Shape6

Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 054 592


Choice GmbH, Thomas-Mann-Straße 16-20, 90471 Nürnberg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Bankgasse 3, 90402 Nürnberg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Globernet GmbH, Am Kinsingwald 3, 94121 Salzweg, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Lichtnecker & Lichtnecker, Im Schlosspark Gern 2, 84307 Eggenfelden, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 19.05.2021 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 3 054 592 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen (in den Klassen 35, 38 und 42) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 868 114 für die Bildmarke Shape1 ein. Der Widerspruch beruht auf den Unionsmarkeneintragungen Nr. 4 395 471 für die Wortmarke „CC rent a car“ und Nr. 5 916 028 für die BildmarkeShape2 . Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die älteren Marken in den Gebieten, in denen sie geschützt sind, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen sind, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die älteren Marken gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen waren.


Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.


Die Anmelderin hat einen Benutzungsnachweis für die älteren Marken angefordert. Zu diesem Zeitpunkt hält die Widerspruchsabteilung eine Beurteilung der eingereichten Benutzungsnachweise jedoch nicht für angemessen (15/02/2005, T‑296/02, Lindenhof, EU:T:2005:49, § 41, 72). Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob eine ernsthafte Benutzung der älteren Marken für alle geltend gemachten Dienstleistungen nachgewiesen wurde; dieses Vorgehen stellt für die Widersprechende die bestmögliche Betrachtung ihres Falls dar.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


  1. Die Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Dienstleistungen:


Unionsmarke Nr. 4 395 471


Klasse 35: Organisatorische und wirtschaftliche Beratung zu Miet-, Leasing- und/oder Kaufverträgen betreffend Kraftfahrzeuge aller Art; organisatorische und betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung in Bezug auf das Management von Kraftfahrzeugvermietungs-, Kraftfahrzeugleasing- und/oder Kraftfahrzeughandelsunternehmen; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how im Bereich Vermietung, Leasing und/oder Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen aller Art; Organisation eines Netzes von selbstständigen Kraftfahrzeugvermietungs-, Kraftfahrzeugleasing- und/oder Kraftfahrzeughandelsunternehmen für einheitliche Marktentwicklung; Beschaffungsmarketing, nämlich Identifikation und Erschließung von Beschaffungsquellen und Aufbau und Pflege von Lieferantenbeziehungen im Bereich von Kraftfahrzeugen; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how; Aufbau von Kraftfahrzeugfuhrparks durch Zusammenstellen organisatorisch und betriebswirtschaftlich geeigneter Fahrzeugflotten; Vermittlung von Miet-, Leasing- und/oder Kaufverträgen betreffend Kraftfahrzeuge aller Art; Vermittlung, Abschluß und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen aller Art.


Klasse 36: Leasing von Kraftfahrzeugen aller Art; finanzielle Beratung zu Miet-, Leasing- und/oder Kaufverträgen betreffend Kraftfahrzeuge aller Art; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Vermittlung von finanziellem Know-how im Bereich Vermietung, Leasing und/oder Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen aller Art; Franchising, nämlich Vermittlung von finanziellem Know how.


Klasse 39: Vermietung von Kraftfahrzeugen aller Art; Verwaltung von Kraftfahrzeugfuhrparks.


Klasse 41: Herausgabe von Schulungsmaterial für das Management von Kraftfahrzeugvermietungs-, Kraftfahrzeugleasing- und/oder Kraftfahrzeughandelsunternehmen; Ausbildung und Unterricht auf dem Gebiet der Organisation von Kraftfahrzeugvermietungs-, Kraftfahrzeugleasing- und/oder Kraftfahrzeughandelsunternehmen.


Klasse 42: Technische Beratung zu Miet-, Leasing- und/oder Kaufverträgen betreffend Kraftfahrzeuge aller Art; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Vermittlung von technischem Know-how im Bereich Vermietung, Leasing und/oder Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen aller Art; Franchising, nämlich Vermittlung von rechtlichem und technischem Know-How.


Unionsmarke Nr. 5 916 028


Klasse 35: Organisatorische und wirtschaftliche Beratung zu Miet-, Leasing- und/oder Kaufverträgen betreffend Kraftfahrzeuge aller Art; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung über das Führen von Kraftfahrzeugvermietungs-, Kraftfahrzeugleasing- und/oder Kraftfahrzeughandelsunternehmen und/oder Transportunternehmen; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how auf dem Gebiet der Vermietung, des Leasing und/oder der Vermittlung, des Abschlusses und der Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen aller Art und/oder auf dem Gebiet des Transports mit Kraftfahrzeugen aller Art; Organisation eines Netzwerkes selbstständiger Autovermietungs-, Kraftfahrzeugleasing- und/oder Kraftfahrzeughandelsunternehmen und/oder Transportunternehmen zu einheitlicher Bearbeitung des Marktes; Beschaffungsmarketing, nämlich Identifikation und Erschließung von Beschaffungsquellen und Aufbau und Pflege von Lieferantenbeziehungen im Bereich von Kraftfahrzeugen; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how; Aufbau von Kraftfahrzeugfuhrparks durch Zusammenstellen organisatorisch und betriebswirtschaftlich geeigneter Fahrzeugflotten; Vermittlung von Miet-, Leasing- und/oder Kaufverträgen betreffend Kraftfahrzeuge aller Art; Vermittlung, Abschluß und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen aller Art; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Kraftfahrzeugen.


