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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 05/10/2018
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René Kollmann Radegunderstrasse 6a A-8045 Graz AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
017870800 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Sustainable Process Index (SPI)
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
René Kollmann Radegunderstrasse 6a A-8045 Graz AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 06.04.2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Der Anmelder nahm mit Schreiben vom 08.05.2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Bei dem beanstandeten Zeichen handle es sich um die Begrifflichkeit die in den Beispielen aus dem Internet in der amtlichen Beanstandung ersichtlich ist. Mit verschiedenen weiteren Wissenschaftlern, langjährige Mitarbeiter des Professors Narodoslawsky deren Namen vom Anmelder aufgeführt wird, sei der Schutzantrag besprochen. Der Anmelderin bittet, die weiteren Namen als Mitanmelder hinzuzufügen.
Das Zeichen sei früher bereits registriert worden, vermutlich sei der Schutz aber bereits seit einigen Jahren ausgelaufen.
Die Entwicklung einer Bildmarke mit dem Schriftzug „Sustainable Process Index (SPI)“ sei bereits angestoßen. Der Anmelder erkundigt sich nach der Möglichkeit den Antrag abzuändern.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die amtliche Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).
Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im englischsprachigen Teil der Union.
Im vorliegenden Fall würde der maßgebliche englischsprachige Verbraucher und der Fachverbraucher aus den Bereichen Wissenschaft, Forschung, Technologie, IT, Ökonomie, Ökologie usw., das Zeichen folgendermaßen verstehen: Index/Verzeichnis der nachhaltigen Prozesse/Verfahren, bzw. Hinweis auf nachhaltige Prozesse/Verfahren.
Das Akronym „SPI“ das den vierten Bestandteil der Wortmarke bildet und am Ende in Klammern angefügt ist, stellt lediglich die Anfangsbuchstaben des Begriffes dar.
Das Zeichen liefert Informationen zu dem beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren und Dienstleistungen.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden.
Zu den Argumenten der Anmelderin nimmt das Amt wie folgt Stellung:
Zu 1. Wie bereits in der amtlichen Beanstandung erklärt, würden die angesprochenen Verbraucher das Zeichen wie folgt verstehen: Index der/Verzeichnis der nachhaltigen Prozesse/Verfahren, bzw. Hinweis auf nachhaltige Prozesse/Verfahren.
Die Annahme, dass es dabei um den Begriff der von Prof. Narodoslawsky, Dr. Krotscheck und deren Mitarbeiter benutzt wird, ist nur eine der Interpretationsmöglichkeiten die die Wortkombination bietet.
Das Amt führt an, dass es für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht …(12/01/2005, T‑367/02 - T‑369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32).
Im gleichen Sinne ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (30/11/2004, T‑173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 21).
Die Wortzusammenstellung „Sustainable Process Index“ besteht aus Wörter die dem Standardwortschatz der englischen Sprache angehören. Diese werden sofort und ohne Probleme mit dem vom Amt angegebener Bedeutung verstanden. Das Zeichen entspricht außerdem den grammatikalischen und semantischen Regeln der englischen Sprache, in dem das vorangehende Wort das nächste näher bestimmt.
Nachhaltigkeit ist ein Thema das in allen Bereichen des öffentlichen Lebens, der Politik, Wissenschaft und Wirtschaft präsent ist. Das Thema wird an Bedeutung nicht verlieren. Insofern kann man von nachhaltigen Prozessen/Verfahren in allen Bereichen sprechen und genauso von Verzeichnissen zu nachhaltigen Prozessen/Verfahren.
Zu 2. Auf den Hinweis des Anmelders, dass das Österreichische Patentamt, die Marke in der Vergangenheit registriert habe, weist das Amt darauf hin, dass gemäß ständiger Rechtsprechung die Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.
(27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).
