Shape6

Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 055 562


Wine in Black GmbH, Zinnowitzer Str. 8, 10115 Berlin, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Soleos Rechtsanwälte, Rosental 6,
81675 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Rewe Wein online GmbH, Domstr. 20, 50668 Köln, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Schmitt Teworte-Vey Simon & Schumacher Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Im Klapperhof 3-5, 50670 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 29/10/2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 3 055 562 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen (der Klassen 16, 21, 25, 29, 32, 33, 35, 38, 41 und 43) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 868 414 (Bildmarke: „Shape1 ”) ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 591 451 (Bildmarke: „Shape2 ”). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 33 und 35:


Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere, Whisky), insbesondere: Weine, Branntwein.


Klasse 35: Werbung für Weine und Spirituosen; Geschäftsführung in Bezug auf Weine und Spirituosen; Unternehmensverwaltung in Bezug auf Weine und Spirituosen; Büroarbeiten in Bezug auf Weine und Spirituosen; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Lebensmittel und Getränke, Tabakwaren und sonstige Genussmittel.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 21, 25, 29, 32, 33, 35, 38, 41 und 43:


Klasse 16: Schachteln aus Papier oder Pappe [Karton]; Druckereierzeugnisse; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Lehr- und Unterrichtsmittel; Verpackungsmaterial aus Kunststoff.


Klasse 21: Gefäße für Haushalt oder Küche; Haushalts- oder Küchenutensilien; Rohes oder teilweise bearbeitetes Glas [mit Ausnahme von Bauglas]; Glaswaren, Porzellan und Steingut.


Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren.


Klasse 29: Erdnussmilch; Mandelmilch.


Klasse 32: Biere, insbesondere Ales, alkoholfreie Biere, Weizenbiere, Pils, Kölsch, Altbiere, Lagerbiere, Stoutbiere, Ingwerbier; Bierwürze; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, insbesondere Honiggetränke, aromatisierte Wässer; entalkoholisierte Weine; Limonaden; Energydrinks; isotonische Getränke; Kwass [alkoholfreies Getränk]; Malzbier; Sarsaparilla [alkoholfreies Getränk]; Selterswasser; Sodawasser; Tafelwässer; Lithiumwässer; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Fruchtnektare; Gemüsesaft; Sorbets [Getränke]; Most [unvergoren]; gefrorene Fruchtgetränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken, insbesondere Brausepulver für Getränke, Brausetabletten für Getränke; Konzentrate zur Herstellung von Fruchtsäften und Fruchtgetränken; Erzeugnisse zur Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Hopfenextrakte für die Bierherstellung; Limonadensirupe; Malzwürze; Mandelmilch [Sirup]; Präparate für die Zubereitung von Likören; malzhaltige Präparate für die Herstellung von Getränken.


Klasse 33: Alkoholische Getränke [ausgenommen Bier], insbesondere alkoholhaltige Fruchtextrakte, alkoholhaltige Milchgetränke, alkoholische Essenzen, alkoholische Extrakte, alkoholische Fruchtgetränke; Anislikör; Aperitifs; Apfelwein; Aquavit; Arrak; Birnenmost; Brandy; Cognac; Curacao; Verdauungslikör, -schnaps; Whisky; Wodka; Genever; Gin; Kirschwasser; Kornbrand; Liköre; Magenbitter [Liköre]; Met; Obstbrände; Pfefferminzlikör; Reisalkohol; Rum; Sake; Schnaps; Tequila; Softspirituosen; Spirituosen; Sekt; Champagner; Schaumwein; Weine, insbesondere Portweine, Sherryweine, Tresterweine; Weine mit erhöhtem Alkoholgehalt; Wacholderbranntwein; Weinbrand; Wermutweine; Branntwein; Perlwein; Honigwein; Obstwein; Likörweine; Reisweine; reisweinalkoholreduzierte Weine; Digestifs und Cocktails auf Grundlage von Spirituosen und Wein; destillierte Getränke; Cocktails.

Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen [auch online] im Bereich von Lebensmitteln, alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken, Babykost, diätische und diätetische Nahrungsmittel, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, rohes oder teilweise bearbeitetes Glas, Glaswaren, Porzellan und Steingut, Gartenartikeln, Baumarktartikeln, Campingartikeln, Spielwaren, Bekleidungsartikeln, Schreibwaren, Elektroartikeln, Telekommunikationsartikeln, insbesondere Mobilfunkartikeln; Vermittlung von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen aller Art; Erstellen von Abrechnungen für Telefonkarten; Vermittlung von Verträgen für Dritte zur Inanspruchnahme der Aufladungen von Mobiltelefonkarten [prepaid]; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte, nämlich Erwerb von Telefonieguthaben für sog Prepaidkarten per Mobiltelefon über Mobilfunknetze für andere Unternehmen bzw Vermittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Telefonieguthaben für sog Prepaidkarten per Mobiltelefonie über Mobilfunknetze.


Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Software in Datennetzen für Internetzugänge; Bereitstellung eines Zugangs zu Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung von Telekommunikationskanälen; Bereitstellung des Zugriffs auf Portale, Chatlines, Chatrooms und elektronische Foren im Internet; E-Mail-Dienste; Weiterleiten von Nachrichten und Informationen aller Art an Internet-Adressen [Web-Messaging]; Bereitstellung des Zugangs zu einer Shopping Plattform im Internet; Vermietung von Telekommunikationsgeräten und Datenübertragungsgeräten; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen.


Klasse 41: Durchführung von Weinproben [Unterhaltungsdienstleistungen]; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar]; Herausgabe von Verlagsdruck- und Druckereierzeugnissen [ausgenommen für Werbezwecke] in elektronischer Form, auch im Internet; Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Verfassen von Texten [ausgenommen Werbetexte]; Durchführung von Wettbewerben im Internet.


Klasse 43: Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Durchführung von Weinproben [Verpflegung von Gästen mit Getränken].


Einige der angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind den Waren und Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zu denjenigen der älteren Marke identisch wären; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienst­leistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angenommenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad dieser angesprochenen Verkehrskreise ist durchschnittlich.



  1. Die Zeichen


Shape3


Shape4


Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Beide Zeichen sind Bildmarken. Die ältere Marke besteht aus einem simplen Kreis mit dem Buchstaben „W“ in ganz einfacher Blockschrift darin. Im unteren Bereich des Buchstabens zwischen dessen schrägen Linien ist der obere Teil einer Flache stilisiert abgebildet. Die grafischen Ausgestaltungselemente in ihrer Gesamtheit sind nicht einfach und daher kennzeichnungskräftig.


Die angefochtene Bildmarke, für die kein Farbanspruch geltend gemacht wurde, besteht aus mehreren Bestandteilen. Sie beginnt mit der Darstellung eines Kreises mit dunklem Hintergrund. Darin ist der Buchstabe „W“ hell abgebildet. Dabei gehen zwei Haken oder zweimal der Buchstabe „V“ ineinander über. Im Anschluss daran steht auf der rechten Seite das deutsche Wort „WEINFREUNDE“ in einfacher Block- und Fettschreibweise. Da die grafische Ausgestaltung in ihrer Gesamtheit nicht einfach gehalten ist, ist sie kennzeichnungskräftig.


Die stilisierte Darstellung eines oberen Teils einer Flasche des älteren Zeichens wird von allen Verbrauchern innerhalb der EU mit dieser Bedeutung assoziiert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich ein Teil der entsprechenden Waren und Dienstleistungen auf (alkoholische) Getränke bezieht, die üblicherweise in solchen Behältnissen aufbewahrt bzw. angeboten werden, ist dieser Bestandteil etwa für die Waren der Klasse 33 nicht kennzeichnungskräftig. Für andere Dienstleistungen ist sie dagegen kennzeichnungskräftig.


Das Wort „WEINFREUNDE“ des angefochtenen Zeichens wird von den deutschsprachigen Verbrauchern mit dieser Bedeutung assoziiert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich einige Waren und Dienstleistungen auf Wein beziehen, ist dieser Bestandteil nicht kennzeichnungskräftig für einen Teil dieser Waren und Dienstleistungen, insbesondere für einige Waren und Dienstleistungen in den Klassen 33, 35, 41 und 43. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen sowie für die nicht-deutschsprachigen Verbraucher ist der Bestandteil normal kennzeichnungskräftig.


Beide Marken weisen keine Bestandteile auf, die als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.


In schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die Marken sichtbar in dem zusätzlichen Wort der angefochtenen Marke „WEINFREUNDE“, das keine Entsprechung in der älteren Marke hat. Es ist zudem verstärkt zu berücksichtigen, wenn es für einige Waren und Dienstleistungen kennzeichnungskräftig bzw. für die nicht-deutschsprachigen Verbraucher nicht verständlich ist. Diese Beurteilung einer verstärkten Berücksichtigung ergibt sich ebenfalls aus der stilisierten Darstellung eines oberen Teils einer Flasche in dem älteren Zeichen zumindest für einige Dienstleistungen. Zudem ist die Art und Weise der Darstellung des Buchstabens „W“ in beiden Marken sichtbar unterschiedlich. Wie bereits dargelegt, unterscheiden sich insbesondere Hintergrund sowie dessen Darstellung und Schreibweise im Rahmen der unterschiedlichen Gesamteinbettung in beiden Zeichen. Daher besteht lediglich eine geringe schriftbildliche Zeichenähnlichkeit, die bei Kennzeichnungskraft der weiteren Bestandteile der Marken oder Teilen davon noch geringer ausfällt, und damit als sehr gering zu beurteilen wäre.


In klanglicher Hinsicht werden grafische Ausgestaltungselemente nicht benannt. Die ältere Marke wird ausschließlich „W“ ausgesprochen, was in der angefochtenen Marke aufgrund des zusätzlichen Wortes nicht der Fall ist. Selbst bei Kennzeichnungsschwäche des zusätzlichen Wortes „WEINFREUNDE“ ist es in gewisser Weise zu berücksichtigen. Dazu kommt, dass diese Kennzeichnungsschwäche lediglich für einige Waren und Dienstleistungen gilt sowie für die deutschsprachigen Verbraucher. Im günstigsten Szenario für die Widersprechende sind die Marken daher klanglich durchschnittlich ähnlich.


In begrifflicher Hinsicht wird die ältere Marke aufgrund des zusätzlichen Bestandteils der stilisierten Darstellung eines oberen Teils einer Flasche nicht mit der Bedeutung eines Einzelbuchstabens erfasst. Dies gilt ebenso in der angefochtenen Marke, selbst wenn das Wort „WEINFREUNDE“ für einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht verständlich ist. Ungeachtet der weiteren kennzeichnungskräftigen oder nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteile fällt der Vergleich daher im besten Szenario für die Widersprechende neutral aus.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteils in der Marke für einige Waren und Dienstleistungen, als normal anzusehen. Im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin kann daher nicht per se von einer Kennzeichnungsschwäche der älteren Marke ausgegangen werden, nur weil diese lediglich einen Buchstaben im Rahmen einer grafischen Ausgestaltung enthält.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Insgesamt besteht daher aufgrund der lediglich (sehr) geringen schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit, der bestenfalls durchschnittlichen klanglichen Zeichenähnlichkeit, des bestenfalls neutralen begrifflichen Vergleichs, der nicht mehr als durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke, des eingeschränkten Schutzumfanges der älteren Marke aufgrund der Verwendung eines nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteils zumindest für einen Teil der Waren sowie der durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Verbraucher trotz identisch angenommener Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr.


In Bekleidungsgeschäften können die Kunden im Allgemeinen die Bekleidung, die sie kaufen wollen, selbst auswählen oder werden dabei vom Verkaufspersonal unterstützt. Mündliche Bezugnahmen auf das Produkt und die Marke sind zwar nicht ausgeschlossen, die Wahl des Kleidungsstücks erfolgt aber im Allgemeinen visuell. Daher erfolgt die visuelle Wahrnehmung der betroffenen Marken im Allgemeinen vor dem Kauf. Dementsprechend spielt der visuelle Aspekt bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine größere Rolle (06/10/2004, T 117/03 T 119/03 & T 171/03, NL, EU:T:2004:293, § 50). Daher sind die durch die unterschiedlichen Bildelemente der Zeichen verursachten beträchtlichen visuellen Unterschiede zwischen den Zeichen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die zwischen den Marken besteht, besonders relevant.


Ferner beschränken sich die Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen auf den Buchstaben „W“. Der schriftbildliche Eindruck des Buchstabens ist in jeder Marke mit entscheidend. Wie bereits dargelegt, ist dieser jedoch in beiden Zeichen sehr unterschiedlich. Wie oben erwähnt, sind die Zeichen schriftbildlich lediglich (sehr) geringfügig ähnlich, und – trotz angenommener Identität der Waren und Dienstleistungen – ist dies nicht ausreichend, um im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr festzustellen.


Im Gegensatz zu der Auffassung der Widersprechenden reichen daher die bestehenden Unterschiede zwischen den Marken aus, damit der Verkehr sie sicher voneinander unterscheiden kann. Sie werden weder gedanklich miteinander in Verbindung gebracht noch denselben bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet.


Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht begründet.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.


Shape5


Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT

Peter QUAY


Claudia MARTINI


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)