Klasse 36: Leasing von Kraftfahrzeugen aller Art; finanzielle Beratung zu Miet-, Leasing- und/oder Kaufverträgen betreffend Kraftfahrzeuge aller Art; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Vermittlung von finanziellem Know-how auf dem Gebiet der Vermietung, des Leasing und/oder der Vermittlung, des Abschlusses und der Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen aller Art und/oder auf dem Gebiet des Transports mit Kraftfahrzeugen aller Art; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Vermittlung von finanziellem Know-how.


Klasse 39: Vermietung von Kraftfahrzeugen aller Art; Transport und Vermittlung von Transport mit Kraftfahrzeugen aller Art; Verwaltung von Kraftfahrzeugfuhrparks.


Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Unterrichtsmaterial für die Führung von Kraftfahrzeugvermietungs-, Kraftfahrzeugleasing- und/oder Kraftfahrzeughandelsunternehmen und/oder Transportunternehmen; Ausbildung und Unterricht auf dem Gebiet der Organisation von Kraftfahrzeugvermietungs-, Kraftfahrzeugleasing- und/oder Kraftfahrzeughandelsunternehmen und/oder Transportunternehmen.


Klasse 42: Technische Beratung zu Miet-, Leasing- und/oder Kaufverträgen betreffend Kraftfahrzeuge aller Art; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Vermittlung von technischem Know-how auf dem Gebiet der Vermietung, des Leasing und/oder der Vermittlung, des Abschlusses und der Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen aller Art und/oder auf dem Gebiet des Transports mit Kraftfahrzeugen aller Art; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Vermittlung von rechtlichem und technischem Know-how.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:


Klasse 35: Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels, auch über das Internet in den Bereichen Fahrzeuge aller Art, Teile für Kraftfahrzeuge und Fahrzeugzubehör; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet in den Bereichen Fahrzeuge aller Art, Teile für Kraftfahrzeuge und Fahrzeugzubehör; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren und Dienstleistungen, auch über das Internet in den Bereichen Fahrzeuge aller Art, Teile für Kraftfahrzeuge und Fahrzeugzubehör; Online-Handelsdienstleistungen, nämlich Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Dienstleistungen eines E-Commerce-Anbieters, nämlich Bestellannahme für elektronische Bestellsysteme; Werbung; Marketing; Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen, insbesondere im Internet; Bereitstellung von Werbeflächen für Kleinanzeigen, insbesondere im Internet; Zusammenstellen von Daten für eine Online-Datenbank mit nach Kategorien geordneten [Informations-] Listen; Verwaltung von Internet-Communities.


Klasse 38: Bereitstellen von Plattformen im Internet, insbesondere zur Vermittlung von Waren- und Dienstleistungsangeboten; Bereitstellung von Portalen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Foren für Kommunikation über Themen von allgemeinem Interesse; Bereitstellung von Online-Chatrooms und Communities; Bereitstellung des Zugriffs auf Verkaufsplattformen für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Telekommunikation einschließlich Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten; Kommunikation über elektronische Plattformen; Übermitteln von Daten aus Datenbanken; Bereitstellen des Zugangs zu und Liefern [Übermitteln] von Daten, Informationen, Texten und Bildern.


Klasse 42: Internetdienste mit geschützter Umgebung; Bereitstellung von Websitesuchmaschinen.


Eine Auslegung des Wortlautes der Dienstleistungsverzeichnisse ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort nämlich“, welches in allen Dienstleistungsverzeichnissen benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Dienstleistungen.


Einige der angefochtenen Dienstleistungen sind den Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Dienstleistungen zu denjenigen der älteren Marken identisch sind; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Dienstleistungen gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch erachteten Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.


Bezüglich des Handels mit Fahrzeugen wird festgestellt, dass angesichts des Preises von Automobilen Verbraucher beim Kauf eines Autos wahrscheinlich einen höheren Grad an Aufmerksamkeit zeigen werden als bei weniger teuren Käufen. Es ist zu erwarten, dass Verbraucher beim Kauf eines Autos, egal ob neu oder gebraucht, nicht auf dieselbe Weise vorgehen, wie bei Waren des täglichen Bedarfs. Der Käufer eines Autos ist ein informierter Verbraucher, der alle relevanten Faktoren in Betracht zieht, zum Beispiel Preis, Verbrauch, Versicherungskosten, persönliche Bedürfnisse oder sogar ein bestimmtes Prestige (22/03/2011, T‑486/07, CA, EU:T:2011:104, § 27-38; 21/03/2012, T‑63/09, Swift GTi, EU:T:2012:137, § 39-42).



