lederriemen, Lederbeutel, Lederkoffer, Ledermappen, Ledertaschen.


Klasse 25 Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Trikots, Hemden, Hosen, Mäntel, Jacken, Trainingsjacken, Kinderbekleidung, Babywäsche; Pullover; Röcke; Anzüge; Bademäntel; Badehosen; Badeanzüge; Schlafanzüge; Krawatten; Strümpfe; Socken; Strumpfhosen; Unterwäsche; BHs; Shorts; Unterhosen; Bodies; Schürzen; Schweißbänder; Halstücher; Lätzchen [nicht aus Papier]; Schuhwaren, insbesondere Badeschuhe, Hausschuhe, Sportschuhe, Sandalen; Kopfbedeckungen, insbesondere Käppchen, Baseballcaps, Mützen, Hüte; Handschuhe [Bekleidung]; Finger- und Fausthandschuhe; Ohrenschützer [Bekleidung]; Schals; Gürtel [Bekleidung]; Ledergürtel [Bekleidungsstücke]; Sportbekleidung; Radfahrerbekleidung; Lederbekleidung, Lederhosen, Lederanzüge, Lederkleider, Lederjacken, Ledermäntel; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Regenbekleidung, insbesondere Regenjacken, Gummistiefel.


Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ in beiden Warenverzeichnissen ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort nämlich“, welches in beiden Verzeichnissen benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 3 und 14


Die angefochtenen Waren nicht medizinische Kosmetika und Mittel für Körper- und Schönheitspflege; Parfümeriewaren; Ätherische Öle; Parfüm; Parfüms; Parfümöle; Parfümseifen; Raumdüfte; Duftstoffe; Duftstoffe für Räume; Duftkugeln; Deodorants; Deodorants und Antitranspirantien; Deodorants für Menschen; Raumbeduftungsmittel; Duftbeutel; Antitranspirantien; Seifen und Gele; Bade- und Duschzusätze; Haut-, Augen- und Nagelpflegemittel in der Klasse 3 und die angefochtenen Waren Juwelierwaren, Schmuckwaren, insbesondere Schlüsselanhänger, Anstecknadeln, Halsketten und Ohrringe, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente, Armbanduhren, Armbänder [Schmuck] in der Klasse 14 gelten den Waren Schuhe, insbesondere Laufschuhe; Bekleidungsstücke, insbesondere Sportbekleidung der älteren Marke in der Klasse 25 als unähnlich. Die Art und der Hauptzweck dieser Waren sind unterschiedlich. Die Hauptfunktion der Bekleidungsstücke und Schuhe ist es, den menschlichen Körper zu bekleiden, während Schmuckwaren der persönlichen Verschönerung dienen und die Waren in der Klasse 3 der Körper- und Schönheitspflege dienen. Sie haben andere Vertriebswege und konkurrieren weder miteinander, noch ergänzen sie sich. Obgleich einige Designer, die Modebekleidungsstücke produzieren, heutzutage auch Parfüm oder Schmuckwaren unter ihren Marken herstellen, ist dies nicht die Regel und gilt allenfalls für (wirtschaftlich) erfolgreiche Designer. Weiterhin unterscheiden sich die angefochtenen Waren auch von sämtlichen weiteren Waren der älteren Marke in den Klassen 7, 9, 11, 12, 20, 22, 24 und 28 hinsichtlich Art und Zweck, Vertriebswegen, Herstellern, Publikum und Nutzung und konkurrieren weder miteinander noch ergänzen sie sich. Die Waren sind allen Waren der älteren Marke daher unähnlich.


Angefochtene Waren in Klasse 5


Die angefochtenen Waren Räuchermittel sind sämtlichen Waren der älteren Marke in den Klassen 7, 9, 11, 12, 20, 22, 24, 25 und 28 unähnlich. Sie unterscheiden sich hinsichtlich Art und Zweck, Vertriebswegen, Herstellern, Publikum und Nutzung und konkurrieren weder miteinander noch ergänzen sie sich.