Das Amt hat verschiedene Marken mit dem Bestandteil „Sustainable“ zurückgewiesen:
Zurückweisung vom 15.12.2017 EUTM 016885063 INNOVATING A SUSTAINABLE FUTURE WITH EXPERT MATERIALS
Zurückweisung vom 16.02.2017 EUTM 015714281 Sustainable Foods Summit
Zurückweisung vom 19.05.2016 EUTM 015085269 Sustainable Preservation
Zurückweisung vom 05.04.2016 EUTM 014706907 CERTIFIED 1234567 SUSTAINABLE AUSTRIA
Zurückweisung vom 26.11.2015 EUTM 014378616 SGP SUSTAINABLE GROWTH PARTNERS.
Zu 3. Die Praxis des Amtes in Bezug auf Änderungen der Markenwiedergabe ist sehr streng. Ein Antrag auf Änderung der Unionsmarkenanmeldung kann gemäß Artikel 49, Absatz 2 UMV gestellt werden:
Die beiden Bedingungen, unter denen eine Änderung der Marke nach der Einreichung erlaubt ist, sind kumulativ:
Der Fehler muss offensichtlich sein UND
die Änderung darf die Marke in der eingereichten Form nicht wesentlich verändern.
Auch wenn die Änderung nicht wesentlicher Natur ist, wird das Amt die Änderung nicht zulassen, wenn der Fehler nicht offensichtlich ist.
In dem vorliegenden Fall würde die Änderung der Wortmarke in eine Bildmarke eine wesentliche Änderung der Marke bedeuten. Eine Bildmarke mit den verbalen Elementen der vorliegenden Wortmarke würde eine komplett neue Marke darstellen und bedarf entsprechend einer neuen Anmeldung.
Zusammenfassend hält das Amt fest, wie in der amtlichen Beanstandung vom 6.04.2018 bereits erklärt, dass das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermittelt, dass die Waren in der Klasse 9, z. Bsp. Datenverarbeitungssoftware oder Prozesssteuerungssoftware mit einem „Sustainable Process Index“, also einem Index/Verzeichnis der nachhaltigen Prozesse/Verfahren in Verbindung stehen, dass die Waren zur Errechnung, Erstellung eines Index/Verzeichnises der nachhaltigen Prozesse/Verfahren eingesetzt werden, evtl. speziell dafür konzipiert wurden usw.
Im Falle der Dienstleistungen in der Klasse 35, z. Bsp. Konsumgüterberatung oder Durchführung von Unternehmensbewertungen würde der angesprochenen Verbraucher sofort verstehen, dass diese Angebote mit einem „Sustainable Process Index“, also einem Index der/Verzeichnis der nachhaltigen Prozesse/Verfahren in Verbindung stehen, dass sie sich auf einem Index/Verzeichnis der nachhaltigen Prozesse/Verfahren stützen und die daraus resultierende Messungen/Auswertungen erarbeiten und anwenden, etwa dass die Beratung und/oder Bewertung aufgrund der Ergebnisse die in einem Index /Verzeichnis der nachhaltigen Prozesse/Verfahren enthalten sind, basieren oder dass zum Zwecke der Beratung und/oder Bewertung Verzeichnisse von nachhaltigen Prozesse erstellt werden usw.
Im Falle der Dienstleistungen in der Klasse 42, z. Bsp. Durchführung technischer Forschungsprojekte und Studien oder Technische Auskünfte in Bezug auf umweltbewusste und ökologische Neuheiten würde der angesprochene Verbraucher sofort verstehen, dass diese Angebote mit einem „Sustainable Process Index“, also einem Index /Verzeichnis der nachhaltigen Prozesse/Verfahren in Verbindung stehen, dass sie z. Bsp. zum Zwecke der Forschung oder um technische Auskünfte zu erteilen, ein Verzeichnis der nachhaltigen Prozesse konzipieren, erstellen, Erkenntnisse daraus anwenden und die entsprechenden Ergebnisse anbieten.
Infolgedessen beschreibt das Zeichen den beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren und Dienstleistungen.
Das Akronym „SPI“ das den vierten Bestandteil der Wortmarke bildet und am Ende in Klammern angefügt ist, stellt lediglich die Anfangsbuchstaben des Begriffes dar.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017870800 für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alina BUTUMAN