  1. Die Zeichen


  1. CC rent a car


2) Shape3


Shape4



Ältere Marken


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Das Element „CC“ der beiden älteren Marken hat für das relevante Publikum entweder überhaupt keine Bedeutung oder es kann als Abkürzung verstanden werden, z.B. mit der Bedeutung „Kopie“ (carbon copy) oder als diplomatisches Zeichen „Corps Consulaire“ etc. Da es keine beschreibenden oder anderweitig schwachen Bedeutungen hinsichtlich der relevanten Dienstleistungen aufweist, ist es kennzeichnungskräftig.


Bei den Elementen „rent a car“ (der älteren Marke 1) und „car“ (des angefochtenen Zeichens) handelt es sich um Worte des englischen Grundwortschatzes (01/09/2011, R 1696/2010-1, CC rent a car / RENT A CAR et al.; § 35). Diese Worte werden daher vom gesamten relevanten Publikum als „Autovermietung“ und „Auto“ verstanden. Diese Elemente sind nicht kennzeichnungskräftig in Bezug auf alle Dienstleistungen, die einen unimittelbaren Bezug zur Fahrzeug(vermietung) haben (können) und sie sind als Sachangabe kennzeichnungsschwach für die übrigen Dienstleistungen, die einen Bezug zur Fahrzeug(vermietung) haben könnten, wie z.B. Werbe- und Marketingdienste, die auf den Bereich Fahrzeug(vermietung) spezialisiert sein könnten.


Hinsichtlich des Wortes „rent“ gibt es weitere Bedeutungsmöglichkeiten in diversen Sprachen. Die Kombination „rent a car“ lässt jedoch keinen Zweifel an der Wahrnehmung der Elemente als „Autovermietung“. Auch das Wort „car“ kann in den Sprachen der Europäischen Union weitere Bedeutungen haben, so z.B. im Französischen die Bedeutungen „Reisebus“ bzw. „denn“. Hinsichtlich der relevanten Dienstleistungen wird sich jedoch dem Verbraucher die Wahrnehmung mit der englischen Bedeutung aufdrängen (in der angefochtenen Marke). Im Fall der französischsprachigen Verbraucher ist es unerheblich, ob die Bedeutung des englischen Worts „car“ als „Auto“ oder die von diesem Wort abgeleitete Bedeutung „Reisebus“ in der angefochtenen Marke verstanden wird.


Das erste Element © des angefochtenen Zeichens wird eventuell trotz des roten Hintergrundes als Copyright-Zeichen wahrgenommen und in diesem Fall ist es nicht unterscheidungskräftig. Anderenfalls wird das Element als Einzelbuchstabe „C“ in einem weißen Kreis vor rotem Hintergrund wahrgenommen und ist kennzeichnungskräftig.


Das Endelement „.de“ des angefochtenen Zeichens wird mit der Top Level Domain für Deutschland assoziiert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Dienstleistungen jeweils über das Internet aus Deutschland angeboten werden könnten, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für diese Dienstleistungen.


Während die älteren Marken kein Element aufweisen, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte, ist das Element „car“ im angefochtenen Zeichen das dominante Element, da es aufgrund der deutlich größeren Buchstabengröße am stärksten ins Auge springt.


Bildlich handelt es sich bei der älteren Marke 1) um eine einzeilige Wortmarke, während die angefochtene Marke eine farbige Bildmarke in zwei Zeilen darstellt. Die Zeichen stimmen in Bezug auf das Element „car“ überein. Jedoch ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig bzw. kennzeichnungsschwach. Die Zeichen unterscheiden sich jedoch in Bezug auf alle weiteren Elemente. Selbst die Elemente „CC“ in der älteren Marke und das rote Bildelement © weisen kaum Übereinstimmungen auf, denn der Einzelbuchstabe der angefochtenen Marke wird in einem Kreis vor rotem Hintergrund dargestellt, während in der älteren Wortmarke das Element „CC“ aus der Verdoppelung des Buchstaben „C“ besteht. Falls das Bildelement © als Copyright-Symbol aufgefasst wird, ist es darüber hinaus nicht unterscheidungskräftig und daher für den Vergleich vernachlässigbar.


Bezüglich der älteren Marke 2) sind ebenfalls kaum Übereinstimmungen festzustellen. Abgesehen von der geringfügigen Übereinstimmung von dem Element „CC“ mit dem roten Bildelement © der angefochtenen Marke (falls dieses als Einzelbuchstabe und nicht als Copyright-Zeichen wahrgenommen wird) ist festzustellen, dass beide Zeichen in Rot dargestellt sind. Insgesamt ist die ältere Marke 2) deutlich kürzer als die angefochtene Marke.