Angefochtene Waren in Klasse 9


Die angefochtenen Waren Laptoptaschen; Hüllen für Smartphones; Hüllen für Tablet-Computer sind sämtlichen Waren der älteren Marke in den Klassen 7, 9, 11, 12, 20, 22, 24, 25 und 28 unähnlich. Sie unterscheiden sich hinsichtlich Art und Zweck, Vertriebswegen, Herstellern, Publikum und Nutzung und konkurrieren weder miteinander noch ergänzen sie sich. Es ist entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht marktüblich, dass diese Waren von denselben Herstellern stammen wie die Waren der älteren Marke, selbst wenn dies im Einzelfall nicht absolut ausgeschlossen sein mag.


Angefochtene Waren in Klasse 18

Bekleidungsstücke und Schuhwaren, so wie die Schuhe, insbesondere Laufschuhe; Bekleidungsstücke, insbesondere Sportbekleidung der älteren Marke in der Klasse 25, werden zur Bedeckung und zum Schutz verschiedener Teile des menschlichen Körpers vor Witterungseinflüssen getragen. Sie sind auch Modeartikel.


Waren wie die angefochtenen Aktentaschen; Dokumentenmappen; Badetaschen; Brieftaschen; Geldbörsen; Einkaufstaschen; Handtaschen; Rucksäcke; Schulranzen; Schultaschen; Taschen; Taschen mit Rollen; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Lederetuis, Lederbeutel, Ledermappen, Ledertaschen. in Klasse 18 stehen insofern in einem Zusammenhang mit Bekleidungsstücken und Schuhwaren in Klasse 25, als sie von den Verbrauchern vermutlich als ästhetisch ergänzendes Zubehör zu diesen Waren betrachtet werden, da sie auf diese Artikel eng abgestimmt sind, von den gleichen oder verbundenen Herstellern vertrieben werden und es für Bekleidungshersteller nicht ungewöhnlich ist, sie selber zu produzieren und zu vermarkten. Außerdem können diese Waren in denselben Geschäften vertrieben werden. Daher werden diese Waren als ähnlich angesehen.


Handkoffer; Reisekoffer; Reisekoffer [Handkoffer]; Reisetaschen; Campingtaschen; Künstlermappen [Taschen]; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder; Werkzeugtaschen aus Leder [leer]; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Lederboxen; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Ledergurte, Lederboxen, Lederriemen, Lederkoffer sind Koffer, Taschen und sonstige Behälter sowie Riemen und Gurte, die für den Transport von Gepäck und anderen Dingen oder zu Aufbewahrungs- oder Verpackungszwecken benutzt werden; Diese Waren unterscheiden sich ihrer Art nach stark von Bekleidungsstücken und Schuhwaren in der Klasse 25. Sie dienen ganz anderen Verwendungszwecken (Aufbewahrung, Transport, Verpackung). Sie werden an verschiedenen Verkaufsstätten vertrieben, und es ist sehr unwahrscheinlich, dass sie von denselben Herstellern produziert werden. Weiterhin unterscheiden sie sich auch von sämtlichen weiteren Waren der älteren Marke in den Klassen 7, 9, 11, 12, 20, 22, 24 und 28 hinsichtlich Art und Zweck, Vertriebswegen, Herstellern, Publikum und Nutzung und konkurrieren weder miteinander noch ergänzen sie sich. Die Waren sind den Waren der älteren Marke daher unähnlich.