Die Zeichen sind daher visuell bestenfalls gering ähnlich.


In klanglicher Hinsicht, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang des Buchstaben „C“ überein, wenn dieser Buchstabe überhaupt in der angefochtenen Marke ausgesprochen wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Buchstabe als Copyright-Symbol wahrgenommen wird. Selbst bei Wahrnehmung als Einzelbuchstabe erachtet die Widerspruchsabteilung eine Aussprache als eher unwahrscheinlich. Hinsichtlich der älteren Marke 1) stimmen die Zeichen daneben auch im Klang der Buchstaben „car“ überein, wobei diese Übereinstimmung jedoch ein nicht kennzeichnungskräftiges bzw. schwaches Element betrifft und daher keine bzw. kaum Auswirkung auf den Zeichenvergleich hat. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der übrigen Buchstaben, nämlich dem zweiten „C“ der beiden älteren Marken sowie den Elementen „rent a“ der älteren Marke 1) und „.de“ der angefochtenen Marke. Die ältere Marke 2) ist deutlich kürzer als die angefochtene Marke, während die ältere Marke 1) mehrere unterschiedliche Silben aufweist


Die Zeichen sind daher auch klanglich bestenfalls sehr gering ähnlich.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen.


Bezüglich der älteren Marke 1) sind die Zeichen begrifflich bestenfalls gering ähnlich, soweit sie sich in dem Element „car“ überschneiden und dieses Element zumindest über ein Minimum an Kennzeichnungskraft für gewisse relevante Dienstleistungen verfügt (z.B. für Werbung). Sofern das Element „car“ überhaupt keine Kennzeichnungskraft hinsichtlich der relevanten Dienstleistungen verfügt, hat die Überschneidung keine Auswirkung und die Zeichen sind begrifflich nicht ähnlich.


Bezüglich der älteren Marke 2) ist festzustellen, dass für das Publikum im relevanten Gebiet die ältere Marke 2) entweder keinerlei Bedeutung aufweist oder mit Bedeutungen assoziiert wird, die keine Entsprechung in der angefochtenen Marke haben. Daher sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marken


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marken aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügen.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall haben die älteren Marken als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der beiden älteren Marken ist folglich trotz der Präsenz eines oder mehrerer nicht kennzeichnungskräftiger bzw. schwacher Elemente in der älteren Marke 1), wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Es wurde angenommen, dass sämtliche angefochtenen Dienstleistungen identisch mit denen der älteren Marken sind.


Die relevanten Dienstleistungen richten sich sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden. Der Aufmerksamkeitsgrad ist durchschnittlich bis hoch.


Beide ältere Marken verfügen als Ganzes über eine normale Kennzeichnungskraft; die Elemente „rent a car“ der älteren Marke 1) sind jedoch nur eingeschränkt, wenn überhaupt kennzeichnungskräftig.


Bezüglich der älteren Wortmarke 1) ist festzustellen, dass die Vergleichszeichen deutliche Unterschiede in der graphischen Ausgestaltung aufweisen (einzeilige Wortmarke gegenüber zweizeiliger rot-weißer Bildmarke). Daher sind die Zeichen bestenfalls visuell gering ähnlich. Begrifflich ist hinsichtlich gewisser Dienstleistungen, für die das übereinstimmende Element „car“ zumindest ein Minimum an Kennzeichnungskraft verfügt, eine geringe begriffliche Ähnlichkeit festzustellen. Klanglich stimmen sie bestenfalls beim nicht kennzeichnungskräftigen bzw. schwachen Element „car“ sowie dem Buchstaben „c“ überein, sofern dieses Element überhaupt in der angefochtenen Marke ausgesprochen wird. In der Gesamtschau überwiegen deutlich die Unterschiede zwischen den Zeichen.


Das ältere Zeichen 2) besteht aus lediglich zwei Buchstaben „CC“, d.h. es handelt sich um eine kurze Marke, sodass die diversen Zeichenunterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen umso mehr auffallen.


Insgesamt muss festgestellt werden, dass die Zeichen nicht ausreichend ähnlich sind, um zu einer Verwechslungsgefahr zu führen. Die diversen unterschiedlichen Elemente der Zeichen sind deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen, wenn außerdem berücksichtigt wird, dass der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums zumindest durchschnittlich, wenn nicht sogar erhöht ist.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Dienstleistungen identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.


Da der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 UMV nicht begründet ist, muss der von der Widersprechenden vorgelegte Benutzungsnachweis nicht untersucht werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



Shape5



Die Widerspruchsabteilung


Renata COTTRELL


Beatrix STELTER

Martin EBERL



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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