Angefochtene Waren in Klasse 25

Die angefochtenen Waren Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Trikots, Hemden, Hosen, Mäntel, Jacken, Trainingsjacken, Kinderbekleidung, Babywäsche; Pullover; Röcke; Anzüge; Bademäntel; Badehosen; Badeanzüge; Schlafanzüge; Krawatten; Strümpfe; Socken; Strumpfhosen; Unterwäsche; BHs; Shorts; Unterhosen; Bodies; Schürzen; Schweißbänder; Halstücher; Lätzchen [nicht aus Papier]; Handschuhe [Bekleidung]; Finger- und Fausthandschuhe; Ohrenschützer [Bekleidung]; Schals; Gürtel [Bekleidung]; Ledergürtel [Bekleidungsstücke]; Sportbekleidung; Radfahrerbekleidung; Lederbekleidung, Lederhosen, Lederanzüge, Lederkleider, Lederjacken, Ledermäntel; Regenbekleidung, insbesondere Regenjacken, Gummistiefel; Schuhwaren, insbesondere Badeschuhe, Hausschuhe, Sportschuhe, Sandalen sind in den weiter gefassten Kategorien Bekleidungsstücke, insbesondere Sportbekleidung; Schuhe, insbesondere Laufschuhe der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren Kopfbedeckungen, insbesondere Käppchen, Baseballcaps, Mützen, Hüte sind den Waren Bekleidungsstücke, insbesondere Sportbekleidung der älteren Marke ähnlich, da sie bezüglich Zweck, Hersteller, Publikum und Vertriebskanälen übereinstimmen.


Die angefochtenen Waren Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten [Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Trikots, Hemden, Hosen, Mäntel, Jacken, Trainingsjacken, Kinderbekleidung, Babywäsche; Pullover; Röcke; Anzüge; Bademäntel; Badehosen; Badeanzüge; Schlafanzüge; Krawatten; Strümpfe; Socken; Strumpfhosen; Unterwäsche; BHs; Shorts; Unterhosen; Bodies; Schürzen; Schweißbänder; Halstücher; Lätzchen [nicht aus Papier]; Schuhwaren, insbesondere Badeschuhe, Hausschuhe, Sportschuhe, Sandalen; Kopfbedeckungen, insbesondere Käppchen, Baseballcaps, Mützen, Hüte; Handschuhe [Bekleidung]; Finger- und Fausthandschuhe; Ohrenschützer [Bekleidung]; Schals; Gürtel [Bekleidung]; Ledergürtel [Bekleidungsstücke]; Sportbekleidung; Radfahrerbekleidung; Lederbekleidung, Lederhosen, Lederanzüge, Lederkleider, Lederjacken, Ledermäntel] sind den Waren der älteren Marke Schuhe, insbesondere Laufschuhe; Bekleidungsstücke, insbesondere Sportbekleidung zumindest gering ähnlich. Zwar begründet die bloße Verwendung eines Teils bei der Herstellung einer Ware oder die Tatsache allein, dass eine bestimmte Ware in Kombination mit einer anderen Ware verwendet wird, noch keine Ähnlichkeit. Teile und Zubehör von Bekleidung und Schuhwaren werden jedoch häufig von demselben Unternehmen hergestellt und/oder verkauft, dass auch das Fertigerzeugnis herstellt und können sich an dieselben Abnehmerkreise richten und über die gleichen Handelskanäle vertrieben werden.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (gering) ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum.


Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.



  1. Die Zeichen


INOC


Shape2



Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist eine Wortmarke. Im Fall von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht dessen konkrete Erscheinungsform. Es ist damit für den Vergleich unerheblich ob Wortmarken in Kleinbuchstaben oder Großbuchstaben dargestellt sind.


Die ältere Marke hat keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.


Das strittige Zeichen kann vom englischsprachigen Teil des relevanten Publikums als Fehlschreibung des klanglich identischen englischen Worts „enough“ (genug) aufgefasst werden. Für den Rest des relevanten Publikums hat es hingegen keine Bedeutung. In beiden Fällen hat es keinen Bezug zu den relevanten Waren und ist somit kennzeichnungskräftig. Obwohl das angefochtene Zeichen als Bildmarke angemeldet wurde erschöpft sich die Gestaltung in einer Darstellung des Worts in einer Standardschrift. Für den Zeichenvergleich relevante bildliche Aspekte der angefochtenen Marke bestehen mithin nicht.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Anfangsbuchstaben INO*/*** überein und unterscheiden sich in Hinblick auf die weiteren Buchstaben ***C gegenüber ***UGH, welche keine schriftbildliche Ähnlichkeit miteinander aufweisen. Die ältere Marke besteht zudem aus vier Buchstaben, das angefochtene Zeichen hingegen aus sechs Buchstaben, was eine deutlich wahrnehmbare Abweichung in der Länge darstellt. Ebenso ist die Kombination der Vokale OU in der angefochtenen Marke optisch einprägsam.


Die Zeichen sind daher unterdurchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der jeweils ersten Silbe überein. Für Englischsprachige Verbraucherweichen weichen die Endungen der Zeichen allerdings klar voneinander ab (I-NOK gegenüber I-NAF), so dass für diesen Teil nur eine unterdurchschnittliche klangliche Ähnlichkeit besteht. Zumindest für einen Teil des nicht-englischsprachigen Verkehrs werden die Endungen der Zeichen hingegen als ähnlich wahrgenommen, da insoweit eine Ähnlichkeit im Klang der Buchstaben C gegenüber GH besteht und der zusätzliche Vokal U der angefochtenen Marke nach dem Vokal O klanglich nicht sonderlich stark hervortritt (z.B. im Deutschen: I-NOK gegenüber I-NOUG).


Die Zeichen sind daher maximal überdurchschnittlich ähnlich.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Für englischsprachige Verbraucher sind die Zeichen nicht ähnlich, da nur die angefochtene Marke mit einer Bedeutung verbunden wird (siehe oben), die ältere Marke hingegen nicht. Für den Rest des Verkehrs hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich für diesen Teil des Publikums nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit insoweit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Die Waren sind teils identisch, teils (gering) ähnlich und teils unähnlich. Die Zeichen ähneln sich bildlich nur unterdurchschnittlich, klanglich hingegen besteht zumindest für einen Teil des Verkehrs eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit. Begrifflich sind die Zeichen für einen Teil des Verkehrs nicht ähnlich, im Übrigen bleibt der Vergleich neutral.


Für englischsprachige Verbraucher besteht keine Verwechslungsgefahr, denn für diese Verbraucher besteht neben der unterdurchschnittlichen bildlichen Ähnlichkeit auch nur eine unterdurchschnittliche klangliche Ähnlichkeit der Zeichen; zudem verbinden diese Verbraucher die angefochtene Marke mit einer Bedeutung.


Doch auch für nicht-englischsprachige Verbraucher ist die teilweise bestehende überdurchschnittliche klangliche Ähnlichkeit nicht hinreichend um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Denn es ist angesichts der Natur der fraglichen Waren unwahrscheinlich, dass diese Waren ausschließlich nach mündlicher Bezugnahme erworben werden, und die visuellen Unterschiede zwischen den Zeichen sind ausreichend um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.


In Bekleidungsgeschäften können die Kunden im Allgemeinen die Bekleidung, die sie kaufen wollen, selbst auswählen oder werden dabei vom Verkaufspersonal unterstützt. Mündliche Bezugnahmen auf das Produkt und die Marke sind zwar nicht ausgeschlossen, die Wahl des Kleidungsstücks erfolgt aber im Allgemeinen visuell. Daher erfolgt die visuelle Wahrnehmung der betroffenen Marken im Allgemeinen vor dem Kauf. Dementsprechend spielt der visuelle Aspekt bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine größere Rolle (06/10/2004, T‑117/03 ‑ T‑119/03 & T‑171/03, NL, EU:T:2004:293, § 50). Gleiches gilt entsprechend für die angefochtenen Waren in der Klasse 18, die unter vergleichbaren Bedingungen erworben werden. Daher sind die oben unter Abschnitt c) dieser Entscheidung dargelegten visuellen Unterschiede zwischen den Zeichen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die zwischen den Marken besteht, besonders relevant, wohingegen der klangliche Vergleich weniger ins Gewicht fällt.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht seitens der Öffentlichkeit selbst für identische Waren keine Verwechslungsgefahr; dies gilt erst recht für die Waren, die nur für (gering) ähnlich befunden wurden. Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, ist der Widerspruch auch insoweit unbegründet.


Daher muss der Widerspruch insgesamt zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



Shape3



Die Widerspruchsabteilung


Konstantinos MITROU

Tobias KLEE

Lars HELBERT



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)